************************************************************
* AnwaltOnline - Familienrecht Juni 2005 *
* von http://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/ *
* ISSN: 1511-8983 *
************************************************************Dieses Abonnement ist für Sie völlig k o s t e n f r e i.
Wie Sie kündigen können, steht am Ende dieser email.************************************************************
In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
************************************************************
*************************************************************1* Interessante Urteile & Neues
>> Testament nicht auffindbar – trotzdem wirksam?
Nur weil ein Testament im Erbfall nicht mehr auffindbar ist,
weil es vermutlich ohne Willen und Zutun des Erblassers
vernichtet wurde, verliert es seine rechtliche Wirkung
nicht.
In diesem Fall können die Erbberechtigten Existenz und
Inhalt des Testaments mit allen zulässigen Beweismitteln
u.a. Zeugen, Briefe etc.) nachweisen. Es sind jedoch
besonders hohe Anforderungen an die Beweisführung zu
stellen.BayObLG – Az: 16 Wx 83/04
>> Haftungsprivileg für Kinder auch bei geparktem Fahrzeug?
Das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB in der
Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensrecht-
licher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl I S. 2674)
greift nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur ein, wenn
sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische
Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen
Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat.BGH, 21.12.2004 – Az: VI ZR 276/03
>> Nach Lehre noch das Studium bezahlen?
Führt erst der erfolgreiche Abschluß der Lehre in Verbindung
mit einem zuvor erworbenen Abschlußzeugnis einer zwei-
jährigen höheren Handelsschule zur Fachhochschulreife, so
steht der Abschluß der Lehre dem Anspruch auf Finanzierung
eines Studiums nicht entgegen. Unter diesen Voraussetzungen
bedarf es ausnahmsweise keines engen sachlichen Zusammen-
hangs zwischen Lehre und Studium.OVG Bremen – Az: 1 S 30/03
>> Ehevertrag bei Ausschluß von Zugewinn- und Versorgungs-
ausgleich nichtig?Sind bei Eheschließung beide Ehegatten nicht berufstätig und
ohne nennenswertes Vermögen, so ist ein Ehevertrag, der
Zugewinn- und Versorgungsausgleich ausschließt, nicht wegen
unangemessener Benachteiligung eines Ehepartners unwirksam.
Auch ein allgemeiner Kinderwunsch für die Zukunft, dessen
Erfüllung bei Vertragsschluß unsicher ist, ändert hieran
nichts.OLG Koblenz – Az: 13 UF 257/03
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Keine Bestattungspflicht für Nichte oder Neffe
>> Wenn die Ehe scheitert, kann Elterndarlehen zurückver-
langt werden
>> Auskunftsklage ist nicht Erbschaftsannahme
>> Über Studiengang ist Auskunft zu erteilen!Das Jahresabo Familienrecht erhalten Sie für EURO 22,99 -
Das sind nicht einmal 2 EURO im Monat!:
AnwaltOnline-DirektIm Bereich Familienrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit insgesamt gut 675 Urteile.Weitere aktuelle Urteile
************************************************************
************************************************************>> Neue Düsseldorfer Tabelle ab Juli 2005
Da das Bundesjustizministerium ab dem 1.7.2005 die Regel-
beträge für den Unterhalt minderjähriger Kinder erhöht hat,
wird auch die Düsseldorfer Tabelle entsprechend geändert.
Die Düsseldorfer Tabelle wird bundesweit zur Orientierung
bei der Festlegung des Kindesunterhaltes herangezogen und
ist mit allen Oberlandesgerichten in Deutschland abgestimmt.Die Erhöhung der Regelbeträge liegt bei gut 2,5%, so daß
nunmehr 204 statt 199 Euro für Kinder bis zu 5 Jahren, 247
Euro für 6-11 Jahre alte Kinder und 291 Euro für Kinder
zwischen 12 und 17 Jahren zu zahlen sind.
Mit dem Einkommen steigen auch die Regelbeträge, wobei in
den neuen Bundesländern die Werte bei ca. 92% der Werte der
alten Bundesländer liegen, so daß entsprechend zwei
niedrigere Einkommensgruppen vorgeschaltet sind.Auch der Stundentenunterhalt wird angehoben und liegt nun
bei 640 Euro. Hier will man - trotz unverändertem BafÖG -
den erhöhten Lebenshaltungskosten gerecht werden. Die letzte
Anpassung fand hier 200 statt.Die Regelbeträge betragen im Einzelnen:
Kindesunterhalt - Alle Beträge in Euro
Nettoein- Altersstufen Vom Bedarfs-
kommen des in Jahren Hundert- kontroll-
Barunter- satz betrag
halts-
pflichtigen 0-5 6-11 12-17 ab 18
-----------------------------------------------------------
bis 1300 204 247 291 335 100 770/8901300 - 1500 219 265 312 359 107 950
1500 - 1700 233 282 332 382 114 1000
1700 - 1900 247 299 353 406 121 1050
1900 - 2100 262 317 373 429 128 1100
2100 - 2300 276 334 393 453 135 1150
2300 - 2500 290 351 414 476 142 1200
2500 - 2800 306 371 437 503 150 1250
2800 - 3200 327 396 466 536 160 1350
3200 - 3600 347 420 495 570 170 1450
3600 - 4000 368 445 524 603 180 1550
4000 - 4400 388 470 553 637 190 1650
4400 - 4800 408 494 582 670 200 1750
über 4800 nach den Umständen des Falles
>> Reform des Unterhaltsrechts
Das Unterhaltsrecht betrifft jeden Einzelnen ganz unmittel-
bar: Als Kind, als Mutter oder Vater, als Ehefrau oder
Ehemann. Es geht um das finanzielle Einstehen füreinander,
die Solidarität zwischen Eltern und Kindern und die Über-
nahme von Verantwortung zwischen den Ehegatten in
bestehenden und geschiedenen Ehen.Gerade im Unterhaltsrecht muss der Gesetzgeber deshalb
besonders sensibel auf gesellschaftliche Veränderungen
reagieren und gewandelte Wertvorstellungen aufgreifen. Und
die Gesellschaft hat sich in den vergangenen Jahren geändert:Hohe Scheidungsrate: Die Zahl der Scheidungen steigt (von
156.425 im Jahr 1993 auf 213.975 im Jahr 2003, also eine
Steigerung um 36,8% in zehn Jahren). Geschieden werden eher
kurze als lange Ehen. 50% der geschiedenen Ehen sind
kinderlos.
Geänderte Rollenverteilung: Immer mehr Mütter mit minder-
jährigen Kindern sind berufstätig.
Ihre Erwerbstätigenquote, also der prozentuale Anteil der
Mütter, die erwerbstätig sind, lag im Jahr 2004 bei 64% und
damit vier Prozentpunkte höher als 1996. Damit sind zwei von
drei Müttern berufstätig. Das deckt sich mit dem
europäischen Trend.
Neue Familienformen: Im Jahr 2004 bestanden 74% aller
Familien mit minderjährigen Kindern aus Ehepaaren mit
Kindern. Immerhin 26% setzten sich aus nichtehelichen
Lebensgemeinschaften oder allein erziehenden Müttern oder
Vätern mit Kindern zusammen.
Steigende Zahl von Mangelfällen: Trennung und Scheidung
führen für alle Beteiligten regelmäßig zu erheblichen
wirtschaftlichen Einbußen. Die Zahl der Mangelfälle steigt,
in denen das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht für
alle Unterhaltsberechtigten ausreicht. Heute wird das zur
Verfügung stehende Einkommen wegen der geltenden Rangfolge
in komplizierter Weise zwischen den Kindern und dem ersten
und zweiten Ehegatten aufgeteilt, so dass es im Ergebnis
häufig für keinen ausreicht. Dann kann es dazu kommen, dass
alle Unterhaltsberechtigten auf ergänzende sozialstaatliche
Leistungen angewiesen sind. So erklärt sich u.a. die hohe
Zahl minderjähriger Sozialhilfeempfänger, die Ende 2003 ca.
1,08 Millionen betrug. Das waren 38% aller Sozialhilfe-
empfänger.
Zunahme von "Zweitfamilien": Da immer mehr kurze Ehen
geschieden werden, kommt es nach der Scheidung auch immer
häufiger zur Gründung einer "Zweitfamilie" mit Kindern.
Hier muss heute im Mangelfall das Einkommen zwischen allen
Kindern (aus erster und zweiter Ehe) und beiden Ehegatten
aufgeteilt werden, wobei der erste Ehegatte gegenüber dem
zweiten privilegiert ist. Für die zweite Familie bleibt
deshalb "unter dem Strich" oft nur wenig übrig. Besonders
hart trifft der Mangelfall heute die nicht verheiratete
Mutter (oder Vater), die ein Kleinkind betreut. Sie geht
nach der geltenden Rangfolge häufig ganz leer aus und er-
hält keinen Betreuungsunterhalt; auch nicht in den ersten
Lebensjahren des Kindes, in denen es in besonderer Weise
auf eine Betreuung angewiesen ist.
Höhere Akzeptanz der Eigenverantwortung nach der Ehe: Neuere
Untersuchungen zeigen, dass zwar der für die Kinder fällige
Unterhalt in aller Regel "ohne Murren gezahlt" wird – was
nicht zuletzt der Einführung des gemeinsamen Sorgerechts im
Jahr 1998 zu verdanken ist. Beim Ehegattenunterhalt nach
einer Scheidung ist dies aber anders und keineswegs allein
auf die mangelnde Zahlungsbereitschaft des unterhalts-
pflichtigen Ehegatten zurückzuführen. Der Grundsatz der
Eigenverantwortung nach der Ehe wird heute von beiden Seiten
weitaus mehr akzeptiert als dies früher der Fall war.Das Unterhaltsrecht muss aus diesen Veränderungen Konse-
quenzen ziehen. Wir brauchen mehr Verteilungsgerechtigkeit
im Mangelfall. Wir wollen vor allem die Abhängigkeit der
Kinder von Sozialhilfe und anderen staatlichen Transfer-
leistungen verringern. Wir wollen den Zweitfamilien eine
realistische Chance geben. Und wir müssen das Unterhalts-
recht transparenter machen, damit ganz allgemein die
Akzeptanz von Unterhaltszahlungen steigt. Wir planen
deshalb noch für diese Legislaturperiode eine Reform des
Unterhaltsrechts, die im Wesentlichen zwei Ziele verfolgt:1. Förderung des Kindeswohls
2. Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung
Erstes Ziel: Förderung des Kindeswohls
Die Förderung des Wohls der Kinder steht im Vordergrund.
Geplant ist: eine Änderung der Rangfolge im Unterhaltsrecht,
eine Besserstellung nicht verheirateter Mütter und Väter,
die Kinder betreuen1. Geänderte Rangfolge
Praktisch relevant wird der Rang eines Unterhaltsanspruchs
im Mangelfall. Nach heutiger Rechtslage muss sich das unter-
haltsberechtigte minderjährige Kind den ersten Rang mit
geschiedenen und aktuellen Ehegatten teilen. Innerhalb des
ersten Ranges wird der erste Ehegatte in bestimmten Fällen
gegenüber dem zweiten Ehegatten privilegiert. Beide Ehe-
gatten wiederum sind gegenüber der nicht verheirateten
Mutter (bzw. Vater) privilegiert. Diese befinden sich heute
mit ihrem Unterhaltsanspruch wegen der Kinderbetreuung im
zweiten Rang.Die künftige Rangfolge wird konsequent auf das Kindeswohl
ausgerichtet sein. Denn im Gegensatz zu Erwachsenen können
Kinder nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen. Daher soll
der Kindesunterhalt künftig Vorrang vor allen anderen Unter-
haltsansprüchen haben. Damit wird die Zahl minderjähriger
Sozialhilfeempfänger reduziert. Die Unterhaltsansprüche von
Erwachsenen werden demgegenüber nachrangig befriedigt. Aber
nicht jeder erwachsene Unterhaltsberechtigte ist in gleicher
Weise schutzbedürftig. Auch hier ist das Kindeswohl das
entscheidende Kriterium. Vorrang müssen daher alle kinder-
betreuenden Elternteile haben, und zwar unabhängig davon,
ob sie verheiratet sind oder waren, gemeinsam oder allein
ein Kind erziehen. Diese Personengruppe soll sich deshalb
künftig im zweiten Rang befinden.
Konkret: Sowohl der erste als auch der zweite Ehegatte,
der Kinder zu betreuen hat, aber auch die nicht verheiratete
Mutter (der nicht verheiratete Vater) werden gleich
behandelt, weil sie im Hinblick auf die Kinder in der
gleichen Situation sind. Ebenso schutzwürdig sind Ehegatten
bei langer Ehedauer, da hier über viele Jahre Vertrauen in
die eheliche Solidarität gewachsen ist. Dieses Vertrauen
bedarf auch nach der Scheidung, wenn die Kinder aus dem
Haus sind, eines besonderen Schutzes. Auch diese Ehegatten
sollen sich deshalb künftig im zweiten Rang befinden. Der
geschiedene Ehegatte, der nur verhältnismäßig kurz ver-
heiratet war und keine Kinder betreut, ist demgegenüber
weniger schutzbedürftig. Er findet sich künftig im dritten
Rang wieder.Was heißt das konkret?
Beispiele:
Der nach 20 Jahren geschiedene Mann hat aus erster Ehe zwei
Kinder. Seine Frau hat zugunsten von Kinderbetreuung und
Haushaltsführung auf eine eigene Erwerbstätigkeit ver-
zichtet. Die Kinder stehen kurz vor dem Abitur und die
geschiedene Frau findet nach der Scheidung keinen Arbeits-
platz. Der Mann hat nach der Scheidung erneut geheiratet
und mit seiner zweiten Ehefrau zwei minderjährige Kinder. In
diesem Fall werden nach Abzug des sog. Selbstbehalts des
Mannes zunächst die Unterhaltsansprüche aller Kinder er-
füllt. Falls dann noch Einkommen zur Verfügung steht, müssen
erste und zweite Ehefrau sich das Geld teilen. Sie befinden
sich beide im zweiten Rang. Die erste Ehefrau, weil die Ehe
von langer Dauer (20 Jahre) war und die zweite Ehefrau, weil
sie die gemeinsamen minderjährigen Kinder betreut.
Anders wäre es, wenn die erste Ehe nur vier Jahre gedauert
hat und kinderlos geblieben ist, die Ehefrau aber gleichwohl
keiner Erwerbsarbeit nachgegangen ist und nun keinen Arbeits-
platz findet. Hier würden wieder die Kinder (aus der zweiten
Ehe) erstrangig bedient. Im zweiten Rang befindet sich die
kinderbetreuende zweite Ehefrau und nur, wenn nach Erfüllung
ihres Unterhaltsanspruchs noch Geld verbleibt, wird auch der
Anspruch der ersten Ehefrau befriedigt. Gleiches wie für die
zweite Ehefrau gilt für die nichtverheiratete Mutter,
allerdings nur für die Dauer ihres Anspruchs auf Betreuungs-
unterhalt, der in der Regel nach drei Jahren endet.Diese Beispiele verdeutlichen die klare Betonung des Kindes-
wohls und die Bedeutung der nachehelichen Solidarität
gerade bei langen Ehen. Die Unterhaltsberechtigten, die
"leer" ausgehen oder nicht bedarfsdeckend Unterhalt
erhalten, haben – wie schon heute - bei Erfüllung der
sonstigen Voraussetzungen (ergänzend) Anspruch auf Sozial-
hilfe nach dem SGB XII bzw. Arbeitslosengeld II oder
Sozialgeld nach dem SGB II.2. Besserstellung der nicht verheirateten Mutter
Die nicht verheiratete Mutter (der nicht verheiratete Vater)
erhält heute nach der Geburt des Kindes bis zu drei Jahre
lang Betreuungsunterhalt. Danach muss sie (er) wieder
arbeiten gehen, wenn dies nicht "grob unbillig" ist. Der
Gesetzgeber knüpft damit an den Rechtsanspruch auf einen
Kindergartenplatz für dreijährige Kinder an. Die geschiedene
Mutter (bzw. der geschiedene Vater) muss dagegen nach der
ständigen Rechtsprechung frühestens dann wieder erwerbstätig
werden, wenn das Kind etwa acht Jahre alt ist.Diese unterschiedliche Behandlung erfolgt nicht ohne Grund:
Der Betreuungsunterhalt des geschiedenen Ehegatten beruht
auf der fortwirkenden nachehelichen Solidarität und der
notwendigen Betreuung des Kindes. Der Betreuungsunterhalts-
anspruch der nichtverheirateten Eltern basiert dagegen nur
auf der notwendigen Betreuung des gemeinsamen Kindes.
Deshalb soll die grundsätzliche Befristung dieses Anspruchs
auf drei Jahre beibehalten werden. Um die derzeit große
Diskrepanz zwischen den Ansprüchen geschiedener und unver-
heirateter Mütter und Väter weiter zu reduzieren, soll die
Schwelle für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts
über die ersten drei Jahre hinaus weiter abgesenkt werden.
Die Reform setzt an die Stelle der groben Unbilligkeit die
einfache Unbilligkeit, damit die Gerichte im Einzelfall
einen größeren Beurteilungsspielraum bei der eventuellen
Verlängerung des Anspruchs haben. Zusammen mit der geänderten
Rangfolge wird dies zu einer Besserstellung nicht ver-
heirateter Mütter und Väter führen. Dadurch wird die
Betreuungssituation der vielen Kinder verbessert, deren
Eltern nicht miteinander verheiratet sind und getrennt
leben.Zweites Ziel der Reform: Stärkung der nachehelichen Eigen-
verantwortung Das Unterhaltsrecht sieht schon jetzt in
geringem Umfang die Möglichkeit vor, Unterhaltsansprüche zu
befristen oder in der Höhe zu beschränken. Diese Möglich-
keiten werden von der Rechtsprechung aber nur sehr zurück-
haltend genutzt. Hinzu kommt, dass die Rechtsprechung
relativ hohe Anforderungen an die Wiederaufnahme einer
Erwerbstätigkeit nach der Scheidung stellt. Vor allem der
Maßstab der "ehelichen Lebensverhältnisse" erschwert oder
verhindert häufig den Wiedereinstieg in den erlernten Beruf.
Kurz: Der beim nachehelichen Unterhalt geltende Grundsatz
der Eigenverantwortung ist etwas in Vergessenheit geraten.
Dies belastet vor allem die Zweitfamilien und ist besonders
bei kürzeren Ehen kaum mehr vermittelbar.
Ein anderes Problem ist, dass sich die Ehegatten gerade
beim vertraglichen Unterhaltsverzicht häufig nicht "auf
gleicher Augenhöhe" gegenüberstehen. In vielen Fällen
können sie zumindest die Folgen eines Verzichts nicht genau
abschätzen.Wir schlagen deshalb folgende Änderungen vor:
Der Grundsatz der Eigenverantwortung soll ausdrücklich im
Gesetz verankert werden.
Die Gerichte sollen künftig mehr Möglichkeiten haben, den
nachehelichen Unterhalt zu befristen oder der Höhe nach zu
begrenzen.
Der in der Ehe erreichte Lebensstandard soll nicht mehr der
entscheidende, sondern nur noch einer von mehreren Maßstäben
dafür sein, ob eine Erwerbstätigkeit - und wenn ja, welche -
nach der Scheidung wieder aufgenommen werden muss.
Ein vertraglicher Verzicht auf Unterhaltsansprüche soll nur
erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass beide Parteien über
die im Einzelfall weitreichenden Folgen umfassend aufgeklärt
worden sind. Unterhaltsvereinbarungen vor der Scheidung
müssen deshalb notariell beurkundet werden.Was bedeuten diese Änderungen konkret?
1. Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit
Der das Kind betreuende Elternteil erhält von seinem
geschiedenen Ehegatten während der Zeit der Kinderbetreuung
so lange den sog. Betreuungsunterhalt, bis er durch Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit wieder selbst für sich sorgen kann.
Zu der Frage, ab wann ein kinderbetreuender Ehegatte wieder
erwerbstätig werden muss, gibt es eine gefestigte Recht-
sprechung. Danach kann dem Ehegatten, der ein Kind betreut,
unabhängig von den konkreten Kinderbetreuungsmöglichkeit vor
Ort, eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden, bis das
Kind mindestens acht Jahre alt ist.
Ist das Kind zwischen acht und elf Jahre alt, kommt es auf
den konkreten Einzelfall an, ob eine Teilzeittätigkeit
aufgenommen werden muss. Bei einem elf- bis ca. fünfzehn-
jährigen Kind ist nach der Rechtsprechung in der Regel
eine Teilzeittätigkeit - wenn auch nicht unbedingt eine
Halbtagsstelle - zumutbar. Erst wenn das Kind ca. 16 Jahre
alt ist, muss der kinderbetreuende Ehegatte eine Vollzeit-
beschäftigung aufnehmen.
Diese von der Rechtsprechung entwickelten Altersgrenzen für
die Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit werden der heutigen
Realität mit einer hohen Erwerbstätigenquote bei Frauen und
immer besseren Möglichkeiten der Kinderbetreuung nicht mehr
gerecht.Konkret: Ist eine Übermittagbetreuung in der Schule vor-
handen, kann von dem kinderbetreuenden Elternteil künftig
durchaus früher als heute die Wiederaufnahme einer Erwerbs-
tätigkeit erwartet werden, damit er jedenfalls zum Teil
selbst und eigenverantwortlich seinen Unterhalt bestreiten
kann. Auch zukünftig kommt es aber immer auf den Einzelfall
an, also darauf, ob das Kind einfach oder schwierig ist, ob
es ständige Hilfe bei den Schularbeiten braucht oder sie
eigenständig erledigen kann, ob der Hort nach der Schule
problemlos zu erreichen ist u.s.w..2. Keine unbegrenzte Lebensstandardgarantie mehr Während der
Ehe schaffen sich die Ehegatten gemeinsam einen bestimmten
Lebensstandard. Mit welcher Rollenverteilung sie dies tun,
ist allein ihre Entscheidung. Der gemeinsam erarbeitete
Lebensstandard ist deshalb nach der Scheidung grundsätzlich
der richtige Maßstab für die Höhe des Unterhalts. Gerade
bei Ehen, die nicht sehr lange gedauert haben, wird eine
unbegrenzte Lebensstandardgarantie heute aber allgemein
nicht mehr als angemessen empfunden. Hier sollen die
Gerichte mehr Gestaltungsspielraum erhalten, um Unterhalts-
ansprüche zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen
Auch die Rückkehr in den erlernten und vor der Ehe aus-
geübten Beruf soll künftig eher zumutbar sein; dies selbst
dann, wenn damit ein geringerer Lebensstandard als in der
Ehe verbunden ist. Auch hier kommt es aber immer auf den
Einzelfall an, insbesondere auf die Dauer der Ehe, die
Dauer der Kinderbetreuung und die Rollenverteilung in der
Ehe.Fazit und Ausblick:
Die in Aussicht genommenen Änderungen bedeuten keine
"Revolution" im Unterhaltsrecht. Sie bringen im Interesse
der Kinder mehr Verteilungsgerechtigkeit im Mangelfall und
führen zu mehr Eigenverantwortung der Ehegatten nach der
Ehe. Unverändert gilt aber: Das Unterhaltsrecht muss in
besonderem Maße dem Einzelfall gerecht werden und ein über
Jahre gewachsenes Vertrauen in die nacheheliche Solidarität
schützen. Die neuen Vorschriften sollen zwar grundsätzlich
auch für "Altfälle" gelten, dies allerdings nur, wenn es
den Betroffenen unter Berücksichtigung ihres Vertrauens in
die einmal getroffene Regelung zumutbar ist.Die Änderungen passen das Unterhaltsrecht behutsam an eine
geänderte gesellschaftliche Wirklichkeit und gewandelte
Wertvorstellungen an.Quelle: PM BMJ
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> AbänderungsklageOnline finden Sie viele weitere Beiträge.
Das Jahresabo Familienrecht erhalten Sie für EURO 22,99 -
Das sind nicht einmal 2 EURO im Monat!:
AnwaltOnline-DirektUm ein Thema vorzuschlagen,
mailto:decide-FR@anwaltonline.com************************************************************
************************************************************Rechtsberatung
Bei AnwaltOnline können Sie sich direkt von unseren
Autoren (zugel. Rechtsanwälte) beraten zu lassen:
BeratungKostenlose Newsletter von AnwaltOnline
Abonnieren Sie doch einfach einen unserer kostenlosen
Newsletter zum Thema Ihres Interesses:
Wir bieten monatliche Newsletter zu den Bereichen
Arbeitsrecht - Mietrecht - Familienrecht - Reiserecht
Betreuungsrecht - Verkehrsrechthttp://www.anwon.net/newsletter.asp
************************************************************
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
Kontakt
mailto:kontakt@anwaltonline.com
Kündigen / Abonnieren / Emailänderung
Um das Abonnement zu kündigen, zu abonnieren oder Ihre
Email-Adresse zu ändern, besuchen Sie
http://www.anwon.net/newsletter.aspWerbung auf AnwaltOnline
Erreichen Sie über 17.000 Abonnenten und über 200.000
Besucher im Monat!
mailto:sales@anwaltonline.comInhalte von AnwaltOnline auch auf Ihrer Webseite?
mailto:winter@anwaltonline.com?subject=Content-Anfrage
************************************************************
*5* (P) (C) 2005 AnwaltOnline GbR
Inh. A. Theurer & M. Winter
Immanuelkirchstraße 5
10405 Berlin
Fax: 01805 402525 3382Dieser Newsletter darf nur vollständig und mit vorheriger
Genehmigung von AnwaltOnline veröffentlicht werden. Die
private, nicht-kommerzielle Weiterleitung ist ausdrücklich
gestattet. Verwendete Markennamen sind Eigentum des jeweiligen
Markeninhabers. Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und
Aktualität wird nicht übernommen. Urteile gelten nur für den
vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche
Beratung auf den eigenen Fall übertragen werden.************************************************************
Diese Publikation ist ein Service von http://www.AnwaltOnline.com