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* AnwaltOnline - Familienrecht Oktober 2002 *
* von http://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/ *
* ISSN: 1511-8983 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Kinderzulage i.S. EigZulG - Wer gehört zum Haushalt?
Stellt der Vater eines Kindes, der - auch ohne mit der
Kindesmutter zusammenzuleben - seinen materiellen und
immateriellen Verpflichtungen als Vater nachkommt, eine nach
dem EigZulG geförderte Wohnung her, die er so gestaltet hat,
dass das Kind, das derzeit überwiegend bei seiner Mutter
lebt, sich ohne weiteres auch längerfristig bei ihm auf-
halten könnte, so ist die für einen Anspruch auf die Kinder-
zulage gem. § 9 Abs. 5 Satz 1 EigZulG nach dem Satz 2 dieser
Vorschrift erforderliche Haushaltszugehörigkeit gegeben,
wenn sich die Aufenthalte des Kindes bei ihm nicht lediglich
als gelegentliche Besuche, sondern als auf einer bewusst
und gewollt von den Eltern getroffenen Entscheidung be-
ruhende Aufenthalte des Kindes bei seinem Vater darstellen,
um auf diese Weise die Entwicklung des Kindes bestmöglich
zu fördern.Gericht: FG Münster, 15.3.2002 - 11 K 7343/00 EZ
Quelle: EFG 2002, 895-896 (Leitsatz und Gründe)>> Scheidungsgrund Gewalt in der Ehe - auch nach türkischem
Recht?Da das türkische Zivilgesetz eine schwerwiegende Störung
der ehelichen Verhältnisse als Voraussetzung der Scheidung
nennt, ist Gewalt in der Ehe auch dort ein ausreichender
Scheidungsgrund. Das weitere Zusammenleben für einen der
Ehepartner muß unerträglich geworden sein muß. Bei Gewalt
in der Ehe ist die Voraussetzung regelmässig erfüllt.
Im vorliegenden Fall hatte sich ein türkischer Staatsange-
höriger gegen die ausgesprochene Scheidung seiner Ehe
gewandt. Das Familiengericht hatte einem entsprechenden
Antrag der Ehefrau stattgegeben, da diese von Ihrem Ehe-
mann mehrmals körperlich mißhandelt wurde. Dem Einwand des
Ehemannes, nach türkischem Recht würden die Voraussetzungen
für eine Ehescheidung nicht vorliegen, folgte das Gericht
nicht. Regelmässig hätten bei körperlicher Mißhandlung
Konflikte zwischen den Eheleuten eine Intensität erreicht,
die eine Scheidung auch nach türkischem Recht ermögliche.OLG Koblenz - 11 UF 89/01
>> Kinderzulage für auswärts studierende Kinder
Der Bundesfinanzhof (BFH) befasste sich in mehreren Ent-
scheidungen (Urteile vom 23. April 2002, Az.: IX R 52/99
sowie Az.: IX R 101/00) mit der Frage, unter welchen Vor-
aussetzungen zusätzlich zur Grundförderung nach dem Eigen-
heimzulagengesetz (EigZulG) auch die Kinderzulage nach § 9
Abs. 5 Satz 2 EigZulG zu gewähren ist, wenn eine Wohnung an
auswärts studierende Kinder unentgeltlich überlassen wird.Für die Gewährung einer Kinderzulage ist u.a. gesetzliche
Voraussetzung, dass das Kind während des Förderzeitraumes
zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört
bzw. gehörte. Der Begriff der Haushaltszugehörigkeit setzt
zum einen eine Familienwohnung, die vom Steuerpflichtigen
und der haushaltsangehörigen Person genutzt wird, voraus.Weiterhin ist Bedingung, dass der Steuerpflichtige Verant-
wortung und Fürsorge für das Wohl des Haushaltsangehörigen
trägt. Ein Kind kann auch dann noch zum Haushalt der Eltern
gehören, wenn es zwar zu Studienzwecken auswärtig unterge-
bracht ist, es aber am Studienort keinen eigenständigen
Haushalt führt und regelmäßig für das Wochenende und in den
Semesterferien in Wohnung der Eltern zurückkehrt, in der
ihm ein Zimmer zur Verfügung steht.Der BFH hat unter Zugrundelegung dieser Grundsätze in seiner
Entscheidung zum Az.: IX R 52/99 ein noch in universitärer
Ausbildung befindliches Kind, das regelmäßig an den Wochen-
enden und in den Semesterferien in das Elternhaus, in dem
ihm ein Zimmer zur Verfügung stand, zurückkehrte und in dem
es regelmäßig und intensiv versorgt wurde, als noch zum
elterlichen Haushalt gehörig angesehen.Im Urteil zum Az.: IX R 101/00 entschied der BFH, dass ein
Steuerpflichtiger die Kinderzulage für ein Kind, das im
Zeitpunkt der Anschaffung der Wohnung zu seinem Haushalt
gehörte, unabhängig davon in Anspruch nehmen kann, ob das
Kind nach Bezug der ihm unentgeltlich überlassenen Wohnung
nach wie vor zu seinem Haushalt gehört. Damit verwarf der
BFH unter Bezug auf sein Urteil vom 13. September 2001,
Az.: IX R 15/99 die gegensätzliche Rechtsansicht der Finanz-
verwaltung erneut .BFH, Urteile 23.04.2002, Az.: IX R 52/99 und IX R 101/00
>> Schutz für nach islamischem Recht geschlossene Ehe?
Wird eine Ehe nach islamischen Recht in Deutschland ge-
schlossen, so steht diese nicht unter dem Schutz des Grund-
gesetzes. Eine Anerkennung als Ehe i.S.d. deutschen Ver-
fassungsrechts kommt allenfalls dann in Frage, wenn die Ehe-
schließung den Anforderungen dem staatlichen Recht der
Betroffenen entspricht.
Im vorliegenden Fall wurde mit diesem Beschluß Schutz vor
Abschiebung abgelehnt. Der algerische Staatsangehörige hatte
mit einer französischen Staatsangehörigen vor einem Iman in
Deutschland die Ehe nach islamischem Recht geschlossen. Als
ihm die Abschiebung drohte, gab er an, daß er aufgrund des
verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe nicht von seiner
Frau getrennt werden dürfe. Seine Ehefrau habe ein Recht,
in Deutschland zu leben.Da die Ehe weder den staatlichen Bestimmungen in Frankreich
noch in Algerien entsprach, sei diese jedoch ungültig.
Es wurde somit ausdrücklich einer anders lautenden Ent-
scheidung des OVG Lüneburg widersprochen.OVG Saarlouis - AZ: 1 W 9/01
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>> Verlängertes Mutterschaftsgeld führt zur Kürzung des
Kindergeldes
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>> Was kostet eine Scheidung?
Scheiden tut weh, nicht zuletzt im Geldbeutel. Wie weh eine
Scheidung aber wirklich tut, richtet sich nach verschiedenen
Gesichtspunkten. Die wichtigsten sind:Der Streitwert des Scheidungsverfahrens. Nach ihm richten
sich die Gebühren der Rechtsanwälte, Notare und des
Familiengerichts.Der Umfang des Verfahrens. Er wird dadurch bestimmt, ob
nicht nur über die Scheidung selbst sondern gleichzeitig
auch noch über sog. Folgesachen zu entscheiden ist, ob dabei
Beweisaufnahmen mit evtl. teuren Sachverständigengutachten
durchgeführt werden müssen, ob einstweilige Anordnungen über
elterliche Sorge, Umgangsrecht, Unterhalt, Wohnung und
Hausrat beantragt werden oder ob es gelingt, die Folge-
probleme einer Scheidung ohne Gericht und Anwälte zu regeln.Die Frage, wer letztlich für die Kosten aufzukommen hat.
Dazu gehört auch die Möglichkeit, staatliche Prozesskosten-
hilfe in Anspruch zu nehmen.Eventuelle Möglichkeiten, durch sinnvolles Verhalten Kosten
zu sparen.Die Kosten setzen sich zusammen aus Anwaltskosten, Gerichts-
gebühren und gerichtlichen Auslagen, z.B. für Zeugen und
Sachverständige.
Sowohl die Gebühren der Rechtsanwälte als auch die des
Gerichts richten sich nach dem Streitwert oder Geschäftswert
des Verfahrens bzw. der geleisteten Tätigkeit. Die Gebühren-
höhe kann dann aus gesetzlich vorgegebenen Tabellen ent-
nommen werden. Dabei steigen die Gebühren nicht proportional
mit dem Streitwert sondern degressiv. Rechtsanwälte dürfen
die gesetzlichen Gebühren nicht unterschreiten, können aber
im Einzelfall durch Honorarverträge höhere Gebühren, z.B.
nach Zeitaufwand vereinbaren. Die Vereinbarung von Erfolgs-
honoraren ist bei uns nicht erlaubt.Streitwert des - reinen - Scheidungsverfahrens: 3 - faches
Monatsnettoeinkommen beider Ehegatten. Berücksichtigt werden
gesetzliche Abzüge vom Bruttoeinkommen, von einem Teil der
Familiengerichte auch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern
(etwa mit den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle), u.U. auch
unabweisbare Schulden. Hinzu kommen Zuschläge für vor-
handenes Vermögen, wobei hier die Praxis der Familien-
gerichte völlig uneinheitlich ist, evtl. auch (allerdings
in der Praxis kaum) wegen des Umfangs und der Bedeutung
der Sache.Bei AnwaltOnline Direkt finden Sie diesen Monat zusätzlich:
>> Unterhaltsbedürftigkeit von Eltern oder SchwiegerelternFür EURO 1,92 im Monat sind auch Sie dabei! (Nur Jahres-
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