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[AnwaltOnline - Familienrecht November 2004

Familienrecht

[AnwaltOnline - Familienrecht November 2004

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* AnwaltOnline - Familienrecht               November 2004 *
* von https://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/           *
* ISSN: 1511-8983                                          *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Mehr von AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
 >> Mehrbedarf auch bei Pflegegeld?
Da mit dem Pflegegeld des § 37 SGB11 lediglich die Grund-
pflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung finanziert
wird, kann diese Leistung nicht auf einen anderweitigen
Mehrbedarf angerechnet werden.
OLG Frankfurt – Az: 5 WF 72/04
 >> Schulden und Ehegattenunterhalt
Einseitig veranlaßte Schulden des Unterhaltspflichtigen
werden nur teilweise oder gar nicht einkommensmindernd
berücksichtigt. So werden Schulden, die zur Befriedigung
eigener Bedürfnisse gemacht wurden, lediglich hälftig
unterhaltsmindernd berücksichtigt.
OLG Schleswig – Az: 8 UF 199/03
 >> Alkoholkranker Ehegatte – Geschiedenenunterhalt?
Ist ein geschiedener Ehegatte aufgrund einer Alkoholer-
krankung erwerbsunfähig, so hat er dies nur dann zu ver-
treten, wenn er zu Beginn der Unterhaltsberechtigung fähig
und in der Lage war, die Erkrankung und deren Behandlungs-
bedürftigkeit zu erkennen und dennoch eine Behandlung
abgelehnt hat. Ist dies nicht der Fall, so kann er vom
ehemaligen Ehegatten Unterhalt verlangen, während eine
Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
OLG Schleswig – Az: 13 UF 113/00
 >> Vermeintlicher Vater – Umgangsrecht?
Ist ein Mann der Ansicht, er sei der biologische Vater eines
nicht ehelichen Kindes, so steht ihm bis zur rechtlichen
Feststellung seiner Vaterschaft kein Umgangsrecht zu.
OLG Saarbrücken – Az: 6 UF 69/02
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Kein Ausbildungsunterhalt bei Schulversagen?
 >> 9 Semester kein Bummeln
 >> Kindergeld bei Kindesunterhalt anrechnen?
 >> Bei Scheidung von Beamten gibt es Geld für die PKV!
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
 >> Geteilte Reaktionen auf die Überarbeitung des Lebens-
    partnerschaftsrechts
Auf geteilte Reaktionen sind zwei Gesetzentwürfe der
Regierungskoalition aus SPD und Bündnis 90/Die Grünen
(15/3445) und der FDP (15/2477) am Montagabend bei einer
Anhörung des Rechtsausschusses gestoßen.
Während der überwiegende Teil der geladenen Sachverständigen
die Entwürfe bejahte, stießen sie bei Experten des konser-
vativen Spektrums zum Teil auf heftige Kritik. Während
Professorin Nina Dethloff von der Universität Bonn davon
sprach, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gebe es
zwar heute im Wesentlichen dieselben Pflichten wie in einer
Ehe, dieselben Rechte blieben ihr dagegen bislang in
wichtigen Bereichen verwehrt. Sie hielt den Abbau von
Diskriminierungen für "dringend geboten".
Anderer Meinung war Christl Vonholdt vom Deutschen Institut
für Jugend und Gesellschaft (Reichelsheim): Empirische
Fakten wiesen darauf hin, dass sexuelle Mann-Mann-
Beziehungen und Frau-Frau-Beziehungen mit der Beziehung
zwischen Mann und Frau nicht vergleichbar seien.
Auf besonderes Interesse stieß unter anderem die von der
Koalition vorgesehene Möglichkeit, dass gleichgeschlecht-
liche Paare Kinder aus früheren Beziehungen adoptieren
könnten. Für Christa Wolf, Abteilungsleiterin für den
Bereich Jugend, Bildung und Soziales (Bergheim), konnte
"nicht erkennen", dass ein Kind, das in einer gleich-
geschlechtlichen Lebensgemeinschaft aufwächst, Nachteile
habe.
Für Dethloff stellt die von beiden Gesetzentwürfen vor-
gesehene Zulassung der Stiefkindadoption durch eingetragene
Lebenspartner auch in dieser Hinsicht Ehegatten gleich.
Angesichts der wachsenden Zahl von Kindern, die in
lesbischen oder schwulen Partnerschaften aufwüchsen,
bedeute dies einen wesentlichen Schritt zur Verbesserung
der Rechtsstellung von gleichgeschlechtlichen Paaren.
Manfred Bruns, Sprecher des Lesben- und Schwulenverbandes
(Stuttgart) ging der Entwurf von SPD und Bündnis 90/Die
Grünen nicht weit genug. Es sei "inkonsequent", wenn
dieser nur die Stiefkindadoption zulasse und die gemein-
schaftliche Adoption von Kindern durch gleichgeschlecht-
liche Eltern weiterhin ablehne. Das sei eine "politische
Entscheidung", die sein Verband nicht nachvollziehen könne.
Professor Siegfried Willutzki (Köln), Ehrenvorsitzender des
Deutschen Familiengerichtstages, vermochte ebenfalls nur
Vorteile in der von der Koalition beabsichtigten Regelung zu
erkennen. Wenn man "die Adoption legalisiere, bringe das dem
Kind nur Vorteile", zeigte sich Willutzki überzeugt.
Auch für Lela Lähnemann von der Berliner Senatsverwaltung
für Bildung, Jugend und Sport sind die gefundenen Regelungen
in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners als "unbedingt
notwendig" zu erachten.
Dagegen wies der Präsident des Verfassungsgerichtshofes
Berlin, Professor Helge Sodan, darauf hin, dass Dis-
kriminierung und Stigmatisierung gerade auch als Folgen
einer Stiefkindadoption im Rahmen einer Lebenspartnerschaft
das Kindeswohl erheblich beeinträchtigen könnten.
Der mit der Stiefkindadoption durch einen Lebenspartner
verbundene Eingriff in das Recht des betroffenen Kindes
könne daher "nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein" und
damit als verfassungskonform gelten.
Für Professor Alfred Wolf von der Humboldt-Universität zu
Berlin zerstört die Stiefkindadoption entgegen der Intention
dieser neuen Entwicklung eine Eltern-Kind-Beziehung. Auf
eine Ausdehnung auf die Annahme durch einen Lebenspartner
sollte deshalb verzichtet werden.
Für Vonholdt könnten die vorhandenen Studien zur homo-
sexuellen Elternschaft keinen Beweis dafür erbringen, dass
ein Aufwachsen in homosexuellen Partnerschaften für Kinder
kein Nachteil ist. Die Forschung habe zahlreiche Hinweise
darauf, dass ein Aufwachsen ohne Vater oder ohne Mutter für
Kinder nachteilige Folgen hat.
Quelle: PM Bundestag
 >> Unter welchen Voraussetzungen kann eine Ehe geschieden
    werden?
1. Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist
(§ 1565 BGB). Damit folgt das Gesetz im Gegensatz zu früher,
wo es auf das Verschulden eines Ehegatten ankam, dem
Zerrüttungsprinzip. Ähnlich verfahren die meisten euro-
päischen Rechtsordnungen.
2. Da die - unheilbare - Zerrüttung einer Ehe naturgemäß oft
schwer zu beweisen ist und der Gesetzgeber das „Waschen
schmutziger Wäsche“ im Scheidungsprozess nach Möglichkeit
vermeiden will, wird das Scheitern unter bestimmten Voraus-
setzungen vom Gesetz vermutet, das heißt, es muss dann nicht
mehr nachgewiesen werden.
3. Bei diesen Zerrüttungsvermutungen knüpft das Gesetz daran
an, wie lange die Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung schon
getrennt leben (§ 1567 BGB). Ein Getrenntleben liegt vor,
wenn keine gemeinsame Ehewohnung mehr besteht, weil diese
aufgegeben wurde oder ein Ehegatte ausgezogen ist und auch
nicht beabsichtigt ist, die Ehegemeinschaft wieder herzu-
stellen. Vorübergehende berufliche Abwesenheit eines Ehe-
gatten bedeutet also kein Getrenntleben.
Ehegatten leben auch dann getrennt, wenn sie sich zwar noch
in einer gemeinsamen Wohnung aufhalten, dabei aber Kontakte,
die über das Notwendigste hinaus gehen, meiden.
Eine kurzzeitige - z. B: gemeinsamer Urlaub - Unterbrechung
der Trennung mit der Absicht, einen Versöhnungsversuch zu
unternehmen, unterbricht die Trennung nicht. Anders ist es,
wenn tatsächlich eine echte Versöhnung stattgefunden hat. In
diesem Fall beginnt die Trennungszeit, wenn die Ehegatten
sich erneut trennen, von vorn (§ 1567 Abs. 2 BGB).
4. Besteht die Trennung mindestens ein Jahr lang, ist eine
einverständliche Scheidung möglich. Allerdings müssen die
Ehegatten sich dann nicht nur über den Wunsch nach Scheidung
einig sein, sondern auch über das ihre gemeinsamen Kinder
betreffende Sorge- und Umgangsrecht, den Ehegatten- und
Kindesunterhalt sowie die Rechtsverhältnisse an der
bisherigen Ehewohnung und am Hausrat (§ 630 ZPO). Darüber
müssen - bis auf die Frage des Sorge- und Umgangsrechts-
rechts - vor der Scheidung vollstreckungsfähige Titel
vorhanden sein. Im allgemeinen werden diese geschaffen,
indem die Parteien über die genannten Punkte einen gericht-
lichen Vergleich schließen oder, was im allgemeinen
preisgünstiger ist, vor einem Notar eine vollstreckbare
Urkunde errichten. Einen vollsteckbaren Titel über den
Unterhalt von Kindern, die nicht älter als 21 Jahre sind,
kann der Unterhaltsschuldner auch kostenfrei vor dem
zuständigen Jugendamt errichten lassen (§ 59 SGB VIII).
Wenn nach einjähriger Trennung keine Einigkeit über die
vorstehend erwähnten Punkte erzielt wird bzw. keine ent-
sprechende Urkunde vorgelegt werden kann, muss der Ehe-
gatte, der den Scheidungsantrag stellt, nachweisen, dass
die Ehe gescheitert ist. Dazu reicht es in der Praxis meist
aus, wenn beide Ehegatten bei ihrer richterlichen Anhörung
bekunden, dass die Wiederaufnahme der ehelichen Lebens-
gemeinschaft für sie nicht in Betracht kommt.
5. Besteht die Trennung  seit mindestens drei Jahren, wird
die Ehe auch dann geschieden, wenn nur ein Ehegatte dies
möchte und der andere widerspricht. In diesem Fall wird das
Scheitern der Ehe nämlich unwiderlegbar vermutet (§ 1566
Abs. 2 BGB).
6. Leben die Ehegatten weniger als ein Jahr getrennt, kann
die Ehe - auch wenn beide Ehegatten die Scheidung wünschen -
nur geschieden werden, wenn die Ehe nachweisbar zerrüttet
ist und es dem Ehegatten, der den Scheidungsantrag stellt,
aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen
müssen, nicht mehr zugemutet werden kann, mit diesem bis
zum Ablauf des Trennungsjahres weiter verheiratet zu sein
(§ 1565 Abs. 2 BGB). Die Voraussetzungen, die die Recht-
sprechung bei einer Scheidung nach dieser Vorschrift
fordert, sind in den einzelnen Gerichtsbezirken unter-
schiedlich hoch. Vor allem ist die praktische Handhabung,
ob das Familiengericht übereinstimmende Angaben der
Parteien (sog „verdeckte Konvention“) zu einer Scheidung
ohne einjährige Trennungszeit einfach glaubt oder weitere
Beweise erhebt, durchaus unterschiedlich. Nach der Recht-
sprechung der Obergerichte sind jedenfalls strenge
Anforderungen zu stellen. Für ausreichend wird gehalten:
Gewalttätigkeitenn gegen den Ehegatten und die Familie,
Alkoholmissbrauch, Prostitution, dauernde Verweigerung des
Geschlechtsverkehrs, homosexuelle Beziehungen, Missbrauch
von Kindern, offen gezeigte hebrecherische Beziehung. Nicht
ausreichend ist dagegen:
Verschweigen vorehelicher Vorstrafen, psychische Erkrankung
beim Ehegatten, Lieblosigkeit, einmaliger „Seitensprung“.
7. Auch wenn die Scheidungsvoraussetzungen an sich vorliegen
würden, wird eine Ehe ganz ausnahmsweise nicht geschieden,
wenn und solange sie im Interesse der gemeinsamen noch
minderjährigen Kinder der Ehegatten aufrechterhalten werden
muss, z. B. bei ernsthafter Selbstmordgefahr für ein Kind.
Finanzielle Gründe reichen grundsätzlich nicht.
Dasselbe gilt, wenn und solange ein Ehegatte der Scheidung
widerspricht und die Scheidung für diesen auf Grund außer-
gewöhnlicher Umstände eine schwere Härte darstellen würde
(§ 1568 BGB). Auch dabei reichen rein finanzielle Gründe
nicht aus, auch nicht das eine Scheidung untersagende
religiöse Bekenntnis. Anerkannt ist: Langjährige Pflege
eines behinderten Kindes durch beide Ehegatten; unter
Umständen - nicht immer - akute, durch zumutbare
medikamentöse oder psychiatrische Behandlung nicht beheb-
bare Selbstmordgefahr und auch nur dann, wenn die Selbst-
mordgefahr durch die Scheidung und nicht bereits durch die
Trennung hervorgerufen wird.
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Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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