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[AnwaltOnline - Familienrecht März 2005]
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* AnwaltOnline - Familienrecht                   März 2005 *
* von http://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/           *
* ISSN: 1511-8983                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Auch wenn jahrelang kein Kontakt bestand Umgangsrecht?

Im vorliegenden Fall hatte eine Mutter über gut 10 Jahre
jeglichen Kontakt des Vaters mit seinen Kindern unterbunden.
Sie vermittelte den Kindern, die sich nicht mehr an ihren
Vater erinnern konnten, eine ablehnende Haltung, obwohl sich
der Vater im Verfahren als verantwortlicher Vater heraus-
stellte, der nicht wollte, daß seine Kinder denken, ihr
Vater interessiere sich nicht für sie.
Nach Ansicht des Gerichts hat der Vater jedoch auch nach
jahrelang unterbliebenen Kontakt ein Recht auf Umgang – das
Gericht verurteilte die Mutter daher zur Gewährung von
Umgang und zur Erstattung von regelmäßigen Berichten über
die Entwicklung der Kinder einschließlich der Übersendung
von Fotos. Bei Nichteinhaltung drohen der Mutter bis zu 6
Monate Zwangshaft.

OLG Frankfurt/Main – Az: 1 UF 103/00

 >> Schulden für gemeinsames Haus werden nur einmal
    berücksichtigt!

Im Fall einer Scheidung können die Schulden für ein gemein-
sames Haus nur einmal - beim Zugewinnausgleich oder bei der
Unterhaltsberechnung - berücksichtigt werden.

OLG München - Az: 16 UF 887/04

 >> Pflichtteil binnen 3 Jahren einklagen!

Soll ein Pflichtteilsanspruch eingefordert werden, so muß
dies binnen drei Jahren nach Eintritt des Erbfalls erfolgen.
Die Frist beginnt mit Kenntnisnahme vom Erbfall. Unerheblich
ist hierbei, ob der Betroffene von der gesetzlichen Ver-
jährungsfrist Kenntnis hat.

OLG Koblenz - Az: 2 W 377/04

 >> Unterhaltsbedarf bei Sachentnahmen konkret ermitteln?

a) Werden die ehelichen Lebensverhältnisse nicht nur durch
Geldeinnahmen, sondern auch durch Sachentnahmen oder andere
vermögenswerte Vorteile (hier: Produkte aus dem eigenen
landwirtschaftlichen Betrieb) bestimmt, so rechtfertigt
allein dieser Umstand keine konkrete Ermittlung des Unter-
haltsbedarfs. Vielmehr sind diese anderen Vorteile - ggf.
im Wege der Schätzung - zu bewerten und in die Einkommens-
berechnung einzustellen. Im absoluten Mangelfall kann auch
auf Mindestbedarfsbeträge zurückgegriffen werden (im
Anschluß an Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 -
FamRZ 2003, 363, 365 f.).
b) Zur Obliegenheit, den Vermögensstamm für den Trennungs-
unterhalt zu verwerten.

BGH, 9.6.2004 - Az: XII ZR 277/02

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Scheidungskosten sind außergewöhnliche Belastung
 >> Auskunftsanspruch der geschiedenen Ehefrau über
    eheliches Vermögen
 >> Wohnungszuweisung für Veräußerung?
 >> Umgangsrecht bei ausländischem Vater einschränken?

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Im Bereich Familienrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit insgesamt fast 650 Urteile.

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Verfahrenspfleger

Aufgabe des Verfahrenspflegers ist es, das Interesse des
Kindes in gerichtlichen Verfahren zu vertreten. Verfahrens-
pfleger werden vom Gericht als eine Art Anwalt des Kindes
eingesetzt und sind i.a. Juristen oder Sozialarbeiter.
Die Bestellung des Verfahrenspflegers erfolgt vom Gericht
und ist gesetzlich in den §§ 50, 67 FGG geregelt:

§ 50 FGG

(1) Das Gericht kann dem minderjährigen Kind einen Pfleger
für Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.

(2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.  das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen
Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,

2.  Gegenstand des Verfahrens Maßnahmen wegen Gefährdung des
Kindeswohls sind, mit denen die Trennung des Kindes von
seiner Familie oder die Entziehung der gesamten Personensorge
verbunden ist (§§ 1666, 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
oder

3.  Gegenstand des Verfahrens die Wegnahme des Kindes von
der Pflegeperson (§ 1632 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
oder von dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder Umgangs-
berechtigten (§ 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist.

Sieht das Gericht in diesen Fällen von der Bestellung eines
Pflegers für das Verfahren ab, so ist dies in der Entscheidung
zu begründen, die die Person des Kindes betrifft.

(3) Die Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben werden,
wenn die Interessen des Kindes von einem Rechtsanwalt oder
einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten
angemessen vertreten werden.

(4) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben
wird,

1.  mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden
Entscheidung oder

2.  mit dem sonstigen Abschluß des Verfahrens.

(5) Der Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des
Pflegers bestimmen sich entsprechend § 67 Abs. 3.

§ 67 FGG

(1) Soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des
Betroffenen erforderlich ist, bestellt das Gericht dem
Betroffenen einen Pfleger für das Verfahren. Die Bestellung
ist in der Regel erforderlich, wenn

1.  nach § 68 Abs. 2 von der persönlichen Anhörung des
Betroffenen abgesehen werden soll,

2.  Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers
zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die
Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf ist; dies gilt auch,
wenn der Gegenstand des Verfahrens die in § 1896 Abs. 4 und
§ 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegen-
heiten nicht erfaßt.

Von der Bestellung kann in den Fällen des Satzes 2 abgesehen
werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung
des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Die
Nichtbestellung ist zu begründen. Die Bestellung ist stets
erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung
einer Einwilligung des Betreuers in die Sterilisation
(§ 1905 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist. Die
Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn
der Betroffene von einem Rechtsanwalt oder von einem anderen
geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird.

(2) Die Bestellung erfolgt für jeden Rechtszug gesondert,
erfaßt jedoch auch die Einlegung und Begründung eines
Rechtsmittels.

(3) Der Aufwendungsersatz und die Vergütung des Pflegers für
das Verfahren sind aus der Staatskasse zu zahlen. Sie
bestimmen sich in entsprechender Anwendung der §§ 1908e bis
1908i, mit Ausnahme der dort in Bezug genommenen § 1835 Abs.
3 und 4, §§ 1835a, 1836b Satz 1 Nr. 2, des Bürgerlichen
Gesetzbuchs; die Höhe der zu bewilligenden Vergütung ist
stets nach Maßgabe des § 1 des Gesetzes über die Vergütung
von Berufsvormündern zu bemessen. Im übrigen gilt § 56g Abs.
1 und 5 entsprechend.

Darüber hinaus können auch die Verfahrensbeteiligten beim
Gericht eine Bestellung anregen und auch namentlich Vor-
schläge unterbreiten.

Mit dem Verfahrenspfleger soll das Kindeswohl besser
berücksichtigt werden. Er wird nur in gerichtlichen Ver-
fahren tätig, § 50 FGG sieht dies dann zwingend vor, wenn
die Möglichkeit besteht, daß die Interessen des Kindes mit
denen des Sorgeberechtigten kollidieren.
Aufgabe des Verfahrenspflegers ist es, das betroffene Kind
hinsichtlich des laufenden Verfahrens zu informieren und
einen tragfähigen Kindeswillen zu erarbeiten. Dieser ist zu
formulieren und in das Verfahren einzubringen. Die Bedürf-
nisse des Kindes sollen so in den Verfahrensmittelpunkt
rücken. Hierbei soll der Verfahrenspfleger unabhängig und
parteilich die Interessen des Kindes vertreten - dies muß
übrigens nicht zwangsläufig identisch mit dem Willen des
Kindes sein. Der Verfahrenspfleger hat ein eigenes Antrags-
recht und ist berechtigt, in Beschwerde zu gehen.

Die Kosten für den Verfahrenspfleger werden im Rahmen der
Gerichtskosten von den Parteien bzw. von der Staatskasse
bezahlt. Dem Kind entstehen keine Kosten.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Eingetragene Lebenspartnerschaft und Mietrecht

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