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* AnwaltOnline - Familienrecht Juli 2001 *
* von http://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/ *
* ISSN: 1511-8983 *
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*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Die Bekanntgabe des Vaters kann erzwungen werden
Die Verpflichtung der Mutter, ihrem nicht ehelichen Kind
Auskunft über die als Erzeuger in Betracht kommenden Männer
zu erteilen, kann durch Festsetzung von Zwangsgeld nach
§ 888 ZPO vollstreckt werden.OLG Hamm, Beschluss vom 16.1.2001 - 14w 129/99
Im Vorprozess hatte die nicht ehelich geborene Tochter ihre
Mutter verklagt, ihr Auskunft über den vollständigen Namen
und die Anschrift des leiblichen Vaters zu erteilen. Die
Klage war schließlich nach mehreren Instanzen mit der
Maßgabe erfolgreich, dass die Mutter verurteilt wurde, der
Tochter Auskunft über die vollständigen Vor- und Familien-
namen und die letzten ihr bekannten Adressen der Männer zu
erteilen, mit denen sie während der gesetzlichen
Empfängniszeit Geschlechtsverkehr hatte. Trotz Verurteilung
weigerte die Mutter sich nach wie vor, die verlangten
Auskünfte zu erteilen. Auf Antrag der Tochter setzte das
zuständige Amtsgericht zur Erzwingung der Auskunft ein
Zwangsgeld in Höhe von 2500 DM fest. Diesen Beschluss hält
das OLG Hamm für rechtmäßig.>> Ein PKW kann Hausrat sein
Die Einordnung eines PKW als Hausrat ist nicht zu be-
anstanden, wenn dieser für Einkäufe der Familie und zur
Betreuung der Kinder benutzt wird. Auch wenn er im Allein-
eigentum eines Ehegatten steht, kann er dem anderen zur
Nutzung zugewiesen werden, wenn dieser z. B. im Hinblick auf
die Kinderbetreuung darauf angewiesen ist.OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3.4.2000 - 2 WF 111/99
Die Frage, ob ein PKW als Hausrat anzusehen ist, ist ent-
scheidend für die Anwendbarkeit der Hausrat V. und des
§ 1361a BGB. Nach diesen Bestimmungen kann das Familien-
gericht, ohne daran gebunden zu sein, in wessen Eigentum der
PKW steht, die Nutzung durch die getrennt lebenden oder
geschiedenen Ehegatten in einem besonderen Verfahren regeln
und im Falle der Scheidung auch das Eigentum übertragen.>> Wer die Wohnungseinrichtung zerstört, muss raus
Die Alleinzuweisung der Ehewohnung an einen Ehegatten kann
auch dann erfolgen, wenn dem anderen Ehegatten grob rück-
sichtsloses Verhalten anzulasten ist, ohne dass er seinen
Partner bislang unmittelbaren Gefahren für Leib oder Leben
ausgesetzt hat. Das ist insbesondere der Fall, wenn er sich
in hohem Maße unbeherrscht und unberechenbar zeigt, indem er
beispielsweise die Wohnungseinrichtung bei Auseinander-
setzungen mit einem Beil beschädigt.OLG Köln, Beschluss vom 9.5.2000 - 4 UF 63/00
Quelle: FamRZ 2001, 761>> Bei der Vaterschaftsanfechtung Frist beachten!
Wenn der Kl. (= Scheinvater) im Zeitpunkt der Geburt des
Kindes die sichere Kenntnis hat, dass zwischen der Mutter
und einem anderen Mann ein intimes Verhältnis besteht, hat
er damit genügend Anhaltspunkte für einen anderweitigen
Geschlechtsverkehr und somit für die nicht fern liegende
Möglichkeit, dass er nicht der Vater des Kindes ist. Damit
wird die zweijährige Anfechtungsfrist nach § 1600 b BGB in
Lauf gesetzt. Dies gilt erst recht, wenn er die Mutter dem
Kl. erklärt, er werde nie auf Unterhalt in Anspruch genommen.OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3.8.2000 - 2 WF 98/00
Weitere aktuelle Urteile
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>> Wie kann man bei einer Scheidung Geld sparen? Teil 1
Allgemeines
Die Kosten einer Scheidung setzen sich im wesentlichen aus
Anwaltsgebühren und Gerichtskosten zusammen, wobei erstere
den Hauptteil ausmachen. Sowohl Anwalts- als auch Gerichts-
gebühren orientieren sich nach Gebührentabellen am
Streitwert. Dieser wiederum hängt unter anderem davon ab,
wie viele Streitgegenstände in das gerichtliche Verfahren
eingebracht werden oder Gegenstand einer anwaltlichen
Beratung sind. Beim Bestreben, die Kosten einer Scheidung
niedrig zu halten, ist es deshalb wichtig, dass über
möglichst wenige Gegenstände vor Gericht und unter
Beteiligung von Anwälten gestritten werden muss. Selbst-
verständlich lässt sich nicht alles einvernehmlich regeln
und bei rechtlich schwierigen Sachverhalten wäre es
leichtsinnig, auf anwaltlichen Rat oder die Vertretung durch
einen Rechtsanwalt zu verzichten - auch da, wo es an sich
möglich wäre.
Dennoch ist oft zu beobachten, dass scheidungswillige Ehe-
gatten sich von vorne herein gar nicht um eine kosten-
günstige einverständliche Lösung ihrer Probleme bemühen.
Wenn Forderungen aus dem Bereich des Unterhalts und des
Güterrechts eingeklagt werden, sollten die geltend gemachten
Ansprüche in jedem Fall realistisch beziffert werden, da bei
einer teilweisen Klagabweisung der Kläger den
entsprechenden Anteil der Kosten tragen muss!Braucht man überhaupt Anwälte in Familiensachen?
In Verfahren vor dem Familiengericht müssen sich die
Beteiligten gem. § 78 ZPO in folgenden Fällen durch Anwälte
vertreten lassen:- In Scheidungssachen einschließlich der mit der Scheidung
verbundenen Folgesachen.- Wenn güterrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden,
also meist Ansprüche auf Zugewinnausgleich einschließlich
etwaiger Auskunftsansprüche.- In höheren Instanzen, also vor dem OLG und BGH nahezu
ausnahmslos.Wichtig ist also, dass ansonsten kein Anwaltszwang besteht,
also vor allem dann nicht, wenn außerhalb des Scheidungs-
verfahrens, als "selbständige Familiensache", in erster
Instanz Unterhaltsprozesse und Verfahren, welche die
elterliche Sorge einschließlich Umgangsrecht betreffen,
geführt werden. Eine andere Frage ist es, ob es sinnvoll
ist, ohne Anwalt aufzutreten. Diese Frage muss in
Unterhaltsprozessen i.a. verneint werden, weil hier teils
schwierige Rechtsfragen zu entscheiden sind, die ein
juristischer Laie nur schwer überblickt. Außerdem darf das
Gericht seiner Entscheidungsfindung nur Tatsachen zu Grunde
legen, die ihm von den Parteien mitgeteilt worden sind; eine
Aufklärung von Amts wegen ist nur sehr eingeschränkt
erlaubt. Dagegen ist der Nutzen anwaltlicher Vertretung in
Sorgerechts- und Umgangsrechtsverfahren oft begrenzt, weil
es hier hauptsächlich um tatsächliche und weniger um
rechtliche Fragen geht und das Gericht verpflichtet ist, den
Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären.Nächsten Monat erwartet Sie Teil 2
Und demnächst? Ihre Meinung ist gefragt, schlagen Sie neue
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