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* AnwaltOnline - Familienrecht Mai 2002 *
* von http://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/ *
* ISSN: 1511-8983 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Elternunterhalt - Es kommt nur auf das Einkommen des
unterhaltspflichtigen Kindes an1. Ein Unterhaltsverpflichteter, der einem Elternteil Unter-
halt schuldet, muss sich nicht den Wohnvorteil im Hause
seines Ehegatten als Einkommen anrechnen lassen, da dies
eine freiwillige Leistung eines Dritten darstellt.2. Darüber hinaus erfolgt auch keine Anrechnung des Ein-
kommens des Ehegatten. Vielmehr bestimmt sich die Leistungs-
fähigkeit des Unterhaltspflichtigen alleine nach seinem
eigenen Einkommen.OLG Koblenz, Urt. v. 22.01.2002 - 11 UF 338/01
>> Geisteskrankheit muss kein Scheidungsgrund sein
Auch wenn ein Ehegatte aufgrund dauerhafter geistiger Ge-
brechen nicht mehr in der Lage ist, bewusst wahrzunehmen,
dass er in einer Ehe lebt, ist dies nicht zwangsläufig mit
dem Scheitern der Ehe gleichzusetzen. Die eheliche Gemein-
schaft besteht zwar nicht mehr in der wechselseitigen
inneren Beziehung der Ehegatten zueinander, kann sich jedoch
in einer objektiven Verantwortungsgemeinschaft ver-
wirklichen.BGH, Urt. v. 07.11.2001 - XII ZR 247/00
>> Gewalt und Sorgerecht
Wir von einem Elternteil schwere Gewalt angewendet, so führt
dieses Verhalten regelmässig zur Nichteignung hinsichtlich
der Erziehung und Pflege eines Kindes.
Dabei ist es unerheblich, ob sich die Gewaltanwendung gegen
das eigene oder ein Stiefkind gewendet hat.OLG Brandenburg, 29.03.2001 - 9 UF 8/01
>> Verwirkung des Unterhaltsanspruchs
Ein Anspruch auf einen nachehelichen Unterhalt kann aufgrund
einer Straftat - auch bei verminderter Schuldfähigkeit -,
die sich gegen das eigene Kind richtete vollständig verwirkt
werden.Im vorliegenden Fall entschied das OLG Hamm, das aufgrund
der schweren vorsätzlichen Vergehen gegen einen nachen An-
gehörigen der Unterhaltsanspruch vollständig verwirkt sei.
Eine verminderte Schuldfähigkeit sei hierbei lediglich iRd.
der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen.OLG Hamm, 14.02.2001 - 6 UF 42/00
Weitere aktuelle Urteile
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>> Nichteheliche Lebensgemeinschaft.
>> Was wird aus dem Vermögen?
Durch die Aufnahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
ändert sich an den Vermögensverhältnissen der Partner zu-
nächst nichts: d.h., dass jeder Partner Eigentümer der Ge-
genstände bleibt, die er in die Gemeinschaft einbringt und
Alleineigentümer der Gegenstände wird, die er während der
Gemeinschaft erwirbt. Entsprechendes gilt für Forderungen,
also auch Guthaben auf Bankkonten. Im Einzelfall kann es
aber zweifelhaft sein, wer Eigentümer eines während der
Lebensgemeinschaft angeschafften Gegenstandes oder Inhaber
einer erworbenen Forderung wird. Hier gilt folgendes:· Bei Grundstücken entscheidet, wer im Grundbuch eingetragen
ist.
· Bei den sog. beweglichen Sachen, also etwa Hausrat,
Nahrungsmittel, Vorräte, Kleidung, Fahrzeuge kommt es auf
die Umstände des Erwerbs an. Bei persönlichen Gegenstände
kann man i.a. davon ausgehen, dass der Nutzer Allein-
eigentümer werden soll. Bei geringwertigen Hausratsgegen-
ständen sowie Gegenständen, die gemeinsam verbraucht
werden sollen, ist gemeinsames Eigentum je zur Hälfte an-
zunehmen, ohne dass es entscheidend sein dürfte, wer im
Einzelfall bezahlt hat. Bei hochwertigen Gegenständen,
etwa Pkw, kann ausschlaggebend sein, aus wessen Mitteln
der Kaufpreis aufgebracht worden ist. Im allgemeinen wird
aber vermutet, dass derjenige, der einen solchen Gegen-
stand allein erwirbt, ihn auch zu Alleineigentum erwerben
will.
· Bei Bankguthaben kommt es darauf an, auf wessen Namen das
Konto geführt wird.Zerbricht die Lebensgemeinschaft, ändert das an den bis
dahin bestehenden Eigentumsverhältnissen nichts. Es gibt bei
einer nichtehelichen Gemeinschaft auch kein gerichtliches
Zuteilungsverfahren für den Hausrat, wie dies bei einer ge-
schiedenen Ehe der Fall ist. Das Problem ist deshalb die
Frage eines etwaigen Wertausgleichs zwischen den bisherigen
Partnern. Hier hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze
aufgestellt:· Am Ende der Lebensgemeinschaft findet keine Abrechnung der
von den Partnern geleisteten Beiträge statt. Vielmehr wird
angenommen, dass die gegenseitigen Leistungen in aller
Regel der Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemein-
schaft dienen und eine Abrechnung oder Rückforderung nach
deren Ende nicht möglich ist. Es liegt insoweit keine
ungerechtfertigte Bereicherung desjenigen Partners vor,
der geringer wertige Beiträge geleistet hat. Dies gilt
auch für Pflegeleistungen eines Partners oder persönliche
Opfer eines Partners für den anderen.
· Eine Ausnahme davon wird dann gemacht, wenn die Beiträge
des einen Partners einseitig dem Vermögenserwerb des
anderen gedient haben. Dies kann dann der Fall sein, wenn
ein Partner aus seinem Vermögen bzw. mit seinem Einkommen
auf einem im Alleineigentum des anderen Partners
stehenden Grundstück ein Haus gebaut hat und auf seiner
Seite kein entsprechender Vermögenserwerb gegenüber steht.
Hier hätte dann der durch den ungleichen Vermögenserwerb
benachteiligte Partner einen Ausgleichsanspruch gegen den
anderen. Erwerben die Partner gemeinsam ein Grundstück zu
hälftigem Eigentum und bauen darauf ein Haus, muss die
Eigentümergemeinschaft meist am Ende der Lebensgemein-
schaft auseinandergesetzt werden. Kommt eine Vereinbarung
nicht zu Stande, kann die Teilungsversteigerung beantragt
werden (§ 753 BGB). Es handelt sich dabei um eine be-
sondere Art der Zwangsvollstreckung nach §§ 180 ff ZVG.
Den Antrag kann bei Grundstücken jeder im Grundbuch einge-
tragene Miteigentümer stellen; zuständig ist das Amts-
gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, sofern
dieses Amtsgericht eine Zwangsversteigerungsabteilung be-
sitzt. Der Erlös wird an die Miteigentümer im Verhältnis
ihrer Anteile ausbezahlt, also bei hälftigem Miteigentum
je zur Hälfte. Dies ist auch dann so, wenn die Partner zum
Grundstückserwerb und Hausbau unterschiedlich beigetragen
hatten, es sei denn, die eingangs beschriebene Ausnahme
liegt vor.
· Wenn die Leistungen eines Partners nicht dem Vermögen des
anderen Partners sondern eines Dritten zugeflossen sind,
können (nach den Grundsätzen, die für den Wegfall der Ge-
schäftsgrundlage gelten) ebenfalls Ausgleichsansprüche
entstehen.
· Wenn die Partner gemeinsam Vermögenswerte schaffen, die
über die Verwirklichung der eigentlichen Lebensgemein-
schaft hinausgehen, also etwa ein Mietshaus kaufen oder
bauen oder eine Firma betreiben, wird der Vermögensaus-
gleich nach dem Ende der Lebensgemeinschaft von der
Rechtsprechung häufig nach den Bestimmungen und Grund-
sätzen vorgenommen, die bei der Auseinandersetzung einer
BGB-Gesellschaft gelten.Bei AnwaltOnline Direkt finden Sie diesen Monat zusätzlich:
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