************************************************************
* AnwaltOnline - Familienrecht Februar 2004 *
* von http://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/ *
* ISSN: 1511-8983 *
************************************************************Dieses Abonnement ist für Sie völlig k o s t e n f r e i.
Wie Sie kündigen können, steht am Ende dieser email.************************************************************
In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
************************************************************
*1* Interessante Urteile & Neues
>> Hausverkauf wird bei Arbeitslosenhilfe berücksichtigt!
Bei der Berechnung der Arbeitslosenhilfe ist zu berück-
sichtigen, wenn im Zuge der Scheidung ein Miteigentums-
anteil an der bisherigen Ehewohnung verkauft wird. Der
Verkaufserlös wird abzüglich des Freibetrages bei der
Berechnung berücksichtigt, wenn der Erlös nicht zum zeit-
nahen Erwerb für angemessenen Wohnraum bestimmt ist. Das
Verwertungsverbot für Wohneigentum schließt nicht den Schutz
einer Immobilie als Vermögensgegenstand ein, sondern dient
dem Schutz der Wohnung im Sinne der Erfüllung eines Grund-
bedürfnisses.BSG - Az: B 11 AL 55/02 R
>> Einwendungen gegen Kindergeldanrechnung
Gegen die Kindergeldanrechnung nach §1612 b BGB können
Einwendungen gem. § 655 Abs. 5 Satz 2 ZPO i. V. m. § 655
Abs. 3 Satz 1 ZPO geltend gemacht werden. Ist der Unter-
haltspflichtige nicht in der Lage, 135% des Regelbetrages
als Unterhalt zu leisten, so unterbleibt die Kindergeld-
anrechnung (§ 1612 b Abs. 5 BGB).OLG Brandenburg – Az: 10 UF 57/03
>> Ist überobligatorische Arbeit auf Ehegattenunterhalt
anzurechnen?Erzielt ein nicht erwerbspflichtiger Ehegatte eigene Ein-
künfte (überobligatorische Arbeit), so ist das Einkommen nur
dann unterhaltsmindernd zu berücksichtigen, wenn feststeht,
dass es nachhaltig erzielt werden kann und nicht ggf.
plötzlich aufgegeben werden muss.OLG Hamm - Az: 11 UF 223/02
>> Elternunterhalt und Überstundenvergütungen
a) Überstundenvergütungen werden im Rahmen des Elternunter-
halts nach den auch sonst im Unterhaltsrecht geltenden Maß-
stäben zum unterhaltsrelevanten Einkommen des einem Eltern-
teil Unterhaltspflichtigen hinzugezählt.b) Zur Frage, wie der Anspruch auf Familienunterhalt des
Ehegatten des einem Elternteil Unterhaltspflichtigen zu
bemessen ist, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch
eine latente oder bereits eingetretene Unterhaltslast
gegenüber dem Elternteil geprägt waren.
c) Der einem Elternteil Unterhaltspflichtige ist in der
Disposition der ihm belassenen Mittel frei. Sein Selbst-
behalt ist daher nicht deshalb herabzusetzen, weil er tat-
sächlich preisgünstiger wohnt, als es der in dem Tabellen-
mindestselbstbehalt eingearbeiteten Warmmiete entspricht.BGH, 25.6.2003 - Az: XII ZR 63/00
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Zuviel gezahltes Kindergeld zurückfordern?
>> Ehefrau umgebracht – und sie beerben?
>> Von Ehegatten gemeinsam aufgenommener Kredit –
Wer haftet?
>> LouAnn als Vorname?Das Jahresabo Familienrecht erhalten Sie für EURO 22,99 -
Das sind nicht einmal 2 EURO im Monat!:
AnwaltOnline-DirektWeitere aktuelle Urteile
************************************************************
>> Bunderegierung will Rechtsposition leiblicher Väter
stärkenMit einem Gesetzentwurf (Drs. 15/2253) will die Bundes-
regierung die Rechtsposition leiblicher Väter stärken. Mit
dem Entwurf, der die Änderung der Vorschriften über die
Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugs-
personen des Kindes vorsieht, sollen nach Angaben der
Regierung Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vom April
letzten Jahres umgesetzt werden.
Im Einzelnen ist vorgesehen, dass der leibliche Vater eines
Kindes die Vaterschaft eines nach geltendem Abstammungsrecht
als Vater legitimierten Mannes anfechten kann, sofern
zwischen letzterem und dem Kind keine sozial familiäre
Beziehung besteht.
Darüber hinaus sollen Personen und insbesondere der leib-
liche Vater, zu denen das Kind eine Beziehung hat, ein Recht
auf Umgang mit dem Kind haben.
Gleiches soll Verwandten bis zum dritten Grad zugesprochen
werden.
Nach Angaben der Regierung soll mit dem Gesetzentwurf auf
internationale Entwicklungen in Richtung Ausweitung des
Umgangs- und Anfechtungsrechts reagiert werden. Dazu gehöre
ein Übereinkommen des Europarates über den Umgang mit
Kindern.
Der Bundesrat bemängelt in seiner Stellungnahme die Versuche
des Entwurfs, die Mutter, das Kind und den rechtlichen Vater
vor Anfechtungen zu schützen, indem die Erhebung der
Anfechtungsklagen mit einer formellen "Hürde" versehen wird.
Während dieser Schutz im Interesse der Beteiligten geboten
sei, sei die Umsetzung dieses Anliegens mit dem Entwurf nach
Überzeugung der Länderkammer nicht geglückt. So ergäben sich
mit der vorgesehenen Schlüssigkeitsvoraussetzung eine Reihe
von sachlichen Schwierigkeiten.
Diese folgten aus dem Umstand, dass zwischen einer Schlüssig-
keitsvoraussetzung und einer begründeten Voraussetzung kein
prozessual relevanter Unterschied bestehe. Die Bundes-
regierung stimmt den Bedenken des Bundesrates in ihrer
Gegenäußerung nicht zu. Die Einführung einer Anfechtungs-
möglichkeit für den leiblichen Vater bedeute einen Eingriff
in die Persönlichkeitssphäre von Mutter und Kind, aber auch
des rechtlichen Vaters.
Ziel müsse es daher sein, die Anfechtungsmöglichkeit mit
einer gewissen "Hürde" zu versehen. Dies betreffe ins-
besondere die Anfechtungsberechtigung oder den Vortrag des
Anfechtenden, um Prozesse "ins Blaue hinein" zu vermeiden.Quelle: PM Bundestag
>> Das gemeinsame Haus
> Allgemeines
Wenn Ehegatten während der Ehe gemeinsam ein Haus oder eine
Eigentumswohnung bauen beziehungsweise erwerben, so ergeben
sich aus der Berücksichtigung dieses Vermögensobjekts im
Falle einer Scheidung oft Schwierigkeiten in mehrfacher
Hinsicht. Zu unterscheiden sind:- die eigentumsrechtlichen Verhältnisse;
- die Berücksichtigung beim Zugewinnausgleich;
- der Schuldendienst;
- unterhaltsrechtliche Auswirkungen;
- die Auseinandersetzungen der Ehewohnung.> Die eigentumsrechtlichen Verhältnisse
Meist steht das fragliche Haus bzw. die Eigentumswohnung im
Miteigentum beider Ehegatten. Im Grundbuch ist eine Mit-
eigentümergemeinschaft nach Bruchteilen - im allgemeinen je
zur Hälfte - eingetragen. Eine solche Gemeinschaft lässt
sich entweder dadurch auflösen, dass beide Miteigentümer
sich über den Verkauf des Grundstücks an einen Dritten einig
sind und sich auch über die Aufteilung des Verkaufserlöses
einigen oder dass einer der beiden Miteigentümer den Anteil
des anderen sozusagen abkauft. Ist eine solche einver-
ständliche Lösung nicht möglich, gibt es nur noch die Auf-
lösung der Miteigentümergemeinschaft im Weg der so genannten
Teilungsversteigerung (§ 753 BGB). Dies ist eine besondere
Art der Zwangsvollstreckung, die auf Antrag eines der Mit-
eigentümer von der Zwangsvollstreckungsabteilung des
zuständigen Amtsgerichts durchgeführt wird. Der im Wege der
Teilungsversteigerung erzielte Erlös wird nach Abzug der
Belastungen, die in Form von Hypotheken oder Grundschulden
auf dem Grundstück ruhen und nach Abzug der Kosten des
Verfahrens auf die Miteigentümer im Verhältnis ihrer Anteile
aufgeteilt.
In der Praxis ist der Weg über eine Teilungsversteigerung
normalerweise der am wenigsten wirtschaftliche, da der dabei
erzielte Erlös meist geringer ist als der Erlös bei einem
freiwilligen Verkauf.In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Das gemeinsame Haus
> Die Berücksichtigung im Zugewinnausgleich
> Wer zahlt die Schulden?
> Auswirkungen auf Unterhaltsansprüche
> Eigenheim und EhewohnungDas Jahresabo Familienrecht erhalten Sie für EURO 22,99 -
Das sind nicht einmal 2 EURO im Monat!:
AnwaltOnline-DirektUm ein Thema vorzuschlagen,
mailto:decide-FR@anwaltonline.com************************************************************
Rechtsberatung
Bei AnwaltOnline können Sie sich direkt von unseren
Autoren (zugel. Rechtsanwälte) beraten zu lassen:
BeratungKostenlose Newsletter von AnwaltOnline
Abonnieren Sie doch einfach einen unserer kostenlosen
Newsletter zum Thema Ihres Interesses:Arbeitsrecht - http://www.anwon.net/j.asp?x=AR
Mietrecht - http://www.anwon.net/j.asp?x=MR
Familienrecht - http://www.anwon.net/j.asp?x=FR
Reiserecht - http://www.anwon.net/j.asp?x=RR
Betreuungsrecht - http://www.anwon.net/j.asp?x=BR
Verkehrsrecht - http://www.anwon.net/j.asp?x=VR
Forum Familienrecht
Nutzen Sie unser Forum, um Ihre Fragen zu stellen. Bitte
beachten Sie hierbei, daß über das Forum keine Rechts-
beratung durch Anwälte erfolgt. Die Fragen werden auch
nicht von AnwaltOnline beantwortet.
Forum************************************************************
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
Kontakt
mailto:kontakt@anwaltonline.com
Kündigen
Um das Abonnement zu kündigen, senden Sie eine email mit
der Adresse, unter der Sie eingetragen sind an:
mailto:leave-AR-news@anwaltonline.netoder besuchen Sie http://www.anwaltonline.com/l.asp?x=FR
Abonnieren
Um zu abonnieren, besuchen Sie
http://www.anwaltonline.com/j.asp?x=FREmailänderung
Wenn Sie Ihre Adresse ändern wollen, so tragen Sie sich
mit Ihrer alten Adresse aus und abonnieren den Newsletter
erneut unter Ihrer neuen Adresse oder besuchen Sie
http://www.anwaltonline.com/c.asp?x=FRWerbung auf AnwaltOnline
Erreichen Sie über 14.000 Abonnenten und über 200.000
Besucher im Monat!
mailto:sales@anwaltonline.comInhalte von AnwaltOnline auch auf Ihrer Webseite?
mailto:winter@anwaltonline.com?subject=Content-Anfrage
************************************************************
*5* (P) (C) 2004 AnwaltOnline GbR
Inh. A. Theurer & M. Winter
Scharnhorststr. 33 b
10115 Berlin
Fax: 01805 402525 3382Dieser Newsletter darf nur vollständig und mit vorheriger
Genehmigung von AnwaltOnline veröffentlicht werden. Die
private, nicht-kommerzielle Weiterleitung ist ausdrücklich
gestattet. Verwendete Markennamen sind Eigentum des jeweiligen
Markeninhabers. Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und
Aktualität wird nicht übernommen. Urteile gelten nur für den
vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche
Beratung auf den eigenen Fall übertragen werden.************************************************************
Diese Publikation ist ein Service von http://www.AnwaltOnline.com