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[AnwaltOnline - Familienrecht August 2003]
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* AnwaltOnline - Familienrecht                 August 2003 *
* von http://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/           *
* ISSN: 1511-8983                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Disclaimer

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Wegfall der Zahlungspflicht für eine Bestattung

 Werden die Voraussetzungen hinsichtlich einer groben Un-
billigkeit bei Inanspruchnahme nach § 1579 BGB erfüllt,
führt dies zum Wegfall der verwandtschaftlich begründeten
Zahlungspflichten. Gleichzeitig begründet dies eine behörd-
liche Verpflichtung, von der Inrechnungstellung der
Bestattungskosten ganz abzusehen.

OVG Münster - Az: 19 A 3802/95

 >> Leistungsfähigkeit

 Die Leistungsfähigkeit wird nicht alleine nach dem tat-
sächlich erzielten Einkommen bestimmt. Vielmehr besteht eine
gesteigerte Erwerbsobliegenheit zur Sicherung des Mindest-
unterhaltes. Es ist bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit
alles Zumutbare zu unternehmen, um die Leistungsfähigkeit
wieder herzustellen. Eine reine Meldung beim Arbeitsamt oder
die Beschränkung auf dessen Vermittlungstätigkeit reicht
nicht aus.
Durchgeführte Bemühungen sind im Unterhaltsprozess durch
nachprüfbare Aufstellungen von im Schnitt 20-30 Bewerbungen
montalich zu konkretisieren. Diese müssen auf entsprechende
Stellenangebote zugeschnitten sein. Blindbewerbungen
reichen nicht aus.

OLG Naumburg - Az: 14 WF 201/02

 >> Wann Unterhaltsgeld?

 Nur während einer tatsächlichen Teilnahme an einer Voll-
zeitmaßnahme muss Unterhaltsgeld erbracht werden. Dies
schließt die Zeiten ein, die zwischen Ende des Unterrichts
und Ende der Prüfung liegen, sofern die Prüfung binnen 3
Wochen nach Unterrichtsende abgeschlossen wird.

BSG - Az: B 11 A L40/02

 >> Versorgungsausgleich und Erwerbsunfähigkeitsrente

 Eine nicht mehr entziehbare Erwerbsunfähigkeitsrente ist
beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Es wird der
ehezeitbezogene Betrag aus der tatsächlich gezogenen Rente
wegen Erwerbsunfähigkeit zugrunde gelegt, sofern die
insgesamt erworbenen Entgeltpunkte aus der gezahlten Rente
höher sind als die insgesamt aus der fiktiven Vollrente
wegen Alters erworbenen Entgeltpunkte.

Brandenburgisches OLG - Az: 9 UF 217/01

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Pflichtteilklausel
 >> Auszahlungsanspruch bei ungeteilter Erbengemeinschaft
 >> Ablehnung eines bestellten Verfahrenspflegers?
 >> Heimunterbringungskosten von Jugendlichen

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Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Neues im Familienrecht I

Der Bundesrat hat eine Stellungnahme zur Einführung einer
Übergangsregelung zum Kindschaftsreformgesetz für nicht
miteinander verheiratete Eltern abgegeben. Danach hält der
Bundesrat das Gesetz für zustimmungspflichtig und fordert
einige Änderungen.

Der Stellungnahme, die der Bundesrat in seiner letzten
Sitzung vor der Sommerpause am 11. Juli 2003 verabschiedet
hat, wird jetzt dem Kabinett zur erneuten Beratung zuge-
leitet.

Bei nicht verheirateten Elternpaaren, die sich vor In-Kraft-
Tretens des Kindschaftsrechts-Reformgesetzes am 1. Juli 1998
getrennt haben, soll nachträglich die Möglichkeit zur
gemeinsamen Sorge eröffnet werden. Das Wohl des Kindes steht
dabei im Vordergrund.

Übergangsregelung zum Kindschaftsreformgesetz

Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll Vätern ein
Weg zur gemeinsamen Sorge für ein nicht eheliches Kind auch
dann eröffnet werden, wenn die Mutter nach der Trennung zur
Abgabe einer Sorgeerklärung nicht oder nicht mehr bereit
ist. Eine entsprechende Übergangsregelung zum Kindschafts-
reformgesetz hat die Bundesregierung am 28. Mai beschlossen.
Damit wird die Stellung der Väter nicht ehelicher Kinder
gestärkt.

Am 29. Januar 2003 hat das Bundesverfassungsgericht in einem
Urteil die geltende gesetzliche Regelung zum Sorgerecht
nicht miteinander verheirateter Eltern (Paragraf 1626a des
Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB) im Wesentlichen für ver-
fassungskonform erklärt. Nach Paragraf 1626 a BGB kann durch
Heirat oder die Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen
beider Elternteile die gemeinsame elterliche Sorge begründet
werden. Im Übrigen steht sie der Mutter zu.

Gleichzeitig hat das Gericht dem Gesetzgeber aufgegeben,
bis zum 31. Dezember 2003 eine Übergangsregelung für Eltern
zu schaffen, die mit ihrem nichtehelichen Kind zusammen-
gelebt, sich aber noch vor In-Kraft-Treten des
Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt
haben. War die Mutter nach der Trennung nicht bereit, eine
Sorgeerklärung abzugeben, hatte der Vater keine Möglichkeit,
das Sorgerecht zu erlangen, auch wenn er schon lange Zeit
mit dem Kind gelebt hatte. Diese Ungleichbehandlung wird mit
dem Entwurf beseitigt.

Neues familiengerichtliches Antragsverfahren

Gesetzesgegenstand ist deshalb vor allem die Einführung
eines neuen familiengerichtlichen Antragsverfahrens. In
diesem Verfahren soll die Sorgeerklärung im Sinne von
Paragraf 1626 a BGB des Elternteils ersetzt werden, der
sich einer gemeinsamen Sorge widersetzt. Prüfungsmaßstab
ist - wie stets in Sorgerechtsverfahren - das Kindeswohl.

Mit dem Beschluss hat die Bundesregierung bereits vier
Monate nach Urteilsverkündung einen Gesetzentwurf vorgelegt
und damit die Grundlage dafür geschaffen, dass die kurze
Umsetzungsfrist eingehalten werden kann.

Quelle: Information der Bundesregierung vom 11.07.2003-07-28

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Neues im Familienrecht II
 >> Recht des gesetzlichen Güterstandes
 >> Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

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