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[AnwaltOnline - Familienrecht September 2004

Familienrecht

[AnwaltOnline - Familienrecht September 2004

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* AnwaltOnline - Familienrecht              September 2004 *
* von https://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/           *
* ISSN: 1511-8983                                          *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Mehr von AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
 >> Auch nach mehr als 4 Jahren Unterhalt?
Entgegen der gesetzlichen Regelung kann Unterhalt für die
Vergangenheit auch dann verlangt werden, wenn zwischen
Klageeinreichung und Rechtshängigkeit mehr als vier Jahre
vergangen sind, sofern der Unterhaltsschuldner sich im
Verzug befand und die Klagezustellung wegen fehlerhafter
Sachbehandlung des Familiengerichts verzögert wurde. In
einem solchen Fall wirkt die Rechtshängigkeit der Klage auf
den Zeitpunkt der Klageeinreichung zurück (§ 270 ZPO).
OLG Schleswig – Az: 8 UF 198/03
 >> Zugewinnausgleich und Auskunftsanspruch – was muß
    vorgelegt werden?
Besteht ein Auskunftsanspruch, damit Ansprüche aus dem
Zugewinnausgleich geltend gemacht werden können, so muß der
Auskunftspflichtige diesem durch Vorlage eines persönlich
unterschriebenen geordneten Verzeichnisses, das
die Aktiva und Passiva aufschlüsselt und die zugehörigen
Originalnachweise enthält, nachkommen.
OLG Hamm – Az: 6 UF 51/99
 >> Auch bei neuer Beziehung auf Distanz Unterhalt verwirkt?
Zwar kann der Unterhaltsanspruch dann verwirken, wenn ein
unterhaltsberechtigter geschiedener Partner mit einem neuen
Partner in eheähnlicher Beziehung lebt. Ein solcher Fall
liegt nach Ansicht des BGH aber nicht vor, wenn die
befreundeten Partner beispielsweise wegen früherer
Erfahrungen ihre Lebensbereiche trennen und ihre Beziehung
hierdurch bewußt auf Distanz angelegt haben. Eine Versagung
des Unterhaltsanspruchs ist daher nicht angezeigt.
BGH – Az: XII ZR 284/99
 >> „Vertragsstrafe“ im Trennungsfall?
Im vorliegenden Fall hatte die Lebensgefährtin von ihrem
Partner nach ca. einem Jahr verlangt, einen Vertrag
aufzusetzen, nach dem der Partner ihr im Trennungsfall
15.000 Euro (für Haushaltsauflösung und Umzug) zahlen
sollte. Nach der Trennung wollte sich der Partner nicht an
den Vertrag halten. Das Gericht stellte jedoch die
Zahlungspflicht fest – der Vertrag ist bindend.
LG Coburg - Az: 21 O 545/03
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Gemeinschaftliches Testament nur bei Verheirateten!
 >> Einkünfte aus unzumutbarer Härte werden nicht voll
    angerechnet!
 >> Ehegatten ausgesperrt
 >> Testamentsvollstrecker wechseln?
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
 >> Unterhalt auch dann, wenn der nichteheliche Vater
    "hereingelegt" worden ist?
Der Beitrag behandelt die Frage, wie es um die Unterhalts-
pflicht eines nicht ehelichen Vaters dem Kind und dessen
Mutter gegenüber steht, wenn die Mutter dem Vater
wahrheitswidrig erklärt hatte, sie habe sich gegen eine
ungewollte Schwangerschaft geschützt.
  > Kindesunterhalt
Der Anspruch des Kindes auf Unterhalt beruht auf § 1601 BGB.
Unterhaltspflichtig sind beide Elternteile gleichermaßen.
Wenn das Kind aber von der Mutter betreut und erzogen wird,
erfüllt diese dadurch ihre Unterhaltspflicht (so genannter
Betreuungsunterhalt) ; für den Barunterhalt ist dann der
Vater allein zuständig (§ 1606 Abs. 3 BGB). Die Höhe des
Unterhalts wird bundesweit der Düsseldorfer Tabelle bzw. in
den neuen Bundesländern der Berliner Tabelle entnommen. Die
Unterhaltshöhe richtet sich einmal nach dem Alter des
Kindes und zum anderen nach dem unterhaltsrelevanten Ein-
kommen des Unterhaltspflichtigen. Unterhaltsrelevant ist bei
einem Arbeitnehmer grundsätzlich das Einkommen, das er nach
Abzug der Steuern und der Anteile zu den Sozialver-
sicherungen während der vergangenen zwölf Monate im Monats-
durchschnitt erhalten hat. Berücksichtigt werden sowohl
fixe als auch variable Gehaltsbestandteile. Vom Nettoein-
kommen werden notwendige berufliche Aufwendungen abgezogen,
die meist mit fünf Prozent pauschaliert werden können. Ob
weitere Abzüge etwa für Schuldendienst möglich sind,
richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.
  > Unterhalt für die Mutter
Der Unterhaltsanspruch der Mutter beruht auf § 1615l BGB.
Danach hat der Vater eines nicht ehelichen Kindes
der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht
Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren.
Wenn die Mutter anschließend wegen der Erziehung und
Pflege des Kindes nicht erwerbstätig sein kann, setzt sich
diese Unterhaltspflicht über einen Zeitraum von drei Jahren
nach der Geburt des Kindes fort. Von dieser Sachlage ist in
der Regel auszugehen. Selbst nach Ablauf dieser drei Jahre
kann aber noch ein Unterhaltsanspruch bestehen, wenn es
" unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob un-
billig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser
Frist zu versagen ". Darunter fällt beispielsweise die
besondere Belastung der Mutter durch erhöhten Pflegeaufwand
für ein behindertes Kind.
Die Höhe des Unterhalts orientiert sich an den Lebensver-
hältnissen der Mutter und damit in der Regel an ihrem
Einkommen vor der Geburt des Kindes. Den Mindestbedarf
setzen die Gerichte i.a. mit 730 € monatlich an, wenn
die Mutter nicht erwerbstätig ist, ansonsten mit 840 €
(675 € bzw. 775 € in den neuen Ländern).
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diesen Monat zusätzlich:
 >> Unterhalt auch dann, wenn der nichteheliche Vater
    "hereingelegt" worden ist?
  > Verwirkung des Unterhaltsanspruchs
 >> Sind Vereinbarungen zur Höhe des Unterhalts für Kinder,
    getrennt lebende Ehegatten und Mütter nicht ehelicher
    Kinder zulässig?
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Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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