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[AnwaltOnline - Familienrecht Juni 2003]

Familienrecht

[AnwaltOnline - Familienrecht Juni 2003]

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* AnwaltOnline - Familienrecht                   Juni 2003 *
* von https://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/           *
* ISSN: 1511-8983                                          *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Mehr von AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile & Neues
 >> Prozesskostenhilfe für Scheidungsantrag ohne Härtegründe
 Prozesskostenhilfe kann für einen Scheidungsantrag, in
welchem keine Härtegründe vorgetragen sind, vor Ablauf des
Trennungsjahres auch dann nicht bewilligt werden, wenn die
Voraussetzungen einer einverständlichen Scheidung im Übrigen
vorliegen.
OLG Dresden, Az: 20 WF 794/01
 >> An Kinder gerichtetes Gewinnspiel mit der Chance auf
    hohe Gewinne bei Kauf geringwertiger Waren ist unzulässig
 Ein an Kinder und Jugendliche gerichtetes Gewinnspiel mit
der Chance auf sehr hohe Geldgewinne bei Kauf geringwertiger
Produkte verstößt gegen das Wettbewerbsrecht. Hohe Geld-
preise haben einen besonders starken Anlockeffekt. Außerdem
entsteht bei der Koppelung von Warenkauf und Gewinnchance
ein intensiver Kaufzwang. Bei Kindern und Jugendlichen
werden diese Anreizeffekte auf Grund ihrer geschäftlichen
Unerfahrenheit noch verstärkt.
LG München I, 26.3.2003 - Az: 33 O 1562/03
 >> Ehegatten von Geschwistern sind nicht auskunftspflichtig
 Wer für einen Elternteil Unterhalt zahlt und einen Aus-
gleichsanspruch geltend machen will, kann nur von seinen
Geschwistern Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhält-
nisse verlangen. Die Ehepartner der Geschwister sind ihm
demgegenüber nicht zur Auskunft verpflichtet. Der Ge-
schwister müssen allerdings auch insoweit Auskunft über
ihre eigenen finanziellen Verhältnisse erteilen, als diese
von den Einkünften ihrer Ehegatten mitbestimmt werden.
BGH, 7.5.2003 - Az: XII ZR 229/00
 >> Unerwarteter „Karrieresprung“ wirkt sich nicht auf die
    Höhe des Unterhalts aus
 Ein „Karrieresprung”, dessen Grundlagen erst nach der
Trennung der Eheleute gelegt werden, ist nicht eheangelegt.
Veränderungen nach der Trennung, die auf einer unerwarteten
Entwicklung beruhen, sind daher unterhaltsrechtlich nicht
zu berücksichtigen.
OLG Schleswig, 24.1.2003 - Az: 10 UF 209/01
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Abzug für Altersversorgung beim Elternunterhalt
 >> Unterhalt auch für die Vergangenheit forderbar?
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
 >> Düsseldorfer Tabelle ab 01.07.2003 mit neuen Werten
Ab dem 1.7.2003 werden die Regelbeträge für den Unterhalt
minderjähriger Kinder erhöht. Dies hat das Bundesministerium
der Justiz beschlossen. Damit einher wurde die Düsseldorfer
Tabelle abgeändert. Die neuen Werte treten mit dem 1.7.2003
in Kraft.
Die Düsseldorfer Tabelle ist als Orientierung für die
Berechnung des Kindesunterhaltes in den alten Bundesländern,
die Berliner Tabelle für die neuen Bundesländer, bedeutsam.
Die Werte in den neuen Bundesländern liegen um 92 Prozent
der Werte der alten Bundesländer.
In der Düsseldorfer Tabelle werden die Regelbeträge um etwa
sechs Prozent erhöht, der Studentenunterhalt wurde nicht
geändert und liegt weiterhin bei EURO 600, da die BAföG-
Sätze nicht angehoben wurden.
Ebenfalls unverändert bleibt der Selbstbehalt von bar-
unterhalftspflichtigen Eltern. Er liegt für Eltern gegenüber
minderjährigen Kindern und 18-20 Jahre alten im Elternhaus
lebenden Schülern bei EURO 840 bei Erwerbstätigkeit und bei
EURO 730 in anderen Fällen. Der Selbstbehalt gegenüber
volljährigen Kindern, die nicht im Elternhaus leben oder
nicht mehr die Schule besuchen liegt unverändert bei EURO
1.000.
Da die Selbstbehalte den Lebenshaltungskosten angepaßt
werden, wenn eine nicht unerhebliche Steigerung vorliegt,
besteht zur Zeit keine Veranlassung für eine Anhebung
dieser Sätze.
Der Selbstbehalt von Kindern, die bedürftigen Eltern Unter-
halt zahlen müssen beträgt mindestens EURO 1.250 im Monat.
Hinzu kommt die Hälfte des darüber hinausgehenden Ein-
kommens, für den Ehegatten verbleiben EURO 950 sofern die
ehelichen Lebensverhältnisse nicht einen höheren Betrag
zulassen.
Kindesunterhalt im Detail - Die Düsseldorfer Tabelle
Nettoeinkommen     Altersstufen in Jahren Vom hun-  Bedarfs-
des Barunterhalts- (§ 1612 a Abs. 3 BGB)  dertsatz  kontroll-
pflichtigen                                         betrag
                   0-5 6-11 12-17 ab 18
Alle Beträge in Euro
1. bis 1300        199 241  284   327     100       730/840
2. 1300 - 1500     213 258  304   350     107       900
3. 1500 - 1700     227 275  324   373     114       950
4. 1700 - 1900     241 292  344   396     121       1000
5. 1900 - 2100     255 309  364   419     128       1050
6. 2100 - 2300     269 326  384   442     135       1100
7. 2300 - 2500     283 343  404   465     142       1150
8. 2500 - 2800     299 362  426   491     150       1200
9. 2800 - 3200     319 386  455   524     160       1300
10. 3200 - 3600    339 410  483   556     170       1400
11. 3600 - 4000    359 434  512   589     180       1500
12. 4000 - 4400    379 458  540   622     190       1600
13. 4400 - 4800    398 482  568   654     200       1700
über 4800          nach den Umständen des Falles
Die Berliner Tabelle steht Ihnen online bei AnwaltOnline -
Familienrecht zum Download mit Erläuterungen ebenso wie die
Berliner Tabelle bereit.
 >> Kabinett beschließt Übergangsregelung zum Kindschafts-
    rechtsreformgesetz
Das Bundeskabinett hat am 28.05.2003 eine Übergangsregelung
zum Kindschaftsreformgesetz beschlossen. Bislang können
Eltern, die mit ihrem gemeinsamen Kind unverheiratet
zusammengelebt haben und sich vor dem 1. Juli 1998 trennten,
keine gemeinsame elterliche Sorge begründen. Denn für diese
"Altfälle" gilt § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht,
da er erst am 1. Juli 1998 in Kraft getreten ist. Nach
diesem geltenden Recht können Eltern, die bei der Geburt
ihres Kindes nicht miteinander verheiratet sind, durch
übereinstimmende Sorgeerklärungen eine gemeinsame elterliche
Sorge begründen.
Der Entwurf sieht ein neues familiengerichtliches Antrags-
verfahren vor, das z. B. der Vater eines nichtehelichen
Kindes einleiten kann, der in den Jahren 1996 und 1997 mit
der Mutter und dem gemeinsamen Kind in einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft zusammengelebt hat. Haben sich die
Eltern vor dem 1. Juli 1998 getrennt und ist die Mutter
nach der Trennung nicht mehr bereit, eine Sorgeerklärung
abzugeben, hat der Vater nach geltendem Recht keine Mög-
lichkeit, ein Sorgerecht für sein Kind zu erlangen. Dies
gilt, auch wenn er schon lange Zeit mit dem Kind zusammen-
gelebt hat und zwischen Vater und Kind starke emotionale
Bindungen entstanden sind. Das geplante Antragsverfahren
soll diese Ungleichbehandlung beseitigen. Das Familien-
gericht ersetzt in diesen Fällen die Sorgeerklärung der
Mutter, wenn die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindes-
wohl dient.
Die Bundesregierung leitet mit dem Gesetzentwurf zeitgerecht
 die Umsetzung eines Gesetzgebungsauftrags des Bundesver-
fassungsgerichts ein. Dieses hatte in seinem Urteil vom 29.
Januar 2003 die geltende gesetzliche Regelung zum Sorgerecht
nicht miteinander verheirateter Eltern nach § 1626a des
Bürgerlichen Gesetzbuchs im Wesentlichen für verfassungs-
konform erklärt. Es hat jedoch dem Gesetzgeber aufgegeben,
binnen Jahresfrist eine Übergangsregelung für die so
genannten "Alt-Fälle" zu schaffen. Mit dem heutigen
Beschluss hat die Bundesregierung vier Monate nach Urteils-
verkündung einen Gesetzentwurf vorgelegt und so die Grund-
lage dafür geschaffen, dass die sehr kurze Umsetzungsfrist
eingehalten werden kann.
Quelle: PM Nr. 44/03 der Bundesregierung v. 28.05.2003
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 >> Betreuungskosten und Betreuungsbonus
  > Um welchen Fall geht es?
  > Ausgleich der Mehrbelastung
  > Lösungsmöglichkeiten für den Ausgleich?
  > Die Entscheidung des BGH
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Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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