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[AnwaltOnline - Familienrecht Juni 2001]
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* AnwaltOnline - Familienrecht                   Juni 2001 *
* von http://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/           *
* ISSN: 1511-8983                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Neues bei AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen

*5* Disclaimer

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*1* Interessante Urteile & Neues

>> Auf eine Klassenfahrt muss gespart werden!

 Die Kosten einer Klassenfahrt sind vorhersehbar und stellen
deshalb keinen Sonderbedarf nach § 1613 Abs.2 BGB dar. Sie
müssen deshalb aus dem laufenden Unterhalt des Kindes
bezahlt werden. Dies gilt jedenfalls, wenn der laufende
Unterhalt aus einer der höheren Einkommensgruppen der
Düsseldorfer Tabelle entnommen wird.

OLG Zweibrücken, Beschluss v. 03.05.2000 - 6 UF 50/99

>> Schulden werden gemeinsam zurück gezahlt

 Haben die Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft
gemeinsam ein Darlehen aufgenommen und wird die Gemeinschaft
aufgelöst, so sind Zins- und Tilgungsraten ab der Trennung
im Innenverhältnis der ehemaligen Partner auszugleichen.
Dies gilt aber dann nicht, wenn das Darlehen nur für Zwecke
eines Partners verwendet worden ist, etwa, um seine Alt-
schulden abzulösen. Ansonsten gilt der Grundsatz, dass
zwischen den Partnern einer nicht ehelichen Lebens-
gemeinschaft kein Ausgleich für die während des Zusammen-
lebens getragenen Kosten stattfindet.

OLG Hamm Urteil v. 19.10.99 - 29 U 7/99

>> Beziehungen zu den Großeltern sind wichtig

 Wenn zwischen einem Enkelkind und den Großeltern bereits
hinreichende Bindungen bestehen, entspricht es regelmäßig
dem Kindeswohl, dass diese Bindungen durch ein Umgangsrecht
aufrechterhalten werden.

KG, Beschluss v. 6.7.2000 – 17 UF 4612/00

>> Auch eine Abfindung ist Einkommen

Eine wegen Arbeitsplatzverlust gezahlte Abfindung ist
unterhaltsrechtliches Einkommen. Der Unterhaltspflichtige
muss die Abfindung dazu verwenden, seine währen der
Arbeitslosigkeit oder danach erzielten Einkünfte bis zur
Höhe seines früheren Einkommens aufzustocken.

OLG Dresden, Urteil v. 15.09.1999 - 20 UF 259/99

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Die eingetragene Lebenspartnerschaft

Nach äußerst kontroversen politischen Diskussionen ist das
Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG)
verabschiedet worden und tritt am 01.08.2001 in Kraft. Das
Gesetz stellt nur einen Teil des umfassenden Gesetzes zur
Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher
Gemeinschaften dar und wurde aus diesem herausgelöst, um
eine Verabschiedung ohne die Zustimmung des Bundesrates
zu ermöglichen. Ob das Gesetz Bestand hat, bleibt abzu-
warten, da es mit Sicherheit Verfahren vor dem Bundes-
verfassungsgericht geben wird.

Die wesentlichen Regelungen des Gesetzes über die einge-
tragene Lebenspartnerschaft (e.LP) sind in weiten Bereichen
den Vorschriften über die Ehe nachgebildet und sehen
folgendermaßen aus:

- Eine eLP können nur Partner gleichen Geschlechts eingehen.

- Beide Partner müssen volljährig und dürfen nicht ver-
heiratet sein.

- Die eLP wird durch Erklärungen beider Partner vor der nach
Landesrecht zuständigen Behörde eingegangen. Dies wird i.a.
das Standesamt sein.

- Bei  Eingehung der eLP müssen die Partner sich darüber
einig sein, wie sie ihre vermögensrechtlichen Beziehungen in
der Partnerschaft gestalten wollen. Dabei stehen im Prinzip
die auch bei einer Ehe möglichen Güterstände (Ausgleichs /
Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft) zur
Auswahl sowie Variationen hiervon. Als Normalfall sieht das
Gesetz wie bei der Ehe wohl die Ausgleichsgemeinschaft an.

- Die Partner können ihre eigenen Namen behalten aber auch
einen zum Partnerschaftsnamen erklären. Dabei kann dann der
bisherige eigene Namen voraus- oder nachgestellt werden.

- Die Partner sind einander wie Ehegatten zur gegenseitigen
Fürsorge und Unterstützung verpflichtet. Es entsteht auch
strafrechtlich eine sog. Garantenstellung.

- Zwischen den Partnern besteht eine gegenseitige Unter-
haltspflicht und zwar sowohl während der Zeit des Zusammen-
lebens als auch einer etwaigen Trennung sowie nach Auflösung
der eLP. Während auf Unterhaltsansprüche für die Zeit,
solange die Partnerschaft besteht, durch Vertrag nicht
verzichtet werden kann, ist ein solcher Verzicht für die
Zeit nach Beendigung der Partnerschaft möglich. Die Ausge-
staltung der Unterhaltsansprüche im einzelnen orientiert
sich stark an den ehelichen und nachehelichen Unterhalts-
ansprüchen.

- Jeder Partner ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen
Deckung des partnerschaftlichen Lebensbedarfs auch mit
Wirkung für den anderen Partner zu besorgen
(Schlüsselgewalt).

- Leben in einer eLB minderjährige Kinder eines der beiden
Partner, so erhält, solange die Partner zusammen leben, der
andere Partner das Recht zur Mitentscheidung in Angelegen-
heiten des täglichen Lebens der Kinder. Bei Gefahr im
Verzug erhält er sogar für sich allein ein Notentscheidungs-
recht. Hat die häusliche Gemeinschaft mit dem Kind (oder
den Kindern) längere Zeit bestanden, so erhält der Partner,
der nicht Elternteil ist, nach der Trennung der Partner ein
Umgangsrecht mit dem Kind.

- Eine gemeinsame Adoption von Kindern durch die Lebens-
partner ist nicht möglich.

- Nach dem Tod eines Partners steht dem Überlebenden im
wesentlichen das gleiche Erb- und Pflichtteilsrecht zu wie
einem überlebenden Ehegatten. Ein mit beiden Partnern
bestehender Mietvertrag wird mit dem überlebenden Partner
fortgesetzt.

- Auf vielen sonstigen Rechtsgebieten wird der Lebenspartner
gleich behandelt wie ein Ehegatte. Wichtig ist etwa die Ein-
beziehung in die Familienversicherung der gesetzlichen
Krankenversicherung und die Pflegeversicherung sowie die
Gleichstellung im Staatsangehörigen- und Ausländerrecht.
Letzteres ist hauptsächlich für Fragen der Einbürgerung
eines ausländischen Lebenspartners und bei der Erteilung
von Aufenthaltserlaubnissen praktisch bedeutsam.

- Die eLP wird entweder durch den Tod eines der Partner oder
durch ein Urteil des Familiengerichts aufgelöst. Ein solches
Urteil ergeht dann auf Antrag, wenn entweder die Fortsetzung
der eLP für den Antrag stellenden Partner (aus Gründen, die
in der Person des anderen Partners liegen müssen) eine unzu-
mutbare Härte wäre, wenn beide Partner erklärt haben, dass
sie die Partnerschaft nicht fortsetzen wollen und seit
dieser Erklärung 12 Monate vergangen sind oder wenn nur ein
Partner dem anderen erklärt hat, dass er die Auflösung will
und seit dieser Erklärung 36 Monate vergangen sind. Im
Zusammenhang mit der gerichtlichen Auflösung kann das
Gericht die Rechtsverhältnisse am gemeinsamen Hausrat und
der gemeinsamen Wohnung regeln. Dies kann auch schon vor der
Auflösung  während der Zeit eines etwaigen Getrenntlebens
der Lebenspartner geschehen. Einen Versorgungsausgleich gibt
es bei der Auflösung einer eLP nicht.

Und demnächst? Ihre Meinung ist gefragt, schlagen Sie neue
Themen zur Bearbeitung vor, stimmen Sie über das nächste
Thema ab.

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