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* AnwaltOnline - Familienrecht November 2005 *
* von http://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/ *
* ISSN: 1511-8983 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*************************************************************1* Interessante Urteile & Neues
>> Betreuungsunterhalt nach Tod der Mutter
Der Betreuungsunterhalt richtet sich nach den Kosten einer
gewerblichen Ersatzkraft, wenn die unterhaltspflichtige
Mutter verstorben ist.
Um den Nettolohn zu ermitteln, sind 30% des Bruttolohns
abzuziehen. Muß ein das Kind betreuender Familienangehöriger
seinen Haushalt nicht völlig neu organisieren, da es bei den
Tätigkeiten zu Überschneidungen mit der eigenen Haushalts-
führung kommt, so ist ein weiterer Abzug i.H.v. 20% gerecht-
fertigt.OLG Naumburg, 30.9.2004 – Az: 4 U 74/04
>> Kein Unterhalt für Kinder aus anderer Ehe
Der geschiedene Ehepartner einer kinderlosen Ehe hat keinen
Anspruch auf Unterhalt, wenn Kinder aus vorheriger Ehe zu
versorgen sind. Nach dem Ende einer kinderlosen Ehe müssen
die ehemaligen Partner wieder für sich selber sorgen. Ein
Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht nur dann, wenn
einer der Ehegatten z.B. aus gesundheitlichen Gründen nicht
in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen.OLG Koblenz – Az: 7 WF 1224/04
>> Abänderungsklage und Beweislast
Eine Änderung eines Urteils über regelmäßige Unterhalts-
zahlungen kann von jedem Beteiligten im Wege der
Abänderungsklage verlangt werden. Die wesentliche Veränderung
der maßgeblichen Umstände für die Unterhaltsbemessung muß
vom Kläger dargelegt und bewiesen werden, den Kläger trifft
somit die volle Darlegungs- und Beweislast. Es ist nicht
ausreichend nur die Änderung relevanter Positionen zu
beweisen, auch die Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch
sind darzulegen.Brandenburgisches OLG, 26.2.2004 – Az: 9 UF 138/03
>> Ausbildung muß zielstrebig sein!
Führt ein Kind seine Ausbildung nicht planvoll und ziel-
strebig durch, so verliert es seinen Unterhaltsanspruch aus
§ 1610 Abs. 2 BGB.OLG Hamm, 14.10.2004 – Az: 11 WF 168/04
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>> 30.000 EURO Versorgungsausgleich in die Renten-
versicherung
>> Beim Studium nicht bummeln!
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Abonnenten zur Zeit insgesamt gut 750 Urteile.Weitere aktuelle Urteile
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************************************************************>> Hausfrau oder -mann: Anspruch auf Taschengeld, gibt es
das?Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten stellt
sich die Frage nach dem Taschengeld nicht, weil ein
eventueller Unterhaltsanspruch den Gesamtbedarf des Unter-
haltsberechtigten abdecken soll. Taschengeld ist der Betrag,
mit dem der Empfänger seine persönlichen Bedürfnisse
befriedigen und über den er frei verfügen kann.
Bei intakter Ehe, die als sogenannte Hausfrauenehe - oder
natürlich auch Hausmannsehe - praktiziert wird, also so,
dass nur ein Ehepartner erwerbstätig ist und der andere den
Haushalt führt, gibt es über den Taschengeldanspruch des
einkommenslosen Ehegatten im allgemeinen auch nur dann
Streit, wenn Gläubiger dieses Ehegatten auf den Taschen-
geldanspruch im Wege der Pfändung zugreifen wollen. Meist
handelt es sich um Unterhaltsgläubiger.Die typische Situation ist folgende:
Nach der Scheidung einer Ehe bleiben die Kinder beim Vater,
der sie betreut. Die Mutter heiratet wieder. Aus dieser
neuen Verbindung geht ein Kind hervor. Die Mutter kann
deshalb nicht mehr, auch nicht in Teilzeit, erwerbstätig
sein. Der zweite Ehemann verdient gut. Der erste Ehemann
versucht, wenigstens einen Teil des für die Kinder
benötigten Barunterhalts von der unterhaltspflichtigen Mutter
zu bekommen.
Nach der Rechtsprechung hat die Mutter gegen ihren jetzigen
Ehemann einen Taschengeldanspruch in Höhe von 5% - 7% des
bereinigten Nettoeinkommens des Ehemannes. Unter dem
bereinigten Nettoeinkommen versteht man das Nettoeinkommen,
das nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen (Werbungskosten),
des Kindesunterhalts und der Bedienung "berücksichtigungs-
fähiger Schulden" übrig bleibt. Reicht das Einkommen nur für
den notwendigen Familienunterhalt, entfällt der Taschengeld-
anspruch.
Den Taschengeldanspruch können die unterhaltsberechtigten
Kinder in voller Höhe für ihren Unterhalt beanspruchen. Sie
müssen, wenn die Mutter nicht freiwillig zahlt, zunächst einen
Vollstreckungstitel, normalerweise also ein Urteil gegen sie
erreichen. Mit Hilfe dieses Titels können sie dann den
Taschengeldanspruch mit einem Pfändungs- und Überweisungs-
beschlusses pfänden lassen. Das hat zur Folge, dass der
Ehemann das Taschengeld nicht mehr an seine Ehefrau, also
die Mutter der unterhaltsberechtigten Kinder zahlen darf
sondern an diese bzw. den Vater als betreuenden Elternteil
zahlen muss (§1629 BGB).
Dasselbe gilt natürlich, wenn die Geschlechterrollen gegen-
über dem obigen Beispiel vertauscht sind.Mit dem Taschengeld, das dazu dient, persönliche Bedürfnisse
zu befriedigen, darf das Wirtschafts- oder Haushaltsgeld
nicht verwechselt werden, das der verdienende Ehegatten dem
anderen überlässt, um davon Ausgaben für Haushalt und
Familie zu bestreiten. Auf dieses können Gläubiger des
haushaltsführenden Ehegatten nicht zugreifen.In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Berliner Testament
>> Berliner Testament: Mustervorlage mit GestaltungsoptionenOnline finden Sie viele weitere Beiträge.
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