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* AnwaltOnline - Familienrecht Oktober 2005 *
* von http://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/ *
* ISSN: 1511-8983 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*************************************************************1* Interessante Urteile & Neues
>> Pfändung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche
Erfaßt die erweiterte Pfändung wegen gesetzlicher Unter-
haltsansprüche überjährige Rückstände, trägt der Schuldner
die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß er sich seiner
Zahlungspflicht nicht absichtlich entzogen hat.BGH, 21.12.2004 – Az: IXa ZB 273/03
>> Rentenanwartschaften und Versorgungsausgleich
Beruhen Rentenanwartschaften auf Kindererziehungszeiten, so
sind diese grundsätzlich in den Versorgungsausgleich einzu-
beziehen. Führen diese Anwartschaften dazu, daß der
Erziehende ausgleichspflichtig ist, so ist dies für sich
genommen noch kein Grund, den Versorgungsausgleich wegen
grober Unbilligkeit nach § 1587 c Abs. 1 BGB auszuschließen.OLG Koblenz, 30.12.2004 – Az: 7 UF 837/04
>> Bei Brandstiftung nur anwesend – keine Mithaftung!
Eine Haftung wegen psychischer Beihilfe oder Beihilfe eines
Kindes und seiner Eltern kommt nicht in Betracht, wenn
festgestellt wurde, daß das betreffende Kind bei einer
Brandlegung mehrerer Kinder unter nicht aufklärbaren
Umständen lediglich anwesend war.OLG Oldenburg, 3.9.2004 – Az: 15 U 36/04
>> Kindergeld wird nicht verteilt
Für den Bezug des Kindergeldes ist ausschließlich der
überwiegende Aufenthalt des Kindes maßgeblich. Ein
anteiliger Kindergeldanspruch des anderen Elternteils
besteht auch dann nicht, wenn das Kind nicht unerhebliche
Zeit bei diesem verbringt.BFH, 14.12.2004 – Az: VIII R 106/03
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Mit 15 teilweise für den eigenen Unterhalt sorgen?
>> 200 Stunden pro Monat muß nicht gearbeitet werden
>> Namen des wahren Vaters muß nicht offenbart werden
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Abonnenten zur Zeit insgesamt gut 750 Urteile.Weitere aktuelle Urteile
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************************************************************>> Haftet der Ehegatte für Schulden des Partners vor oder
während der Ehe?Es ist Irrtum, anzunehmen, daß mit Eheschließung grund-
sätzlich auch der Ehegatte mit seinem Vermögen für Schulden
des anderen haftet. Hier sind die Konstellationen der
verschiedenen Güterstände zu berücksichtigen:Zugewinngemeinschaft
Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist
letztendlich eine Gütertrennung, wobei der in der Ehe
beiderseits erwirtschaftete Zugewinn ausgeglichen wird. Es
steht den Eheleuten jedoch frei, durch einen Ehevertrag
einen anderen Güterstand zu vereinbaren.
Besteht der gesetzliche Güterstand, so bedeutet dies, daß
ein Kredit, der vor der Ehe von einem Partner aufgenommen
wurde auch weiterhin nur einen Schuldner gegenüber der
Bank hat. Die Ehegatte haften also nicht gegenseitig für
voreheliche Schulden. Dies bedeutet, dass sich der Kredit-
geber nicht an den Ehegatten hinsichtlich der Kreditrück-
zahlung wenden oder gar direkt auf dessen Ersparnisse
zurückgreifen kann. Nimmt nun ein Ehegatte nach der Ehe
einen Kredit auf, so gilt auch hier "der Kreditnehmer
haftet alleine". Hinsichtlich von Bankkonten, Depots etc.
kommt es entscheidend auf den Inhaber an.
Ein anderes gilt jedoch für gemeinsame Vertragsabschlüsse
sowie in Fällen der Schlüsselgewalt (Geschäfte des
täglichen Lebens). In solchen Fällen haften beide Ehegatten
jeweils in voller Höhe für die Vertragserfüllung.
Auch dann, wenn der Ehepartner als Bürge für den Kredit des
Partners unterzeichnet hat, ergibt sich eine andere Situation.
In diesem Fall ist der Bürge Mitschuldner und haftet für die
Rückzahlung eines Kredites.
Ein anderes gilt nur dann, wenn der Vertrag sittenwidrig war.
Dies kann dann der Fall sein, wenn die den Kredit gewährende
Bank von dem vermögens- und einkommenslosen Ehegatten des
Kreditnehmers eine Bürgschaft verlangt.
Führen die Eheleute ein Oder-Konto unter gemeinsamen Namen,
so sind beide Ehegatten zu gleichen Teilen gegenüber der Bank
berechtigt und verpflichtet. Die Herkunft des Geldes ist
unerheblich.Gütertrennung
Die Gütertrennung stellt eine strikte Trennung des Vermögens
dar - auch hinsichtlich des während der Ehe erworbenen
Vermögens. Ein Vermögensausgleich findet nicht statt.
Wird jedoch ein gemeinsamer Vertrag abgeschlossen, so gilt
auch hier, das beide Partner haften. Im Fall einer nicht
sittenwidrigen Bürgschaft haftet der Bürge für den Kredit.Gütergemeinschaft
Bei einer Gütergemeinschaft wird das Vermögen verschmolzen.
Die gilt auch für die Schulden, unabhängig davon, welcher
Ehegatte diese gemacht hat. Es haften somit beide Eheleute
für Schulden - auch eingebrachte. Diese Haftung besteht
solange, bis die Gütergemeinschaft auseinandergesetzt ist.In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Ausweitung des Umgangsrechts für den Kindesvater
Online finden Sie viele weitere Beiträge.
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