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[AnwaltOnline - Familienrecht Juni 2004

Familienrecht

[AnwaltOnline - Familienrecht Juni 2004

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* AnwaltOnline - Familienrecht                   Juni 2004 *
* von https://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/           *
* ISSN: 1511-8983                                          *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Mehr von AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
 >> Auf Pflichtanteil wird endgültig verzichtet!
Wer sich seinen Erbpflichtteil vorzeitig auszahlen läßt,
kann die Entscheidung durch eine spätere Rückzahlung nicht
aufheben.
Sein gesetzlicher Erbanspruch ist damit hinfällig.
Bayerisches OLG - Az: 1Z BR 134/02
 >> Testament aus zusammenhanglosen Zetteln?
Diverse lose Zettel mit Texten, die keinen inhaltlichen
Zusammenhang erkennen lassen, führen dazu, daß ein solches
Testament für unwirksam erklärt werden muß.
Ein inhaltlicher Zusammenhang ist Grundvoraussetzung, damit
ein Testament wirksam sein kann.
Vorliegend wies ein kleiner Zettel eine Blattsammlung von 13
Seiten als Testament aus, wobei jedoch nur eine Seite Datum
und Unterschrift aufwies. 3 weitere Seiten waren in ab-
weichendem Format und im Gegensatz zum Rest beidseitig
beschrieben. Das Gericht erklärte das Testament für
unwirksam.
LG München I - Az: 16 T 17192/03
 >> Für Schulden des Ehegatten haften?
Eine Haftung der Ehefrau für Schulden ihres Ehegatten
besteht nicht, wenn hierdurch eine finanzielle Überforderung
entsteht. Diese liegt in jedem Fall dann vor, wenn nicht
einmal die laufenden Zinsen aufgebracht werden können. Eine
– vorliegend von der Bank erwirkte – Schuldanerkenntnis ist
in diesem Fall sittenwidrig. Die Vermögensverhältnisse der
nicht berufstätigen Frau hätten der Bank auffallen müssen.
OLG Koblenz - Az: 5 W 568/03
 >> Einverständliche Unterhaltszahlungen – Vertrauenstat-
    bestand?
Ein Vertrauenstatbestand kann durch eine jahrelange Fort-
zahlung eines nicht titulierten Geschiedenenunterhalts
geschaffen werden. Dies hat zur Folge, daß der Einsatzzeit-
punkt der Erwerbsobliegenheit hinausgeschoben wird.
Mangels Rentenbezugs kann ein sozialversicherungspflicht-
befreiter Unterhaltspflichtiger zur Verwertung seines
Vermögensstamms verpflichtet sein.
OLG Schleswig-Holstein - Az: 8 UF 283/02
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 >> Kein Splittingtarif bei Lebensgemeinschaften!
 >> Kind muß Feuerwehreinsatz bezahlen
 >> Altersvorsorge vor Elternunterhalt
 >> Nicola kein Vorname für Mädchen
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
 >> Ist das Testament wirksam ?
1. Voraussetzung für die Errichtung eines wirksamen Testa-
ments ist zunächst die Testierfähigkeit des Erblassers.
Personen unter 16 Jahren sind nicht testierfähig. Auch ihr
gesetzlicher Vertreter (Eltern, Vormund) kann für sie kein
Testament errichten.
Personen zwischen 16 und 18 Jahren sind hingegen ohne
Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters testierfähig. Sie
können ein Testament jedoch nur in der Form des sog.
öffentlichen Testaments, d.h. durch mündliche Erklärung vor
dem Notar oder Übergabe einer offenen Schrift errichten.
Personen, die zwar älter als 18 Jahre sind, bei Errichtung
des Testaments jedoch nicht in der Lage sind, die Bedeutung
der von ihnen abgegebenen Willenserklärung einzusehen und
nach dieser Einsicht zu handeln, sind testierunfähig. Bei
wechselnden Zuständen des Erblassers sind aber die in sog.
lichten Zwischenphasen errichteten Testamente wirksam.
Die Anordnung einer Betreuung bleibt selbst dann ohne Aus-
wirkung auf die Testierfähigkeit, wenn ein sog. Ein-
willigungsvorbehalt angeordnet wurde.
2. Abgesehen von der Testierfähigkeit ist für ein wirksames
Testament auch die Einhaltung bestimmter Formerfordernisse
erforderlich.
So muß das eigenhändige Testament persönlich und hand-
schriftlich abgefasst worden sein. Hiernach kann der Erb-
lasser nicht eine andere Person ermächtigen, das Testament
für ihn niederzuschreiben. Eine fremde Unterstützung bei
der Niederschrift (Führen der Hand) ist nur zulässig, wenn
der Schreibvorgang weiterhin vom Willen des Erblassers
abhängt.
Darüber hinaus muß das Testament vom Erblasser eigenhändig
unterschrieben sein. Um die Identität des Erblassers sicher-
zustellen, sollte mit dem vollständigen Namen (Vor- und
Zuname) unterschrieben werden.
Fehlende Zeit- und Ortsangaben haben hingegen auf die
Gültigkeit des Testaments keinen Einfluss. Die Angabe von
Zeit und Ort der Errichtung des Testaments empfiehlt sich
jedoch aus Gründen der Beweiserleichterung. Entscheidend
sind diese Angaben nur, wenn festgestellt werden soll,
welches von zwei Testamenten früher errichtet worden ist,
da durch ein neues Testament ein altes ganz oder teilweise
aufgehoben werden kann.
Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten oder
Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft errichtet
werden. Hierbei genügt es, wenn einer der Ehegatten bzw.
Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft das
Testament unter Einhaltung vorgenannter Formerfordernisse
abfasst und der andere das so errichtete Testament eigen-
händig mitunterzeichnet.
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
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 >> Was ist ein gemeinschaftliches Testament ?
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Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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