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[AnwaltOnline - Familienrecht Dezember 2003]

Familienrecht

[AnwaltOnline - Familienrecht Dezember 2003]

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* AnwaltOnline - Familienrecht               Dezember 2003 *
* von https://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/           *
* ISSN: 1511-8983                                          *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Mehr von AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
 >> Elternrente als Einkommen?
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz auf Grund
der Berücksichtigung der Elternrente als Einkommen liegt
auch dann nicht vor, wenn Bezieher von Arbeitslosenhilfe
mit Unterhaltsansprüchen schlechtergestellt sind als
Bezieher ohne unterhaltspflichtige Angehörige.
Es ist nahe liegend, dass bei Prüfung der Bedürftigkeit
eine unterschiedliche Behandlung von Personen, die nicht
über Unterhaltsleistungen verfügen und von Personen denen
gesetzlicher Unterhalt oder einen diesem entsprechende
Leistung gewährt wird gerechtfertigt ist.
BSG - Az: B 11 AL 65/02
 >> Ins Gemeinschaftskonto gegriffen - Ausgleichspflicht?
Verfügt ein Ehegatte über mehr als den hälftigen Anteil des
gemeinschaftlichen Kontos, so kommen Ausgleichsansprüche
dann in Betracht, wenn ein konkludenter Verzicht - wie bei
intakter Ehe - nicht anzunehmen ist. Ein unmittelbar vor
einer Trennung erfolgter Zugriff, der der Bildung von Rück-
lagen oder der Finanzierung der Trennung dienen soll, ist
jedoch von einem solchen Verzicht ausgenommen.
OLG Saarbrücken - Az: 9 U 633/01-9
 >> Adoption, auch wenn der leibliche Vater dagegen ist?
Gegen den Willen des leiblichen Vaters kann ein neuer Ehe-
gatte ein Kind aus erster Ehe nicht ohne weiteres adoptieren.
Im zu entscheidenden Fall wurde die Klage einer Mutter auf
Adoption ihres 13 Jahre alten Sohnes mit dem neuen Ehemann
abgelehnt. Der leibliche Vater hatte sich zwar seit drei
Jahren nachweislich nicht um den Sohn gekümmert, das
Gericht sah als Grund hierfür jedoch in erster Linie die
Weigerung der Mutter, den Kontakt mit dem früheren Partner
aufrechtzuerhalten, an. Das Fernhalten des leiblichen
Vaters entspricht somit dem Wunsch der Mutter. Als Grund
hierfür wurde vorgebracht, daß der Junge panische Angst
vor seinem leiblichen Vater habe. Der Grund für die Furcht
wurde vom Gericht nicht geprüft. Der Stiefvater, der dem
Jungen ein intaktes Umfeld bietet, kann anstelle einer
Adoption dem Jungen seinen Namen auch durch einen
entsprechenden Antrag verleihen.
Bayerisches OLG - Az: 1ZBR 36/03
 >> Aufenthaltsbestimmungsrecht für den nicht betreuenden
    Elternteil?
Nur der Umstand, daß der Vater eines Kindes, welches seit
gut 2 Jahren bei ihm lebt, bei der Kindesbetreuung auf die
Mithilfe seiner Eltern angewiesen ist, rechtfertigt keine
Übertragung des Aufenthaltbestimmungsrechts auf eine in
neuer Ehe verheiratete nicht berufstätige Mutter.
OLG Köln – Az: 4 UF 272/02
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Sorgerecht bei verschiedenen Glaubensgemeinschaften der
    Eltern
 >> Nachehelicher Unterhalt nach türkischem Recht
 >> Kindergeld bei Leistungsunfähigkeit anrechnen?
 >> Kindergeldverrechnung
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
 >> Der Unterhalt der Familie Mustermann.
Herr Adam und Frau Eva Mustermann sind seit August 2003
rechtskräftig geschieden. Die beiden Kinder Andreas und
Beate leben bei der Mutter, die auch das Kindergeld erhält.
Herr Mustermann verdient als Angestellter monatsdurch-
schnittlich 3.500 € brutto, daneben erzielt er Mieteinkünfte
von netto 530 €. Er lebt im eigenen Zweifamilienhaus. Die
von ihm bewohnte Wohnung hat einen Mietwert von 850 €. Die
auf die Wohnung entfallenden Hauslasten, hauptsächlich die
Schuldzinsen,  belaufen sich auf monatlich 425 €; hinzu
kommen durchschnittliche Heizkosten von 95 €.
Frau Mustermann verdient als Angestellte monatsdurch-
schnittlich 1750 € brutto. Sie wohnt bei ihren Eltern zur
Miete mit einem monatlichen Mietpreis von 360 €. Sie hat
das als Zugewinnausgleich erhaltene Kapital in Wertpapieren
angelegt und erzielt daraus Zinseinkünfte von monatlich
150 €.
Der Unterhalt soll ab 01.01.2004 berechnet werden.
Da die Steuertabellen für 2004 noch nicht vorliegen, müssen
die Werte für 2003 mit den in 2004 anzuwendenden Steuer-
klassen verwendet werden.
Die nachfolgende Berechnung zeigt den Gang einer Unter-
haltsbestimmung an einem verhätnismäßig einfachen Beispiel.
nach dem Berechnungsprogramm Gutdeutsch. Sie orientiert
sich an der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf
Berechnung des Unterhalts
in Sachen Mustermann
Grunddaten:
Die Berechnung legt die folgenden Verhältnisse zugrunde:
Pflichtiger:
Name: Adam Mustermann
Einkommensberechnung:
        allgemeine Lohnsteuer
        Monatstabelle
        Steuerjahr 2003
Bruttolohn:                             3.500,00 EUR
Steuerbrutto                            4.200,00 EUR
LSt-Klasse 1
Kinderfreibeträge 1
Lohnsteuer:                             -1.104,83 EUR
Solidaritätszuschlag                    -49,37 EUR
Kirchensteuer 8 %                       -71,81 EUR
Rentenversicherung (19,5 %)             -341,25 EUR
Arbeitslosenversicherung (6,5 %)        -113,75 EUR
krankenpflichtversicherungsfrei
Krankenversicherung (14,5 %)            -250,13 EUR
Pflegeversicherung (AN-Anteil 0,85 %)   -29,33 EUR
                                        –––––––––––––––––
Nettolohn:                              1.539,53 EUR
Monatsbeträge
Mieteinkünfte                           530,00 EUR
Berechnetes Einkommen
Einkommen von Adam Mustermann           2.069,53 EUR
davon aus Erwerbstätigkeit              1.539,53 EUR
abzüglich pauschaler berufs-
bedingter Aufwendungen                  -76,98 EUR
                                        –––––––––––––––––
bleibt                                  1.462,55 EUR
zuzüglich Nichterwerbseinkommen         530,00 EUR
                                        –––––––––––––––––
insgesamt                               1.992,55 EUR
dazu Wohnwert:                          850,00 EUR
abz. Hauslasten:                        425,00 EUR
Nettowohnwert:                          425,00 EUR
                                        –––––––––––––––––
zusammen:                               2.417,55 EUR
Belastungen                             0,00 EUR
Heizkosten                              95,00 EUR
tatsächliche Wohnkosten warm            520,00 EUR
unvermeidliche Wohnkosten warm
Der notwendige Selbstbehalt bleibt unverändert.
Der angemessene Selbstbehalt bleibt unverändert.
Kinder:
1.Kind Alter                            15 Jahre
Der Bedarf bestimmt sich nach der Kindesunterhaltstabelle.
Hälftiges Kindergeld nach § 1612b I, V BGB
anzurechnen                             77,00 EUR
2.Kind Alter                            11 Jahre
Der Bedarf bestimmt sich nach der Kindesunterhaltstabelle.
Hälftiges Kindergeld nach § 1612b I, V BGB
anzurechnen                             77,00 EUR
 
Gatte:
Name: Eva
Einkommensberechnung:
        allgemeine Lohnsteuer
        Monatstabelle
        Steuerjahr 2003
Bruttolohn:                             1.750,00 EUR
LSt-Klasse 2
Kinderfreibeträge 1
Lohnsteuer:                             -167,91 EUR
Rentenversicherung (19,5 %)             -170,63 EUR
Arbeitslosenversicherung (6,5 %)        -56,88 EUR
Krankenversicherung (14,5 %)            -126,88 EUR
Pflegeversicherung (AN-Anteil 0,85 %)   -14,88 EUR
                                        –––––––––––––––––
Nettolohn:                              1.212,82 EUR
Monatsbeträge
Zinseinkünfte                           150,00 EUR
Berechnetes Einkommen
Einkommen von Eva                       1.362,82 EUR
davon aus Erwerbstätigkeit              1.212,82 EUR
abzüglich pauschaler berufsbedingter
Aufwendungen                            -60,64 EUR
                                        –––––––––––––––––
bleibt                                  1.152,18 EUR
zuzüglich Nichterwerbseinkommen         150,00 EUR
                                        –––––––––––––––––
insgesamt                               1.302,18 EUR
Unterhaltsberechnung:
Bei der Bemessung des Bedarfs eines Kindes im Haushalt eines
Elternteils legen die Gerichte die Düsseldorfer Tabelle oder
eine vergleichbare Kindesunterhaltstabelle der neuen Bundes-
länder zu Grunde. Diese bestimmen den Unterhalt in Abhängig-
keit vom Einkommen des Pflichtigen nach der Altersstufe des
Kindes und der Eingruppierung des Pflichtigen in eine
bestimmte Einkommensgruppe. Aus dem Einkommen des Pflichtigen
von
                                        2.418,00 EUR
ergibt sich
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 03
Gruppe  7: 2300-2500 BKB: 1150
Kindesunterhalt:
Andreas                                 404,00 EUR
Beate                                   343,00 EUR
                                        –––––––––––––––––
insgesamt prägend                       747,00 EUR
Gattenunterhalt:
Da beide Ehegatten über prägende Einkünfte verfügen, bemisst
sich ihr Bedarf nach den beiderseitigen prägenden Ein-
künften. Die Berechnung des Unterhaltsbedarfs des
berechtigten Gatten wird dadurch verkürzt, dass die Gatten-
quote aus der Differenz der beiderseitigen prägenden Ein-
künfte gebildet wird. Kindesunterhalt, der die ehelichen
Lebensverhältnisse prägt, ist vorweg vom Einkommen abzu-
ziehen, wenn nicht ein Mangelfall vorliegt (BGH FamRZ 2003,
363). Wenn das prägende Einkommen auf Erwerbstätigkeit
beruht, steht dem, der es bezieht, vorab ein Anteil des-
selben als Erwerbsbonus zu, wodurch nicht bezifferbare
Belastungen erfasst und auch ein Erwerbsanreiz geschaffen
werden soll. Soweit das prägende Einkommen nur zum Teil auf
Erwerbstätigkeit beruht und prägende Belastungen von ihm
abzuziehen sind, wird der Bonus in der Praxis verschieden
berechnet. Es erscheint angemessen, das Erwerbseinkommen
als Bemessungsgrundlage des Erwerbsbonus nur um die
anteiligen Belastungen (Schulden, Kindesunterhalt und Vor-
sorgeunterhalt) zu vermindern.
Gatteneinkommen:
Ausgangseinkommen:                      1.302,00 EUR
Erwerbstätigenbonus für Gatten
1152 * 1/7 =                            -165,00 EUR
                                        –––––––––––––––––
zu berücksichtigen:                     1.137,00 EUR
Einkommen des Pflichtigen:
prägendes Einkommen                     2.418,00 EUR
prägender Kindesunterhalt               -747,00 EUR
                                        –––––––––––––––––
Erwerbstätigenbonus für Pflichtigen
aus anteilig gemindertem Erwerbseinkommen:
1463 - (747 * (1463/2418)) =            1.011,00 EUR
1011 * 1/7 =                            -144,00 EUR
                                        –––––––––––––––––
bereinigtes Einkommen des Pflichtigen   1.527,00 EUR
abzüglich bereinigtes Einkommen des
Gatten                                  -1.137,00 EUR
                                        –––––––––––––––––
Bedarfsrechnung
Differenz                               390,00 EUR
Quotenunterhalt 3/7
390 *1/2 =                              195,00 EUR
bleibt                                  1.476,00 EUR
Kindergeldverrechnung:
Nach § 1612b BGB ist das Kindergeld zwischen den Eltern
durch Verrechnung mit dem Kindesunterhalt auszugleichen.
Andreas
404 - 77 =                              327,00 EUR
Beate
343 - 77 =                              266,00 EUR
Nach der Rechtsprechung des BGH ist das bei der Unter-
haltsbestimmung gewonnene Rechenergebnis jeweils auf seine
Angemesssenheit zu überprüfen. Dem dient die folgende
Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis.
Verteilungsergebnis:
Adam Mustermann                         1.630,00 EUR
        (davon ant. Kindergeld 154)
        (davon Nettowohnwert 425)
        (Bruttowohnwert 850)
Eva                                     1.651,00 EUR
        (davon ant. Kindergeld 154)
Kind(er):                               747,00 EUR
Die im folgenden ausgewiesenen Zahlungen sind an Berechtigte
zu leisten, die mit dem Unterhaltspflichtigen nicht im
gleichen Haushalt leben.
Zahlungspflichten von Adam Mustermann
gegenüber den folgenden Berechtigten:
Andreas                                 327,00 EUR
Beate                                   266,00 EUR
Eva                                     195,00 EUR
                                        –––––––––––––––––
Summe:                                  788,00 EUR
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Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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