[AnwaltOnline - Familienrecht August 2005]
************************************************************
* AnwaltOnline - Familienrecht August 2005 *
* von https://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/ *
* ISSN: 1511-8983 *
************************************************************
Dieses Abonnement ist für Sie völlig k o s t e n f r e i.
Wie Sie kündigen können, steht am Ende dieser email.
************************************************************
In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Mehr von AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
************************************************************ ************************************************************
*1* Interessante Urteile & Neues
>> Pflegegeld als Einkommen?
Zur Kindesbetreuung gezahltes Pflegegeld kann teilweise als
Einkommen gewertet werden und ist somit entsprechend für
Unterhaltspflichten zu verwenden.
Im vorliegenden Fall wurde nicht das gesamte Pflegegeld für
die Pflege des behinderten Kindes aufgebraucht, der Rest ist
daher für andere Unterhaltspflichten zu verwenden. Die Höhe
ist vom Familiengericht zu ermitteln.
OLG Koblenz - Az: 7 UF 768/04
>> Betreuungskosten von Schulkindern sind keine Sonder-
ausgabe!
Die Kosten der Betreuung eines Schuldkindes können nicht als
Sonderausgabe steuerlich geltend gemacht werden, da der
Betreuungsbedarf im Einkommensteuerbescheid ausschließlich
durch Kindergeld oder den Betreuungsfreibetrag berück-
sichtigt wird.
FG Rheinland-Pfalz - Az: 1 K 2189/03
>> Kindergeld – auf das Nettogehalt kommt es an!
Bei der Freigrenze des Kindesverdienstes, deren Über-
schreiten den Verlust des Kindergeldes bedeutet, ist das
Netto- und nicht das Bruttogehalt maßgeblich, da die Eltern
nur in dieser Höhe entlastet werden.
BVerfG – Az: 2 BvR 167/02
>> Exhumierung im Vaterschaftsprozeß?
Ist die Vaterschaft eines Verstorbenen zu klären, so kann
die Exhumierung nur als letztes Mittel in Frage kommen. Kann
untersuchungsfähiges Gewebematerial auch auf andere Weise
erlangt werden, darf die Leiche nicht untersucht werden. Die
Möglichkeit, Proben auf anderem Wege zu beschaffen, ist
daher zunächst zu prüfen.
Saarländische OLG - Az: 6 WF 2/05
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Unterhaltsanspruch auch bei Ehebruch?
>> Bezugsrecht einer Lebensversicherung von den Erben
widerrufbar?
>> Testament durchgestrichen
>> Umgangsrecht des leiblichen Vaters
Das Jahresabo Familienrecht erhalten Sie für EURO 22,99 -
Das sind nicht einmal 2 EURO im Monat!:
AnwaltOnline-Direkt
Im Bereich Familienrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit insgesamt gut 700 Urteile.
Weitere aktuelle Urteile
************************************************************ ************************************************************
*2* Das Thema des Monats
>> Unterhalt für Kinder
> In welchen Fällen muss auch der Elternteil Barunterhalt
zahlen, der ein minderjähriges Kind allein betreut?
Der Elternteil, der das Kind betreut, hat nur unter sehr
engen Voraussetzungen daneben auch einen Teil des Barunter-
halts zu leisten, z.B. dann, wenn sein Einkommen das des
barunterhaltspflichtigen Elternteils wesentlich übersteigt
oder wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht
leistungsfähig ist. Derzeit geht man i.a. von einem monat-
lichen "Mindestselbstbehalt" des barunterhaltspflichtige
Elternteils gegenüber den Unterhaltsansprüchen minder-
jähriger Kinder von EUR 890,- bzw. EUR 770,- aus, je
nachdem, ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist oder
nicht.
> Wie wird das Kindergeld auf den Unterhalt angerechnet?
Das vom Staat bezahlte Kindergeld soll die erhöhten
Belastungen, die mit der Erziehung von Kindern für die
Eltern entstehen, teilweise ausgleichen. Es soll im Endeffekt
sowohl dem barunterhaltspflichtigen Elternteil als auch dem,
der das Kind betreut, gleichmäßig zugute kommen.
Das Kindergeld wird vorrangig an den Elternteil ausbezahlt,
in dessen Haushalt das Kind lebt (§ 3 BKKG) und betreut
wird. Damit auch der barunterhaltspflichtige Elternteil durch
das Kindergeld entlastet wird, wird die Hälfte des Kinder-
geldes, das für ein Kind bezogen wird, auf den Barunterhalt
angerechnet. Sind mehrere Kinder vorhanden, so kommt es auf
die Höhe des Kindergeldes für das jeweilige Kind und dessen
Unterhalt an (§ 1612b BGB). Dies bedeutet, dass zur Zeit für
das erste, zweite und dritte Kind jeweils die Hälfte von EUR
154,- also EUR 77,-, und für das vierte und weitere Kinder
die Hälfte von EUR 179,- also EUR 89,50 vom Barunterhalt
abgezogen werden. Erhöht sich das Kindergeld für ein Kind nur
deshalb, weil im Haushalt auch Kinder aus anderen Verbindungen
des betreuenden Elternteils leben, so nimmt der barunterhalts-
pflichtige Elternteil an diesem sog. „Zählkindervorteil“ nicht
teil. Da aber einem Kind auf jeden Fall das erforderliche
Existenzminimum zur Verfügung stehen soll, wird das Kindergeld
nur insoweit angerechnet, dass das Existenzminimum nicht
geschmälert wurd. Dieses ist festgelegt auf 135 Prozent des
Regelbedarfs nach der RegelbedarfV und entspricht der
Einkommesnstufe 1 der Düsseldorfer Tabelle, z. B. für Kinder
bis 5 Jahre EUR 276 EUR. Liegt der monatliche Unterhaltsbetrag
unter dieser Grenze, wird das Kindergeld dem Unterhalts-
pflichtigen also nicht in voller Hälfte bzw. gar nicht
angerechnet.
Leisten – ausnahmsweise - beide Eltern Barunterhalt, muss der
Elternteil, der das Kindergeld bezieht, seinen Unterhalt um
die Hälfte des Kindergeldes aufstocken.
> Was ist, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen
nicht für alle reicht?
Dem Unterhaltspflichtigen steht in jedem Fall ein Selbst-
behalt für seinen notwendigen Bedarf zu. Dieser beträgt,
wenn Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder zu erfüllen
sind, derzeit EUR 890 - bzw. EUR 770,-- je nachdem, ob der
Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist oder nicht.
Können daneben die Ansprüche aller Unterhaltsberechtigten –
minderjährige Kinder, derzeitiger und früherer Ehegatte,
volljährige Kinder, sonstige unterhaltsberechtigte Verwandte
– nicht vollständig befriedigt werden, spricht man von einem
Mangelfall. Bei der Verteilung des für Unterhaltszwecke zur
Verfügung stehenden Mittel kommt es auf die Rangfolge der
Unterhaltsberechtigten an (§ 1609 BGB). Diese kann im
Einzelfall außerordentlich kompliziert sein. Die in der
Rangfolge vorne stehenden Unterhaltsberechtigten werden vor
solchen bedient, die ihnen im Rang nachgehen. Reicht die
Verteilungsmasse bei gleichem Rang nicht aus, muss der
Unterhalt anteilig bezahlt werden.
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Ehevertrag
Online finden Sie viele weitere Beiträge.
Das Jahresabo Familienrecht erhalten Sie für EURO 22,99 -
Das sind nicht einmal 2 EURO im Monat!:
AnwaltOnline-Direkt
Um ein Thema vorzuschlagen,
mailto:decide-FR@anwaltonline.com
************************************************************ ************************************************************
*3* Mehr von AnwaltOnline
Rechtsberatung
Bei AnwaltOnline können Sie sich direkt von unseren
Autoren (zugel. Rechtsanwälte) beraten zu lassen:
Beratung
Kostenlose Newsletter von AnwaltOnline
Abonnieren Sie doch einfach einen unserer kostenlosen
Newsletter zum Thema Ihres Interesses:
Wir bieten monatliche Newsletter zu den Bereichen
Arbeitsrecht - Mietrecht - Familienrecht - Reiserecht
Betreuungsrecht - Verkehrsrecht
https://www.anwaltonline.com/newsletter/abonnieren
************************************************************
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
Kontakt
mailto:kontakt@anwaltonline.com
Kündigen / Abonnieren / Emailänderung
Um das Abonnement zu kündigen, zu abonnieren oder Ihre
Email-Adresse zu ändern, besuchen Sie
https://www.anwaltonline.com/newsletter/abonnieren
Werbung auf AnwaltOnline
Erreichen Sie über 18.000 Abonnenten und über 200.000
Besucher im Monat!
mailto:sales@anwaltonline.com
Inhalte von AnwaltOnline auch auf Ihrer Webseite?
mailto:winter@anwaltonline.com?subject=Content-Anfrage
************************************************************
*5* (P) (C) 2005 AnwaltOnline GbR
Inh. A. Theurer & M. Winter
Immanuelkirchstraße 5
10405 Berlin
Dieser Newsletter darf nur vollständig und mit vorheriger
Genehmigung von AnwaltOnline veröffentlicht werden. Die
private, nicht-kommerzielle Weiterleitung ist ausdrücklich
gestattet. Verwendete Markennamen sind Eigentum des jeweiligen
Markeninhabers. Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und
Aktualität wird nicht übernommen. Urteile gelten nur für den
vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche
Beratung auf den eigenen Fall übertragen werden.
************************************************************
Diese Publikation ist ein Service von https://www.AnwaltOnline.com
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


