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* AnwaltOnline - Familienrecht Oktober 2004 *
* von http://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/ *
* ISSN: 1511-8983 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Bei Zweitausbildung weiter zahlen?
Hat ein unterhaltsberechtigtes Kind nach dem Realschulab-
schluß eine Lehre abgeschlossen, so können die Eltern darauf
vertrauen, daß eine begabungsgerechte Ausbildung finanziert
wurde und nicht mit der weiteren Inanspruchnahme zu rechnen
ist.
Die entwickelten Grundsätze für den Ausbildungsweg Abitur –
Lehre – Studium sind daher nicht auf den Fall Realschule –
Lehre – Fachoberschule – Fachhochschulstudium anwendbar.OLG Stuttgart – Az: 11 UF 64/2001
>> Mutter eines Alleinerben als Testamentsvollstreckerin?
Wird die Mutter eines minderjährigen Kindes, welches als
Alleinerbe seines verstorbenen Vaters eingesetzt ist, als
Testamentsvollstreckerin bestimmt, so ergibt sich ein
Interessenskonflikt zwangsläufig. Daher kann die Mutter
nicht als Testamentsvollstreckerin tätig werden; darüber
hinaus kann das zuständige Familiengericht eine Ergänzungs-
pflegschaft anordnen.OLG Nürnberg – Az: 11 UF 141/01
>> Ändert sich mit der Tätigkeit auch der Unterhalt?
Nicht bei jeder Änderung der Einkommensverhältnisse liegt
ein Karrieresprung vor, der die Höhe des Unterhaltes nicht
beeinflußt.
Im vorliegenden Fall verneinte das Gericht einen Karriere-
sprung, da der Unterhaltspflichtige vom Nah- in den Fern-
verkehr gewechselt hatte und aufgrund verlängerter Arbeits-
zeiten und besonderer Zuschläge deutlich mehr verdiente.
Der Unterhalt war in diesem Fall anzupassen.OLG Köln - Az: 25 UF 222/00
>> Abfindung mit in den Unterhalt einbezogen...
Haben die Parteien kraft - gegebenenfalls stillschweigender
- Vereinbarung eine arbeitsrechtliche Abfindung des Unter-
haltsverpflichteten in die Unterhaltsberechnung einbezogen,
steht dies einem zusätzlichen güterrechtlichen Ausgleich
zugunsten des Unterhaltsberechtigten entgegen (im Anschluß
an Senatsurteil vom 11. Dezember 2002 - XII ZR 27/00).BGH – Az: XII ZR 185/01
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>> Versorgungsausgleich mit Ehevertrag ausschließen?
>> Annahme der Erbschaft durch schlüssiges Verhalten?
>> Einbenennung – nicht so einfach!
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>> Ausbildungsunterhalt
Gem. § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhaltsbedarf eines
Kindes " die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem
Beruf ". Dabei liegt die Betonung auf dem Wort " einem ".
Grundsätzlich wird eine Berufsausbildung geschuldet, die
der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und
den beachtenswerten Neigungen des Kindes am ehesten
entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Ein Kind, dem die
Eltern eine Berufsausbildung finanziert haben, kann also
im allgemeinen nicht verlangen, dass auch Unterhalt für
eine Zweitausbildung bezahlt wird.
Das Kind ist nämlich nach Abschluss der Erstausbildung
nicht mehr unterhaltsbedürftig und kann, wenn es die Aus-
bildung zu einem weiteren Beruf anstrebt, auf das eigene
Einkommen verwiesen werden. Dies gilt auch dann, wenn die
Bildungsreserven des Kindes durch die erste Ausbildung
nicht ausgeschöpft sind. Ebenso ist es, wenn in dem
erlernten Beruf angemessene Verdienstmöglichkeiten fehlen.
Eine Unterhaltspflicht für ein Studium besteht nur, wenn
damit im Sinne einer angemessener Vorbildung zum Beruf ein
berufsqualifizierender Abschluss erreicht werden kann (OLG
Karlsruhe, FamRZ 2001, 851).Woraus besteht der Ausbildungsunterhalt?
Der Ausbildungsunterhalt nach § 1610 Abs. 2 BGB besteht aus
dem "Basisunterhalt" und den Ausbildungskosten. Der
"Basisunterhalt" lässt sich, gestaffelt nach den Einkommens-
verhältnissen der Eltern, aus der Düsseldorfer Tabelle (vgl.
Düsseldorfer Tabelle) entnehmen. Auch die Berufsausbildung
an einer privaten Bildungseinrichtung muss vom Unterhalts-
pflichtigen finanziert werden, sofern die Einrichtung und
das Berufsziel seriös sind.Wie errechnet sich der Ausbildungsunterhalt eines voll-
jährigen Studenten?Ein nicht mehr im Haushalt lebender Student hat nach der
neuen Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.07.2003) einen
monatlichen Unterhaltsbedarf von 600 EUR. Diesen müssen die
Eltern nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen
unter sich aufteilen Bei deutlich überdurchschnittlichen
Einkommensverhältnissen der Eltern wird von den Gerichten
ein höherer Unterhaltsbedarf zugebilligt (OLG Düsseldorf,
FamRZ 99, 1452: Einkommen des Vaters 6459 DM netto)
Bei einem volljährigen Kind wird das Kindergeld in voller
Höhe auf den Unterhalt angerechnet.
Voraussetzung ist natürlich die Leistungsfähigkeit des/der
Unterhaltspflichtigen. Bei mangelnder Leistungsfähigkeit
gehen Ehegatten und minderjährige Kinder den volljährigen
Kindern gem. § 1609 BGB im Rang vor. Wenn die Unterhalts-
ansprüche der vorrangig Berechtigten erfüllt sind, muss dem
Unterhaltspflichtigen gegenüber volljährigen studierenden
Kindern ein Selbstbehalt von mindestens 1000,- EUR ver-
bleiben. Darin ist eine Warmmiete von 440,- EUR enthalten.
Sog. Mangelfallberechnungen sind sehr kompliziert und setzen
die genaue Kenntnis der wirtschaftlichen und persönlichen
Verhältnisse der Beteiligten voraus.
Eigenes Einkommen eines Studenten aus Neben- bzw. Ferien-
arbeit wird auf den Unterhalt nicht angerechnet, wenn es
eine bestimmte, von den Familiengerichten nicht einheitlich
veranschlagte Höhe nicht überschreitet.Einige Beispiele dazu:
LG Hamburg, FamRZ 97, 1421: Nach der Überschreitung der
Regelstudienzeit sind Einkünfte des Studenten unter Berück-
sichtigung der wechselseitigen wirtschaftlichen Belange von
Unterhaltsberechtigtem und -pflichtigem anzurechnen.Schlesw.Holst. OLG, FamRZ 96, 814: Regelmäßiges, neben dem
Studium erzieltes Einkommen von 600 DM bleibt anrechnungs-
frei.OLG Hamm, FamRZ 94, 1279: Gelegentliche Einkünfte aus
Erwerbstätigkeit werden nicht angerechnet.Kann verlangt werden, dass der Student bei den Eltern wohnt?
Die Eltern können bei unverheirateten Kindern festlegen, auf
welche Weise der Unterhalt gewährt wird (§ 1612 Abs. 2 BGB).
Sie können deshalb auch bestimmen, dass ein Teil des
Unterhalts durch Naturalversorgung des Kindes im elterlichen
Haushalt geleistet wird, um auf diese Weise Unterhaltskosten
zu sparen. Diese Bestimmung muss für den Unterhalts-
berechtigten aber zumutbar sind. Unzumutbar kann sie sein,
wenn die Beziehungen zwischen Eltern und Kind tiefgreifend
gestört sind oder wenn das Kind täglich mehrstündige Fahrten
zum und vom Studienort in Kauf nehmen müsste. Eine
Bestimmung der Eltern kann das Familiengericht auf Antrag des
Kindes "aus besonderen Gründen" ändern.In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
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>> Nicht eheliche Gemeinschaft - sollte man das vertraglich
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