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* AnwaltOnline - Familienrecht Februar 2003 *
* von http://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/ *
* ISSN: 1511-8983 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Nichteheliche Kinder
Bundesverfassungsgericht: Das alleinige Sorgerecht der
Mutter ist verfassungsgemäß.1. Die grundsätzliche Zuweisung des Sorgerechts an die
Mutter des nichtehelichen Kindes ist verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden und verstößt nicht gegen das Eltern-
recht des Vaters des nichtehelichen Kindes.2. Auch die Regelung, die den Konsens der Eltern über die
gemeinsame Sorgetragung zu deren Voraussetzung macht, ist
verfassungsgemäß.3. Für Eltern, die mit ihrem nichtehelichen Kind zusammenge-
lebt und gemeinsam für das Kind gesorgt, sich aber noch vor
In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1.
Juli 1998 getrennt haben, war während ihres Zusammenlebens
die gemeinsame Sorgetragung verschlossen. In diesen Fällen
fehlt es an einer Übergangsregelung. Insofern ist die
gesetzliche Regelung der gemeinsamen elterlichen Sorge
eines nichtehelichen Kindes verfassungsrechtlich unzu-
reichend. Diesen Mangel kann der Gesetzgeber auf ver-
schiedene Weise beheben. Er hat hierzu bis zum 31. Dezember
2003 Zeit. Denkbar ist ein Antragsrecht des betroffenen
Elternteils auf gerichtliche Prüfung, ob eine gemeinsame
Sorge mit dem anderen Elternteil dem Kindeswohl dient.
Möglich wäre aber auch, die mangelnde Zustimmung des
anderen Elternteils gerichtlich am Maßstab des Kindeswohls
überprüfen und gegebenenfalls ersetzen zu lassen.BVerfG, 29.1.2003 - Az. 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01
>> Miete nach Trennung
Haben Eheleute gemeinsam einen Mietvertrag über die Ehe-
wohnung abgeschlossen und zieht der eine Ehegatte nach der
Trennung aus, so kann er nach der Trennung im Innenverhältnis
zur Zahlung der hälftigen Miete verpflichtet sein.OLG Dresden, 17.5.2002 - AZ: 20W 631/02
>> Nachhilfeunterricht und Klassenfahrt - ist beides zu
zahlen?Da Nachhilfeunterricht und Klassenfahrten nicht vorherseh-
barer Sonderbedarf sind, ist vom unterhaltspflichtigen
Elternteil beides zu bezahlen. Sonderbedarf ist nicht mit
den regelmässigen Unterhaltszahlungen abgedeckt.
Die Kosten waren im zur Entscheidung stehenden Fall bei der
Festlegung der monatlichen Unterhaltsleistung nicht berück-
sichtigt worden, da sie nicht bekannt gewesen waren. Weiter-
hin nahm das Gericht an, daß diese Kosten nur vorübergehend
angefallen waren.
Mit der Entscheidung des OLG wurde Prozesskostenhilfe für
eine entsprechende Unterhaltsklage gewährt, da der Unter-
haltspflichtige die geforderte Zahlung verweigerte.OLG Koblenz - AZ: 11 WF 463/02
>> Erhöhte Pflichten beim Verdacht auf unredliche Ver-
mögensverschiebungenEhegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinnge-
meinschaft leben, müssen einander über den Bestand ihres
Vermögens an dem für die Berechnung des Zugewinnausgleichs
maßgebenden Stichtag Auskunft erteilen. Dagegen sind sie
zur Auskunftserteilung über die vor diesem Stichtag er-
folgende Vermögensentwicklung nur ausnahmsweise ver-
pflichtet. Eine solche Ausnahme liegt etwa vor, wenn der
Auskunftsberechtigte Anhaltspunkte für ein Verhalten des
anderen Ehegatten darlegen kann, aus denen sich ergibt,
dass dieser illoyale Vermögensverschiebungen vorgenommen
hat.OLG Karlsruhe, Urt. vom 27.3.2002 - 20 UF 154/00
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>> Ist Geld von Verwandten geschenkt?
>> Zugewinnausgleich - Vom Arbeitgeber zugesagtes " Alters-
kapital "Für EURO 1,92 im Monat sind auch Sie dabei! (Nur Jahres-
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>> Fragen zum Versorgungsausgleich
>> Was soll mit dem Versorgungsausgleich erreicht werden?
Der im Jahre 1977 eingeführte Versorgungsausgleich ist im
Grunde eine Erweiterung des Grundsatzes des Zugewinnaus-
gleichs. Mit diesem wird, wenn Eheleute im gesetzlichen
Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, bei der Be-
endigung der Ehe das während der Ehe hinzuerworbene Ver-
mögen hälftig aufgeteilt. Davon waren allerdings vor der
Einführung des Versorgungsausgleichs die von den Ehegatten
während der Ehe erworbenen Rentenansprüche bzw. -anwart-
schaften nicht umfasst, obgleich diese oft wirtschaftlich
gesehen den einzigen oder bedeutsamsten Vermögenserwerb
darstellen.Mit der Eherechtsreform des Jahres 1977 wurde das Ziel ver-
folgt, die Ehepartner nach der Scheidung der Ehe so weit wie
möglich wirtschaftlich zu verselbstständigen. Der Versor-
gungsausgleich bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die
während der Ehe von beiden Ehegatten erworbenen Versorgungs-
anrechte hälftig aufgeteilt werden und zwar so, dass jeder
Ehegatte einen vom anderen unabhängigen Anspruch unmittelbar
gegenüber dem Versorgungsträger erwirbt. Damit werden auch
mögliche Unterhaltsansprüche nach der Scheidung einge-
schränkt.
Bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs werden sämt-
liche Versorgungsanrechte eines Ehegatten nach den unten
dargelegten Bewertungskriterien erfasst und addiert. Wie
beim Zugewinnausgleich wird sodann die halbe Differenz der
bei beiden Ehegatten vorhandenen Gesamtbeträge ausgeglichen.
Der Versorgungsausgleich findet also stets " nur in einer
Richtung " statt.>> Welche Anrechte unterliegen dem Versorgungsausgleich
und welche nicht?Gem. § 1587 BGB fallen unter den Versorgungsausgleich und
damit nicht unter den Zugewinnausgleich " Anwartschaften
oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder ver-
minderter Erwerbsfähigkeit ", soweit diese während der Ehe-
zeit begründet worden sind. Die Art der gemeinten Anrechte
bzw. Aussichten ist dann im folgenden § 1587a BGB näher
definiert. Damit fallen zum einen solche Anrechte bzw. Aus-
sichten nicht unter den Versorgungsausgleich (aber auch
nicht unter den Zugewinnausgleich), die von den Ehegatten
vor der Eheschließung oder nach dem für das Ehezeitende
maßgebende Stichtag begründet worden sind. Versorgungs-
ausgleichspflichtig sind ferner nur Versorgungsanwart-
schaften, die eine Rentenzahlung begründen, nicht aber
solche, die zu einer einmaligen Kapitalleistung führen.
Dies ist wesentlich insbesondere dann, wenn es darum geht,
ob eine von den Ehegatten selbst oder etwa vom Arbeitgeber
als betriebliche Altersversorgung zu Gunsten eines Ehegatten
abgeschlossene Lebensversicherung unter den Versorgungsaus-
gleich fällt oder nicht. Versorgungsausgleichspflichtig ist
eine solche Lebensversicherung also nur dann, wenn im Ver-
sicherungsfall von der Versicherungsgesellschaft eine Rente
bezahlt wird. Dagegen ist der Versorgungsausgleich bei
Kapitallebensversicherungen nicht durchzuführen. Diese
fallen vielmehr, wenn Zugewinngemeinschaft besteht, unter
den Zugewinnausgleich. Haben die Ehegatten durch Ehevertrag
Gütertrennung vereinbart, so ist eine Kapitallebensver-
sicherung weder über den Versorgungsausgleich noch über den
Zugewinnausgleich auszugleichen. Besteht in dem Ver-
sicherungsvertrag ein Wahlrecht zwischen Rentenzahlung und
Kapitalleistung, so ist der Versorgungsausgleich nur dann
durchzuführen, wenn das Wahlrecht bereits zu Gunsten der
Rentenzahlung ausgeübt worden ist.Bei AnwaltOnline Direkt finden Sie diesen Monat zusätzlich:
>> Welche Stichtage gelten für die Einbeziehung in den
Versorgungsausgleich?
>> Wie wird der Versorgungsausgleich durchgeführt?Für EURO 1,92 im Monat sind auch Sie dabei! (Nur Jahres-
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