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[AnwaltOnline - Familienrecht Januar 2005]
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* AnwaltOnline - Familienrecht                 Januar 2005 *
* von http://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/           *
* ISSN: 1511-8983                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Zustimmungspflicht eines Ehegatten zu einer gemeinsamen
    steuerlichen Veranlagung

Die Parteien, beide Tierärzte, leben getrennt. Die beklagte
Ehefrau war im Dezember 1998 aus der Ehewohnung ausgezogen.
Mit der Behauptung, es habe auch noch 1999 wirtschaftliche
Gemeinsamkeiten zwischen den Parteien gegeben, hat der
Kläger von der Beklagten für das Jahr 1999 die Zustimmung
zur – für ihn mit einem wirtschaftlichen Vorteil von rund
10.000 DM verbundenen – gemeinsamen steuerlichen Veranlagung
begehrt und sich bereit erklärt, ihr daraus etwa entstehende
steuerliche Nachteile zu ersetzen.
Im Unterschied zum Amtsgericht, das von einem dauernden
Getrenntleben im Jahre 1999 ausgegangen ist und deshalb
die Klage abgewiesen hat, hat das Oberlandesgericht der
Klage stattgegeben. Seiner Auffassung zufolge ist die Frage,
ob die steuerrechtlichen Voraussetzungen für eine gemeinsame
Veranlagung tatsächlich vorlagen oder nicht, nicht von den
Zivilgerichten, sondern von Finanzbehörden bzw. den Finanz-
gerichten zu beurteilen. Die zwischen den Ehegatten aus dem
ehelichen Pflichtenverhältnis und dem Gebot der gegen-
seitigen - auch finanziellen - Rücksichtnahme folgende
Pflicht zur Zustimmung bestehe unabhängig davon, ob die
steuerlichen Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung
gegeben seien.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die hiergegen
gerichtete Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Ein Ehegatte ist auch dann verpflichtet, einer von dem
anderen Ehegatten gewünschten Zusammenveranlagung zur Ein-
kommensteuer zuzustimmen, wenn es zweifelhaft erscheint, ob
die Wahlmöglichkeit der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung
nach § 26 Abs. 1 EStG besteht. Würde die - zivilrechtliche -
Verpflichtung eines Ehegatten, der Zusammenveranlagung
zuzustimmen, voraussetzen, daß die  steuerrechtlich
-erforderlichen Umstände - etwa das nicht dauernde Getrennt-
leben - gegeben sind, so wäre hierüber durch die Zivil-
gerichte zu befinden. Wenn diese den Tatbestand des § 26
Abs. 1 Satz 1 EStG verneinen, wäre dem eine Zusammenveran-
lagung begehrenden Ehegatten die Möglichkeit, auf diesem Weg
eine steuerliche Entlastung zu erlangen, bereits im Vorfeld
genommen. Eine solchermaßen eingeschränkte Zustimmungs-
pflicht würde mit der familienrechtlichen Verpflichtung,
dabei mitzuwirken, daß die finanziellen Lasten des anderen
Ehegatten möglichst vermindert  werden, nicht in Einklang
stehen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn dem
betreffenden Ehegatten die Möglichkeit eröffnet wird, eine
Entscheidung der  zuständigen Finanzbehörden bzw. der
Finanzgerichte darüber herbeizuführen, ob für einen
bestimmten Veranlagungszeitraum eine Zusammenveranlagung
erfolgen kann. Ausgeschlossen ist ein Anspruch auf Zu-
stimmung aus steuerlichen Gründen deshalb nur, wenn eine
gemeinsame Veranlagung zweifelsfrei nicht in Betracht kommt.
Das war hier nicht der Fall, weil zwischen den Parteien
Anfang 1999 möglicherweise noch eine Wirtschaftsgemeinschaft
bestand. Eine solche würde einem dauernden  Getrenntleben
i.S. des § 26 Abs. 1 EStG entgegenstehen. Ob die vom Kläger
angeführten Umstände für die Annahme einer Wirtschafts-
gemeinschaft ausreichen, ist nicht im Rahmen des vor-
liegenden Rechtsstreits, sondern von den Finanzbehörden zu
entscheiden.
Eigene Interessen der Beklagten werden durch die Zustimmung
nicht verletzt. Denn die Verurteilung hierzu hat nicht zum
Inhalt, daß die Beklagte dem Finanzamt gegenüber wahrheits-
widrig Umstände anzugeben hätte, aus denen sich ein
Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft im Jahre 1999
ergeben würde. Ein solches Verhalten, das in der Tat als
Beteiligung an einer Steuerhinterziehung zu bewerten wäre,
wird der Beklagten vom Kläger nicht  angesonnen. Die
Zustimmungserklärung stellt vielmehr lediglich die Vor-
aussetzung dafür dar, daß das Finanzamt zu überprüfen hat,
ob eine gemeinsame steuerliche Veranlagung vorzunehmen ist.

BGH, Urteil vom 3. November 2004 – XII ZR 128/02

Quelle: PM des BGH

 >> Schadensfreiheitsrabatt übertragen

Bei Scheitern der Ehe ist die Ehefrau berechtigt, den
Schadensfreiheitsrabatt von ihrem Mann auf das Fahrzeug
eines gemeinsamen Kindes zu übertragen. Dieses Verhalten
begründet regelmäßig keinen Anspruch auf Rückübertragung,
auch wenn der Schadensfreiheitsrabatt durch unfallfreies
Fahren des Ehemannes zustande kam.

AG Reutlingen – Az: 1 C 976/03

 >> Bei der Ehewohnung hat der Eigentümer Vorrang

Gehört die Ehewohnung nur einem Ehegatten alleine, so sind
gewichtige Gründe notwendig, um den Eigentümer aus seiner
Wohnung zu drängen – etwa die Notwendigkeite der Abwendung
einer unerträglichen Belastung (z.B. Gewaltanwendung des
Eigentümers gegenüber Ehegatten und Kindern). Auch in
solchen Fällen kann die Wohnung indes nur für einen
bestimmten Zeitraum vorenthalten werden.

OLG Naumburg – Az: 14 UF 85/01

 >> 16 Semester – Weiter Ausbildungsunterhalt?

Liegt die Regelstudienzeit bei 8 Semestern, so besteht bei
16 Semestern grundsätzlich kein Unterhaltsanspruch. Ein
anderes gilt nur dann, wenn diese lange Studiendauer auf
sachlichen Gründen beruht, die dem Kind nicht vorwerfbar
sind.

OLG Koblenz – Az: 13 UF 242/02

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diesen Monat zusätzlich:
 >> Auch nach der Scheidung Miete zahlen!
 >> Unterhaltspflichtiger muß u.U. Verbraucherinsolvenz
    anmelden!
 >> Bis wann kann ein Kindesname erteilt werden?
 >> Nach 18 Monaten eheähnlichen Zusammenlebens kein
    Geschiedenenunterhalt mehr!

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Im Bereich Familienrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
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Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Wer trägt die Kosten einer Ehescheidung?

Die Frage, wer die Kosten einer Ehesache trägt, ist in
§ 93a ZPO geregelt. Es gelten folgende Grundsätze:

- Bei " normalen " Zivilprozessen trägt die Partei die
Kosten des Rechtsstreits, die den Prozess verliert. Diese
Partei trägt also die Gerichtskosten (Gerichtsgebühren und
Auslagen zum Beispiel für Zeugen und Sachverständige), die
eigenen außergerichtlichen Kosten (vor allem Anwaltskosten)
und die außergerichtlichen Kosten der Gegenseite (§ 91 ZPO).

- Dies gilt im Falle einer Ehescheidung nicht. Hier sind
grundsätzlich die Kosten der Parteien, also der streitenden
Eheleute, " gegeneinander aufzuheben ". Dies bedeutet, dass
jede Partei ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und die
Hälfte der Gerichtskosten zu tragen hat. Diese Regeln ist
auch dann anzuwenden, wenn das Gericht nicht nur über den
eigentlichen Scheidungsantrags zu entscheiden hat, sondern
auch über die mit dem Scheidungsantrags " im Verbund "
stehenden Folgesachen.
Diese können vor allem sein: der Versorgungsausgleich, der
Geschiedenenunterhalt, der Kindesunterhalt, Fragen der
elterlichen Sorge und des Umgangsrechts, die Geltendmachung
von Zugewinnausgleichsansprüchen. Über den Scheidungsantrag
und die im Verbund befindlichen Folgesachen wird grund-
sätzlich gleichzeitig entschieden unter Einschluss der
Kostenentscheidung.

- Im Einzelfall kann das Familiengericht allerdings von der
" Aufhebungsregel " dann abweichen, wenn dies aus Gründen
der Billigkeit, also der Gerechtigkeit im Einzelfall, not-
wendig erscheint: einmal dann, wenn die Anwendung der Regel
einen der Ehegatten wirtschaftlich zu so stark treffen
würde, dass er in seiner Lebensführung unverhältnismäßig
beeinträchtigt wäre; zum andern dann, wenn ein Ehegatte in
Folgesachen, über die zusammen mit der Scheidung entschieden
worden ist, unterlegen ist und der Streitwert dieser Folge-
sachen im Verhältnis zum gesamten Streitwert des Verfahrens
erheblich ist. In einem solchen Fall würde die Anwendung der
" Aufhebungsregel " nämlich dazu führen, dass der Ehegatte,
der den Rechtsstreit bezüglich der Folgesachen gewonnen hat,
sich trotzdem an den Kosten dieses Teils des Rechtsstreits
beteiligen möchte. Allerdings ist zu sagen, dass die
Familiengerichte wirklich nur ausnahmsweise von der " Auf-
hebungsregel " abweichen. Handelt es sich um eine unstreitige
Scheidung und haben sich die Parteien darüber geeinigt, wer
die Kosten des Scheidungsverfahrens zu tragen hat, so wird
das Familiengericht in der Regel seiner Kostenentscheidung
diese Einigung zugrundelegen.

- Wird in einem Scheidungsverfahren über Eilanträge der
Parteien in Form von einstweiligen Anordnungen entschieden,
so sind die dadurch veranlassten Kosten Teil der Kosten der
Hauptsache (§ 620g ZPO); über sie ergeht also keine
gesonderte Kostenentscheidung. Allerdings kann das Familien-
gericht die Kosten eines erfolglosen Antrags separat der
Partei auferlegen, die den Antrag gestellt hat.

- Wird ein Scheidungsantrags abgewiesen, so trägt der Ehe-
gatte, der die Scheidung beantragt hatte, die gesamten
Kosten; auch die Kosten etwaiger im Verbund befindlicher
Folgesachen, über die nun, weil die Ehe nicht geschieden
wird, vom Familiengericht nicht mehr entschieden werden
muss.

- Klagen Ehegatten oder Eltern und Kinder außerhalb eines
Scheidungsverfahrens gegeneinander, zum Beispiel auf Unter-
halt, so bleibt es hinsichtlich der Kostentragung bei der
allgemeinen Vorschrift des § 91 ZPO, wonach (s. o.) die
unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen
hat. Wird ein solcher Prozess nur zum Teil gewonnen, so
werden die Kosten zwischen den Parteien in dem Verhältnis
aufgeteilt, wie der Rechtsstreit gewonnen beziehungsweise
verloren worden ist (§ 92 ZPO). Bei Streitigkeiten über
elterliche Sorge oder Umgangsrechts verteilt das Gericht die
Gerichtskosten nach seinem Ermessen auf die Beteiligten;
seine außergerichtlichen Kosten, also vor allem Anwalts-
kosten, muss grundsätzlich jeder Beteiligte selbst tragen.
Auch hier hat das Gericht aber die Möglichkeit, nach seinem
Ermessen, die außergerichtlichen Kosten eines Beteiligten
ganz oder teilweise den übrigen Beteiligten aufzuerlegen.

- Legt eine Partei gegen eine Entscheidung des Familien-
gerichts Berufung beziehungsweise Beschwerde zum Oberlandes-
gericht ein und bleibt das Rechtsmittel erfolglos, so fallen
die durch das Rechtsmittel entstanden Kosten dem Rechts-
mittelführer zur Last.

 >> Berechnungsbeispiele für eine einverständliche Scheidung

Bei den nachstehenden Beispielen wird von folgendem Muster-
sachverhalt ausgegangen:

Das scheidungswillige Ehepaar hat zwei minderjährige Kinder;
die elterliche Sorge soll gemeinsam bei den Eltern bleiben.
Die Kinder werden bei der Mutter wohnen, die Parteien
einigen sich über monatlichen Kindesunterhalt von jeweils
250,- EUR. Auch der monatliche Unterhalt des Mannes an die
Frau beträgt monatlich 250.- EUR. Im Versorgungsausgleich
sind vom Rentenkonto des Mannes auf das der Frau - jeweils
bei der BfA - monatliche Rentenanwartschaften zu übertragen.
Der Mann verdient monatsdurchschnittlich 2.000,- EUR netto,
die Frau aus einer Teilzeitarbeit 500,- EUR. Größeres Ver-
mögen ist nicht vorhanden; der Hausrat ist bereits geteilt,
die Ehewohnung aufgegeben.

Damit ergibt sich ein Gesamtstreitwert von 17.500,- EUR.

Wenn sich beide Parteien anwaltlich vertreten lassen, nur
Scheidungsantrag gestellt  und über die Unterhaltsfragen
ein gerichtlicher Vergleich abgeschlossen wird, entstehen
Anwaltskosten von insgesamt ca. 5.600,- EUR. Die Gerichts-
kosten belaufen sich auf ca. 550,- EUR. Wenn das
Scheidungsurteil gleich rechtskräftig wird und nicht
begründet werden muss, ergeben sich Gerichtskosten von
nur ca. 180,- EUR.

Geamtkosten: ca. 6.150,- EUR bzw. 5.780,- EUR.

Wenn sich nur der Antragsteller im Scheidungsverfahren
anwaltlich vertreten lässt und sich die Parteien ohne
anwaltliche Vertretung oder Beratung über die Unterhalts-
zahlungen in einer notariellen Urkunde einigen, entstehen
Anwaltskosten von ca. 1350,- EUR zuzüglich Notarkosten von
ca. 150,- EUR. Die Gerichtskosten sind gleich hoch wie in
der vorstehenden Variante.

Geamtkosten: 2.050,- EUR bzw. 1.680,- EUR.

Die Kosten können somit je nach Ausprägung um einen Faktor 3
variieren.

Wenn nach höheren Streitwerten abgerechnet werden muss, etwa
weil eine Zugewinnausgleichsforderung zu regeln ist, werden
die Unterschiede zwischen den einzelnen Varianten größer.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Gütertrennung und Unterhaltsverzicht bei Trennung und
    nach Scheidung?
 >> Mehrheit für Ausbau der Rechte von eingetragenen Lebens-
    partnerschaften

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