************************************************************
* AnwaltOnline - Familienrecht Juni 2003 *
* von http://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/ *
* ISSN: 1511-8983 *
************************************************************Dieses Abonnement ist für Sie völlig k o s t e n f r e i.
Wie Sie kündigen können, steht am Ende dieser email.************************************************************
In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
************************************************************
*1* Interessante Urteile & Neues
>> Prozesskostenhilfe für Scheidungsantrag ohne Härtegründe
Prozesskostenhilfe kann für einen Scheidungsantrag, in
welchem keine Härtegründe vorgetragen sind, vor Ablauf des
Trennungsjahres auch dann nicht bewilligt werden, wenn die
Voraussetzungen einer einverständlichen Scheidung im Übrigen
vorliegen.OLG Dresden, Az: 20 WF 794/01
>> An Kinder gerichtetes Gewinnspiel mit der Chance auf
hohe Gewinne bei Kauf geringwertiger Waren ist unzulässigEin an Kinder und Jugendliche gerichtetes Gewinnspiel mit
der Chance auf sehr hohe Geldgewinne bei Kauf geringwertiger
Produkte verstößt gegen das Wettbewerbsrecht. Hohe Geld-
preise haben einen besonders starken Anlockeffekt. Außerdem
entsteht bei der Koppelung von Warenkauf und Gewinnchance
ein intensiver Kaufzwang. Bei Kindern und Jugendlichen
werden diese Anreizeffekte auf Grund ihrer geschäftlichen
Unerfahrenheit noch verstärkt.LG München I, 26.3.2003 - Az: 33 O 1562/03
>> Ehegatten von Geschwistern sind nicht auskunftspflichtig
Wer für einen Elternteil Unterhalt zahlt und einen Aus-
gleichsanspruch geltend machen will, kann nur von seinen
Geschwistern Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhält-
nisse verlangen. Die Ehepartner der Geschwister sind ihm
demgegenüber nicht zur Auskunft verpflichtet. Der Ge-
schwister müssen allerdings auch insoweit Auskunft über
ihre eigenen finanziellen Verhältnisse erteilen, als diese
von den Einkünften ihrer Ehegatten mitbestimmt werden.BGH, 7.5.2003 - Az: XII ZR 229/00
>> Unerwarteter „Karrieresprung“ wirkt sich nicht auf die
Höhe des Unterhalts ausEin „Karrieresprung”, dessen Grundlagen erst nach der
Trennung der Eheleute gelegt werden, ist nicht eheangelegt.
Veränderungen nach der Trennung, die auf einer unerwarteten
Entwicklung beruhen, sind daher unterhaltsrechtlich nicht
zu berücksichtigen.OLG Schleswig, 24.1.2003 - Az: 10 UF 209/01
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Abzug für Altersversorgung beim Elternunterhalt
>> Unterhalt auch für die Vergangenheit forderbar?Das Jahresabo Familienrecht erhalten Sie für EURO 22,99 -
Das sind nicht einmal 2 EURO im Monat!:
AnwaltOnline-DirektWeitere aktuelle Urteile
************************************************************
>> Düsseldorfer Tabelle ab 01.07.2003 mit neuen Werten
Ab dem 1.7.2003 werden die Regelbeträge für den Unterhalt
minderjähriger Kinder erhöht. Dies hat das Bundesministerium
der Justiz beschlossen. Damit einher wurde die Düsseldorfer
Tabelle abgeändert. Die neuen Werte treten mit dem 1.7.2003
in Kraft.
Die Düsseldorfer Tabelle ist als Orientierung für die
Berechnung des Kindesunterhaltes in den alten Bundesländern,
die Berliner Tabelle für die neuen Bundesländer, bedeutsam.
Die Werte in den neuen Bundesländern liegen um 92 Prozent
der Werte der alten Bundesländer.
In der Düsseldorfer Tabelle werden die Regelbeträge um etwa
sechs Prozent erhöht, der Studentenunterhalt wurde nicht
geändert und liegt weiterhin bei EURO 600, da die BAföG-
Sätze nicht angehoben wurden.
Ebenfalls unverändert bleibt der Selbstbehalt von bar-
unterhalftspflichtigen Eltern. Er liegt für Eltern gegenüber
minderjährigen Kindern und 18-20 Jahre alten im Elternhaus
lebenden Schülern bei EURO 840 bei Erwerbstätigkeit und bei
EURO 730 in anderen Fällen. Der Selbstbehalt gegenüber
volljährigen Kindern, die nicht im Elternhaus leben oder
nicht mehr die Schule besuchen liegt unverändert bei EURO
1.000.
Da die Selbstbehalte den Lebenshaltungskosten angepaßt
werden, wenn eine nicht unerhebliche Steigerung vorliegt,
besteht zur Zeit keine Veranlassung für eine Anhebung
dieser Sätze.
Der Selbstbehalt von Kindern, die bedürftigen Eltern Unter-
halt zahlen müssen beträgt mindestens EURO 1.250 im Monat.
Hinzu kommt die Hälfte des darüber hinausgehenden Ein-
kommens, für den Ehegatten verbleiben EURO 950 sofern die
ehelichen Lebensverhältnisse nicht einen höheren Betrag
zulassen.Kindesunterhalt im Detail - Die Düsseldorfer Tabelle
Nettoeinkommen Altersstufen in Jahren Vom hun- Bedarfs-
des Barunterhalts- (§ 1612 a Abs. 3 BGB) dertsatz kontroll-
pflichtigen betrag
0-5 6-11 12-17 ab 18
Alle Beträge in Euro1. bis 1300 199 241 284 327 100 730/840
2. 1300 - 1500 213 258 304 350 107 900
3. 1500 - 1700 227 275 324 373 114 950
4. 1700 - 1900 241 292 344 396 121 1000
5. 1900 - 2100 255 309 364 419 128 1050
6. 2100 - 2300 269 326 384 442 135 1100
7. 2300 - 2500 283 343 404 465 142 1150
8. 2500 - 2800 299 362 426 491 150 1200
9. 2800 - 3200 319 386 455 524 160 1300
10. 3200 - 3600 339 410 483 556 170 1400
11. 3600 - 4000 359 434 512 589 180 1500
12. 4000 - 4400 379 458 540 622 190 1600
13. 4400 - 4800 398 482 568 654 200 1700
über 4800 nach den Umständen des FallesDie Berliner Tabelle steht Ihnen online bei AnwaltOnline -
Familienrecht zum Download mit Erläuterungen ebenso wie die
Berliner Tabelle bereit.>> Kabinett beschließt Übergangsregelung zum Kindschafts-
rechtsreformgesetzDas Bundeskabinett hat am 28.05.2003 eine Übergangsregelung
zum Kindschaftsreformgesetz beschlossen. Bislang können
Eltern, die mit ihrem gemeinsamen Kind unverheiratet
zusammengelebt haben und sich vor dem 1. Juli 1998 trennten,
keine gemeinsame elterliche Sorge begründen. Denn für diese
"Altfälle" gilt § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht,
da er erst am 1. Juli 1998 in Kraft getreten ist. Nach
diesem geltenden Recht können Eltern, die bei der Geburt
ihres Kindes nicht miteinander verheiratet sind, durch
übereinstimmende Sorgeerklärungen eine gemeinsame elterliche
Sorge begründen.Der Entwurf sieht ein neues familiengerichtliches Antrags-
verfahren vor, das z. B. der Vater eines nichtehelichen
Kindes einleiten kann, der in den Jahren 1996 und 1997 mit
der Mutter und dem gemeinsamen Kind in einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft zusammengelebt hat. Haben sich die
Eltern vor dem 1. Juli 1998 getrennt und ist die Mutter
nach der Trennung nicht mehr bereit, eine Sorgeerklärung
abzugeben, hat der Vater nach geltendem Recht keine Mög-
lichkeit, ein Sorgerecht für sein Kind zu erlangen. Dies
gilt, auch wenn er schon lange Zeit mit dem Kind zusammen-
gelebt hat und zwischen Vater und Kind starke emotionale
Bindungen entstanden sind. Das geplante Antragsverfahren
soll diese Ungleichbehandlung beseitigen. Das Familien-
gericht ersetzt in diesen Fällen die Sorgeerklärung der
Mutter, wenn die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindes-
wohl dient.Die Bundesregierung leitet mit dem Gesetzentwurf zeitgerecht
die Umsetzung eines Gesetzgebungsauftrags des Bundesver-
fassungsgerichts ein. Dieses hatte in seinem Urteil vom 29.
Januar 2003 die geltende gesetzliche Regelung zum Sorgerecht
nicht miteinander verheirateter Eltern nach § 1626a des
Bürgerlichen Gesetzbuchs im Wesentlichen für verfassungs-
konform erklärt. Es hat jedoch dem Gesetzgeber aufgegeben,
binnen Jahresfrist eine Übergangsregelung für die so
genannten "Alt-Fälle" zu schaffen. Mit dem heutigen
Beschluss hat die Bundesregierung vier Monate nach Urteils-
verkündung einen Gesetzentwurf vorgelegt und so die Grund-
lage dafür geschaffen, dass die sehr kurze Umsetzungsfrist
eingehalten werden kann.Quelle: PM Nr. 44/03 der Bundesregierung v. 28.05.2003
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Betreuungskosten und Betreuungsbonus
> Um welchen Fall geht es?
> Ausgleich der Mehrbelastung
> Lösungsmöglichkeiten für den Ausgleich?
> Die Entscheidung des BGHDas Jahresabo Familienrecht erhalten Sie für EURO 22,99 -
Das sind nicht einmal 2 EURO im Monat!:
AnwaltOnline-DirektUm ein Thema vorzuschlagen,
mailto:decide-FR@anwaltonline.com************************************************************
1. Wie immer aktualisieren und ergänzen wir laufend unsere
Urteilsdatenbank und erweitern unser Angebot für Sie.2. AnwaltOnline bietet mehr als Rechtsinformationen zum
Familienrecht. Auch zu den Gebieten des Mietrechts,
des Reiserechtes, des Arbeitsrechts, des Verkehrsrechts
und des Betreuungsrechtes erhalten Sie umfangreiche
kostenfreie Informationen.Weiterhin bietet Ihnen AnwaltOnline die Möglichkeit,
sich direkt von unseren Anwälten beraten zu lassen,
sollten Sie Ihr Problem einmal nicht über unsere
Website lösen können.
http://www.AnwaltOnline.com/b.asp?x=FR3. Sie nutzen unsere Webseiten häufig? Bleiben Sie immer
auf dem neuesten Stand - AnwaltOnline Direkt sendet
Ihnen via Mail alle Updates und die neuesten Informationen
zu (ca. 60-90 Emails/Monat im Gesamtbereich). Zusätzlich
gibt es viele exclusive Extras auf unseren Seiten.
Für EURO 22,99 im Jahr entgeht Ihnen nichts mehr.Alle AnwaltOnline Direkt Abonnenten erhalten zudem ange-
forderte Beratungsleistungen ohne Vorauskasse.Wie Sie abonnieren und was Sie sonst noch von AnwaltOnline
Direkt haben, erfahren Sie unter
http://www.anwaltonline.com/direkt.asp?x=FN4. Sie haben Interesse an anderen Rechtsgebieten?
Abonnieren Sie doch einfach einen unserer kostenlosen
Newsletter zum Thema Ihres Interesses:Arbeitsrecht - http://www.anwon.net/j.asp?x=AR
Mietrecht - http://www.anwon.net/j.asp?x=MR
Familienrecht - http://www.anwon.net/j.asp?x=FR
Reiserecht - http://www.anwon.net/j.asp?x=RR
Betreuungsrecht - http://www.anwon.net/j.asp?x=BR
Verkehrsrecht - http://www.anwon.net/j.asp?x=VR
5. Fragen und Meinungen mit anderen Besuchern austauschen?
Nutzen Sie unser Forum, um Ihre Fragen zu stellen. Bitte
beachten Sie hierbei, daß über das Forum keine Rechts-
beratung durch Anwälte erfolgt. Die Fragen werden auch
nicht von AnwaltOnline beantwortet.Forum für Fragen und Themen zum Familienrecht
************************************************************
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
Um AnwaltOnline zu kontaktieren oder einen
Verbesserungsvorschlag zu machen:
mailto:kontakt@anwaltonline.comUm das Abonnement zu kündigen, senden Sie eine email
mit der Adresse, unter der Sie eingetragen sind an:
mailto:leave-FR-news@anwaltonline.comoder besuchen Sie http://www.anwaltonline.com/l.asp?x=FR
Um zu abonnieren, senden Sie eine email an:
mailto:join-FR-news@anwaltonline.comoder besuchen Sie http://www.anwaltonline.com/j.asp?x=FR
Wenn Sie Ihre Adresse ändern wollen, so tragen Sie sich
mit Ihrer alten Adresse aus und abonnieren den Newsletter
erneut unter Ihrer neuen Adresse oder besuchen Sie
http://www.anwaltonline.com/c.asp?x=FRFür Werbung auf AnwaltOnline, senden Sie eine mail an:
mailto:sales@anwaltonline.comInhalte von AnwaltOnline auch auf Ihrer Webseite?
Sprechen Sie mit uns - Wir haben Lösungen für jede
Webseite.
mailto:winter@anwaltonline.com?subject=Content-Anfrage************************************************************
Dieser Newsletter darf nur vollständig und mit vorheriger
Genehmigung von AnwaltOnline veröffentlicht werden. Die
private, nicht-kommerzielle Weiterleitung ist ausdrücklich
gestattet. Verwendete Markennamen sind Eigentum des jeweiligen
Markeninhabers. Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und
Aktualität wird nicht übernommen. Urteile gelten nur für den
vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche
Beratung auf den eigenen Fall übertragen werden.************************************************************
Diese Publikation ist ein Service von http://www.AnwaltOnline.com