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* AnwaltOnline - Familienrecht November 2002 *
* von http://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/ *
* ISSN: 1511-8983 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Beiordnung eines Rechtsanwalts im Kindergeldabänderungs-
verfahrenGem. § 1612b BGB ist regelmäßig das hälftige Kindergeld
auf den Unterhalts des unterhaltspflichtigen Elternteils
anzurechnen. Die Anrechnung entfällt aber, wenn der Unter-
haltsverpflichtete etwa infolge Leistungsfähigkeit Unter-
halt nur eingeschränkt zu Zahlungen fähig ist. Eine An-
rechnung des Kindergeldes kann im vereinfachten Kinder-
geldabänderungsverfahren geltend gemacht werden.
Nach einem Beschluss des OLG München kann bei Vorliegen der
sonstigen Voraussetzungen auch insofern Prozesskostenhilfe
unter Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt werden. Das
Kindergeldanrechnungsverfahren gem. § 1612b Abs. 5 BGB sei
vom Gesetzgeber so kompliziert Ausgestaltet worden, dass ein
Normalbürger mit der Verrechnung überfordert sei. Infolge-
dessen habe der betroffene Bürger die Wahl, ob er sich der
Hilfe des Jugendamtes, der Rechtsantragsstelle des Gerichts
oder eines Anwalts bedienen wolle.OLG München, Beschl. v. 03.12.2001, Az.: 12 WF 1513/01
>> Eheähnliche Lebensgemeinschaft kostet Sozialhilfe
Lebt ein Sozialhilfeempfänger in einer eheähnlichen Gemein-
schaft, so muß sich dieser das Einkommen des Lebenspartners
anrechnen lassen. Ein Beweis für das Bestehen einer solchen
Lebensgemeinschaft im vollen Umfang durch die Sozialhilfe-
behörde ist nicht notwendig. Indizien hierfür reichen aus.
Im vorliegenden Fall hatte die Sozialhilfeempfängerin ange-
geben, nicht mit Ihrem Freund zusammenzuleben. Nachbarn
sowie der Postbote hatten jedoch bestätigt, daß der Freund
sich regelmässig in der Wohnung aufhalte. Die Tatsache, daß
der Freund der Sozialhilfempfängerin Vater der beiden Kinder
ist, spreche für eine gefestigte Gemeinschaft, die sozial-
hilferechtlich wie eine Ehe behandelt werden muß.VerwG Mainz - AZ: 1 L 856/02.MZ
>> Kurzer eigenmächtiger Auslandsaufenthalt mit Kindern -
folgenlos?Bei einem eigenmächtigen Kurzurlaub ins Ausland mit dem
Kind eines gemeinsam sorgeberechtigten Elternteils ist nicht
gleich eine Kindesentziehung. Dies gilt jedoch nur für eine
zeitlich begrenzte Verlängerung eines Aufenthaltbestimmungs-
rechts durch einen Elternteil. Hierbei wird der Lebens-
mittelpunkt des Kindes nicht dauerhaft einseitig verändert.
Liegt kein gemeinsames Sorgerecht vor, so kann dies durchaus
als strafbare Kindesentziehung angesehen werden.
Im vorliegenden Fall hatte der Vater die Kinder nicht wie
vereinbart am Folgetag zurückgegen sondern war mit Ihnen für
4 Tage nach Spanien geflogen.OLG Karlsruhe - AZ: 1Ws 249/02
>> Kinderzulage und auswärtige Unterbringung
Auch wenn die Kinder in einer anderen Stadt studieren,
haben Eltern Anspruch auf eine Kinderzulage. Voraussetzung
ist jedoch, daß vom Kind kein unabhängiger Haushalt geführt
wird und dieses regelmässig an den Wochenenden und in den
Semesterferien in die elterliche Wohnung zurückkehrt, wo für
das Kind weiterhin ein Zimmer bereit steht. Wohnt das Kind
gänzlich außerhalb des Elternhauses und wird es dort auch
verpflegt, so besteht keine Haushaltszugehörigkeit und die
Kinderzulage entfällt.BFH - AZ: IX R 52/99
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>> Erlöschen einer übergegangenen Unterhaltsverpflichtung
>> Leistungsunfähigkeit infolge StrafhaftFür EURO 1,92 im Monat sind auch Sie dabei! (Nur Jahres-
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>> Unterhaltsleistung und Auskunftsanspruch
>> Allgemeines
Gesetzliche Unterhaltsansprüche sind in ihrer Höhe durchweg
vom Einkommen und Vermögen sowohl des Unterhaltsberechtigten
als auch des Unterhaltspflichtigen abhängig. Um einen Unter-
haltsanspruch errechnen zu können, es ist deshalb notwendig,
die beiderseitigen Einkommens - und Vermögensverhältnisse zu
kennen. Das Gesetz gewährt daher entsprechende gegenseitige
Auskunftsansprüche. Dies gilt sowohl für Verwandte in
gerader Linie, also Eltern und Kinder, Großeltern und Enkel
usw. (§ 1605 BGB) als auch für Ehegatten während bestehender
Ehe (§ 1361 Abs. 4 BGB) und nach einer etwaigen Scheidung
(§ 1580 BGB) und schließlich auch für den Vater eines nicht
ehelichen Kindes und dessen Mutter (§ 1615l Abs. 3 BGB).>> Worüber muss Auskunft erteilt werden?
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf Einkünfte und Ver-
mögen des Auskunftspflichtigen. Sie ist so zu erteilen, dass
sie dem Berechtigten ohne übermäßigen Aufwand die Berechnung
seines Unterhaltsanspruchs ermöglicht, ohne in ein allge-
meines Kontrollrecht des Auskunftsberechtigten auszuarten.
Dazu muss derjenige, der Auskunft verlangt, grundsätzlich
im Einzelnen darlegen, welche Angaben er braucht. Da der
Berechtigte aber häufig zunächst noch keinerlei Angaben in
Händen hat, schuldet der Verpflichtete regelmäßig eine
systematische Aufstellung seiner Einkünfte und seines Ver-
mögens. Bei Arbeitnehmern ist die Einkommensbescheinigung in
allgemeinen in Form einer Jahresverdienstbescheinigung des
Arbeitgebers zu leisten, die sämtliche Bestandteile des
Einkommens während der letzten zwölf Monate einschließlich
Sonderzahlungen, Gratifikationen, Prämien, Gewinnbeteili-
gungen und Aufwandsentschädigungen (Reisekosten, Spesen)
nach brutto und netto zu enthalten hat. Die Vorlage der
Lohnsteuerkarte, der Einkommensteuererklärung oder des
Einkommensteuerbescheides reichen nicht aus, weil die unter-
haltsrechtlichen Voraussetzungen für die Höhe des Unter-
haltes mit den steuerlichen Tatbeständen nicht überein-
stimmen.Bei schwankenden Einkünften, wie sie insbesondere bei
Selbstständigen (Freiberuflern, Unternehmern) üblich sind,
müssen die Einnahmen und Ausgaben über einen längeren Zeit-
raum dargelegt und aufgeschlüsselt werden. Üblich ist hier
ein Zeitraum von 3 Jahren. Über diesen Zeitraum sind Gewinn
und - Verlustrechnungen mit Erläuterungen der einzelnen
Titel sowie, soweit vorhanden, Bilanzen vorzulegen.Bei AnwaltOnline Direkt finden Sie diesen Monat zusätzlich:
>> Wie oft kann Auskunft verlangt werden?
>> Sonstige Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs
>> In welcher Form muss die Auskunft erteilt werden?
>> Wie lässt sich der Auskunftsanspruch gerichtlich
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