[AnwaltOnline - Familienrecht April 2005]
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* AnwaltOnline - Familienrecht April 2005 *
* von https://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/ *
* ISSN: 1511-8983 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Mehr von AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Kinderfreibeträge nur für eigene Kinder
Ein arbeitender Partner eines gleichgeschlechtlichen Paares
kann den Kinderfreibetrag nur für sein leibliches Kind,
nicht jedoch für das Kind des Partners geltend machen, da
nur Eltern der Kinderfreibetrag zusteht.
BFH - Az: VIII R 88/00
>> Kinder müssen für Bestattung der Eltern sorgen
Auch wenn volljährige Kinder nie Kontakt zu Ihren Eltern
hatten, müssen die Kinder die Eltern bestatten, wenn einfür
die Bestattung zuständiger Ehegatte nicht existiert. Ggf.
können die Aufwendungen von den Erben oder vom Sozialamt
zurückverlangt werden.
Bei der Bestattung handelt es sich um eine öffentlich-recht-
liche Pflicht, die nicht bei grober Unbilligkeit wegfällt
und auch ansonsten keiner Beschränkung unterliegt. Es
besteht jedoch ein Ausgleichsanspruch gegenüber den Erben.
War der Verstorbene mittellos, so können die Kosten der
Beerdigung vom Sozialhilfeträger eingefordert werden, wenn
dem Kind nicht zuzumuten ist, die Kosten selbst zu über-
nehmen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit kann auch die
Beziehung zum Verstorbenen eine Rolle spielen.
VGH Baden-Württemberg - Az: 1 S 681/04
>> Kein Elternunterhalt bei starker Vernachlässigung der
Kinder
Wäre eine Inanspruchnahme der Kinder grob unbillig, so
besteht gegenüber den Eltern keine Unterhaltspflicht. Wenn
die Eltern ihrerseits Unterhaltsverpflichtungen gegenüber
dem Kind nicht nachgekommen sind oder aber die Kinder hin-
sichtlich der Betreuung erheblich vernachlässigt haben,
kommt grobe Unbilligkeit in Betracht.
BGH - Az: XII ZR 304/02
>> Wenn das Kind den Umgang verweigert...
Steht der Kindeswille dem Umgang mit dem anderen Elternteil
entgegen, so kann der andere Elternteil durch Zwang ange-
halten werden, den Kindeswillen durch erzieherische Maß-
nahmen zu beeinflussen.
OLG Karlsruhe - Az: 16 WF 110/02
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>> Karrieresprung ab 20% mehr Gehalt
>> Erbe aus versehen ausgeschlagen?
>> Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten nach Trennung
>> Auch Jungen dürfen "Luca" heißen
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Kindergeld bei Trennung
Das staatliche Kindergeld steht den Eltern gleichermaßen zu,
es wird jedoch in der Praxis i.d.R. nur an einen Elternteil
ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt an den Elternteil, in
dessen Haushalt das Kind lebt. Ein Umzug des Kindes ist der
Familienkasse mitzuteilen; ohne rechtlichen Grund gezahlte
Leistungen können zurückgefordert werden. Nur dann, wenn der
Berechtigte bescheinigt, das Kindergeld durch Weiterleitung
erhalten zu haben und er seinen Anspruch auf Kindergeld als
erfüllt anerkennt, ist ein Rückforderungsanspruch ausge-
schlossen.
Auch dann, wenn die Eltern noch in der gemeinsamen Wohnung
leben, juristisch jedoch getrennt leben, bestehen zwei Haus-
halte. Da jedoch hier nur selten festzustellen ist, in
welchem der Haushalte das Kind vorrangig lebt und versorgt
wird. Könne die Eltern können untereinander bestimmen, wer
das Kindergeld erhalten soll. Sollte ein Elternteil der
Ansicht sein, daß das Kind alleine bei ihm im Haushalt
lebt, so kann eine entsprechende Entscheidung des Vor-
mundschaftsgerichts angefordert werden oder aber die Aus-
zahlung des Kindergeldes bei der Familienkasse beantragt
werden.
Das Kindergeld wird sodann mit dem Kindesunterhalt ver-
rechnet. Der unterhaltspflichtige Elternteil kann grund-
sätzlich das hälftige Kindergeld vom geschuldeten Kindes-
unterhalt abziehen, wenn das Kind beim anderen Elternteil
lebt. Die Anrechungsquote ist aber geringer, wenn der
Unterhalt weniger als 135% des Regelbetrags nach der Regel-
betrag - Verordnung beträgt. Die Anrechnungshöhe lässt sich
deshalb aus entsprechenden Tabellen entnehmen.
>> Neues Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrecht
Zum 12. Februar 2005 trat ein geändertes Ehe- und Lebens-
partnerschaftsnamensrecht in Kraft. Damit können Ehegatten
fortan auch einen Namen als Ehenamen führen, den einer von
beiden aus einer früheren Ehe mitgebracht hat. Mit dem
Gesetz wird ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus
dem Jahr 2004 umgesetzt.
Die Gesetzesänderung hat für diejenigen, die nach einer
beendeten Ehe wieder heiraten, zur Folge, dass sie den
Namen, den sie oft jahrzehntelang getragen haben, als neuen
gemeinsamen Ehenamen weiterführen können. Bislang war nur
die Bestimmung des Geburtsnamens eines der Partner zum Ehe-
oder Lebenspartnerschaftsnamen möglich.
Für Ehegatten, die vor Inkrafttreten der Neuregelung
geheiratet und bereits einen Ehenamen bestimmt haben, gilt
eine Übergangsregelung: Sie können dann innerhalb eines
Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes einen vom Geburtsnamen
abweichenden Ehenamen bestimmen. Die gleichen Möglichkeiten
stehen auch Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern zur Ver-
fügung.
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>> Taschengeldparagraph
>> Höhere Rechtssicherheit bei grenzüberschreitenden
Ehesachen
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