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* AnwaltOnline - Familienrecht Juli 2003 *
* von http://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/ *
* ISSN: 1511-8983 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Fiktive Nebenverdienste müssen arbeitsrechtlich zulässig
und zumutbar seinWenn einem Unterhaltsverpflichteten fiktive Nebenverdienste
angerechnet werden sollen, ist am Maßstab der Verhältnis-
mäßigkeit zu prüfen, ob die zeitliche und physische
Belastung durch die ausgeübte und die zusätzliche Arbeit dem
Unterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung auch der
Bestimmungen, die die Rechtsordnung zum Schutz der Arbeits-
kraft vorgibt, abverlangt werden kann.BVerfG, 5.3.2003 – Az: 1 BvR 752/02
>> Rückgriff erst nach Erbauseinandersetzung
Wegen eines Miterbenanteils, dessen Höhe mangels Aus-
einandersetzung noch nicht ermittelt ist, kann ein Rück-
griffsanspruch gegen den Betreuten noch nicht festgesetzt
werden.OLG Schleswig, 5.2.2003 - Az: 2 W 172/02
>> Prozesskostenhilfe für Scheidung vor Ablauf des
Trennungsjahres?Prozesskostenhilfe kann für einen Scheidungsantrag, in
welchem keine Härtegründe vorgetragen sind, vor Ablauf des
Trennungsjahres auch dann nicht bewilligt werden, wenn die
Voraussetzungen einer einverständlichen Scheidung im Übrigen
vorliegen.OLG Dresden - Az: 20 WF 794/01
>> Verzicht auf Versorgungsausgleich bei einseitigem Diktat
Ein Ausschluss des Versorgungsausgleiches im Falle einer
Scheidung ist grundsätzlich nichtig, wenn sich einer der
Partner in einer geschwächten Situation befand.
Im vorliegenden Fall sei dies der Fall gewesen, als die
Ehefrau bereits vor der Hochzeit schwanger war und der
Ehemann noch am Hochzeitstag auf den Abschluss des Verzichts-
vertrages bestand.OLG Koblenz - Az: 11 UF 371/02
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Anspruch auf Herausgabe von Schmuck bei Scheidung
>> Unterhaltsverpflichtungen sind bindend!Das Jahresabo Familienrecht erhalten Sie für EURO 22,99 -
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AnwaltOnline-DirektWeitere aktuelle Urteile
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>> Wie kann man seinen Vor- und/oder Familiennamen ändern?
>> Allgemeines
Das Familienrecht kennt zahlreiche Rechtsakte, die zur
Änderung eines Namens, i.a. des Familiennamens führen, z.B.
Eheschließung, Adoption, Einbenennung eines Kindes. Daneben
besteht aber doch auch in anderen Situationen immer wieder
der Wunsch nach einer Änderung des Vor- oder Familiennamens.
In diesen Fällen gibt es die Möglichkeit, seinen Namen auf
verwaltungsrechtlichem Wege nach den Vorschriften des
Namensänderungsgesetzes (NÄG) von der zuständigen Ver-
waltungsbehörde ändern zu lassen.
Dazu ist zunächst ein Antrag erforderlich. Welche Behörde
zuständig ist, ist in den einzelnen Bundesländern ver-
schieden; meist ist es das Landratsamt bzw. in Großstädten
die Stadtverwaltung. Nach § 3 Namensänderungsgesetz muss ein
wichtiger Grund für die Namensänderung vorliegen. Dies ist
bisher vorwiegend bei der Namensänderung von Stiefkindern,
bei der Eindeutschung ausländischer Namen und bei der
Individualisierung von so genannten Sammelnamen sowie bei
Namen, die geeignet sind, den Namensträger lächerlich zu
machen, positiv entschieden worden. Aber auch berufliche
Gründe sind schon als " wichtig " im Sinne des Namens-
änderungsgesetzes anerkannt worden.>> Das BVerwG geht von folgendem Grundsatz aus:
"Ein wichtiger Grund für eine Änderung des Familiennamens
ist gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Namens-
trägers an der Ablegung seines bisherigen Namens und der
Führung des neuen Namens Vorrang hat vor dem schutzwürdigen
Interesse der durch eine Namensänderung betroffenen Träger
des bisherigen und des neuen Namens und vor den in den
gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grund-
sätzen der Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion
des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der
Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (BVerwG,
17.05.2001, 6 B 23/01 - StAZ 2001, 336)"In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
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>> Wie kann man seinen Vor- und/oder Familiennamen ändern?
> Restriktive Verwaltungspraxis
>> 20 Urteile zur NamensänderungDas Jahresabo Familienrecht erhalten Sie für EURO 22,99 -
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