[AnwaltOnline - Familienrecht Mai 2001]
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* AnwaltOnline - Familienrecht Mai 2001 *
* von https://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/ *
* ISSN: 1511-8983 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Neues bei AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Kindesunterhalt, Düsseldorfer Tabelle
Höhergruppierung bei einem Unterhaltsberechtigten
Bei einer Unterhaltspflicht ausschließlich gegenüber einem
Kind ist der Unterhalt nicht der Einkommensgruppe der
Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1.7.1998 oder 1.7.1999) zu
entnehmen, die auf Grund des Einkommens des Unterhalts-
pflichtigen an sich einschlägig wäre. Vielmehr kommt eine
Höhergruppierung um bis zu drei Gruppen in Betracht.
OLG Düsseldorf, Beschluss v. 16.09.1999 - 6 WF 135/99
Das OLG Düsseldorf rückt damit von seiner Praxis, eine
Höhergruppierung allenfalls um zwei Einkommensgruppen vor-
zunehmen, ab. Es weist aber darauf hin, dass die Höher-
gruppierung nur in Betracht kommt, wenn der Bedarfskontroll-
betrsg der Einkommensgruppe, aus der der Unterhalt
schließlich entnommen wird, gewahrt ist.
>> Muss eine nicht erwerbstätigen Ehefrau ihr Taschengeld
einsetzen?
Der Taschengeldanspruch, den eine nicht erwerbstätige Ehe-
frau gegen ihren Ehemann hat, beträgt in der Regel 5% vom
bereinigten Nettoeinkommen des Ehemannes. Gegenüber dem
Unterhaltsanspruch eines Elternteils muss dem unterhalts-
pflichtigen Kind aber ein angemessener Selbstbehalt zur
Befriedigung persönlicher Bedürfnisse verbleiben. Da das
Taschengeld diesem Zweck dient, kann der unterhalts-
pflichtige Elternteil darauf nur zugreifen, wenn es über
der Angemessenheitsgrenze liegt. Im entschiedenen Fall
errechnete das Gericht einen Taschengeldanspruch von
monatlich 273 DM und entschied, dass dieser Betrag unter
dem Selbstbehalt liege.
OLG Köln, Urteil v. 29.09.2000 - 27 UF 67/99
Anmerkung AnwaltOnline: Andere Grundsätze gelten dann, wenn
ein minerjähriges Kind für seinen Unterhalt auf den
Taschengeldanspruch seiner Mutter gegen deren (neuen)
Ehemann zugreifen möchte. Hier ist ein Selbstbehalt der
Mutter nicht oder nur in sehr geringfügiger Höhe anzuer-
kennen. Das beruht darauf, dass gem. § 1603 Abs.2 BGB
Eltern minderjähriger Kinder eine "verschärfte" Unterhalts-
pflicht trifft.
>> Wann ist die Ausbildung zu Ende?
Eltern schulden ihrem Kind Unterhalt für eine angemessene
Vorbildung zu einem Beruf, der der Begabung, den Fähig-
keiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten
Neigungen des Kindes am besten entspricht. Nach Abschluss
der Erstausbildung sind sie grundsätzlich nicht ver-
pflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen.
Oft ist es nicht einfach zu entscheiden, ob es sich bei
einem in mehrere Teile gegliederten Ausbildungsgang um eine
einheitliche Ausbildung oder um mehrere getrennte, zeitlich
auf einander folgende Ausbildungen handelt.
Im entschiedenen Fall hatte das Unterhalt begehrende Kind
nach dem Hauptschulabschluss zunächst eine Lehre zum
Industrie-Mechaniker gemacht und dann über eine Berufs-
aufbauschule die Mittlere Reife nachgeholt. Er besucht jetzt
ein berufliches Gymnasium mit dem Ziel des Wirtschafts-
abiturs und möchte anschließend Maschinenbau studieren.
Das Gericht nimmt hier keine einheitliche Ausbildung an, so
dass ein Unterhaltsanspruch nicht mehr besteht.
OLG Frankfurt/M:, Beschluss v. 01.09.1999 - 5 WF 7/99
>> Kein Unterhalt für's Bummeln!
§ 1610 Abs.2 BGB verpflichtet die Eltern nur zur
Finanzierung einer von dem Unterhaltsberechtigten ziel-
gerichtet und mit dem erforderlichen Engagement betriebenen
Ausbildung, welche auch tatsächlich die Perspektive
eröffnet, dass sie dem unterhaltsberechtigten Kind in
Zukunft die eigenständige Finanzierung seines Lebens-
unterhalts ermöglicht. Eine grundlose und vom Unterhalts-
berechtigten zu verantwortende mehrjährige Unterbrechung der
Ausbildung kann dazu führen, dass der Unterhaltsanspruch auf
Dauer entfällt.
OLG Naumburg, Beschluss v. 26.10.1999 - 3 WF 142/99
Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Wer trägt die Kosten einer Ehescheidung?
Die Frage, wer die Kosten einer Ehesache trägt, ist in
§ 93a ZPO geregelt.
Es gelten folgende Grundsätze:
- Bei " normalen " Zivilprozessen trägt die Partei die
Kosten des Rechtsstreits, die den Prozess verliert. Diese
Partei trägt also die Gerichtskosten (Gerichtsgebühren und
Auslagen zum Beispiel für Zeugen und Sachverständige), die
eigenen außergerichtlichen Kosten (vor allem Anwaltskosten)
und die außergerichtlichen Kosten der Gegenseite (§ 91 ZPO).
- Dies gilt im Falle einer Ehescheidung nicht. Hier sind
grundsätzlich die Kosten der Parteien, also der streitenden
Eheleute, " gegeneinander aufzuheben ". Dies bedeutet, dass
jede Partei ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und die
Hälfte der Gerichtskosten zu tragen hat. Diese Regeln ist
auch dann anzuwenden, wenn das Gericht nicht nur über den
eigentlichen Scheidungsantrags zu entscheiden hat, sondern
auch über die mit dem Scheidungsantrags " im Verbund "
stehenden Folgesachen. Diese können vor allem sein: der
Versorgungsausgleich, der Geschiedenenunterhalt, der
Kindesunterhalt, Fragen der elterlichen Sorge und des
Umgangsrechts, die Geltendmachung von Zugewinnausgleichs-
ansprüchen. Über den Scheidungsantrag und die im Verbund
befindlichen Folgesachen wird grundsätzlich gleichzeitig
entschieden unter Einschluss der Kostenentscheidung.
- Im Einzelfall kann das Familiengericht allerdings von der
" Aufhebungsregel " dann abweichen, wenn dies aus Gründen
der Billigkeit, also der Gerechtigkeit im Einzelfall,
notwendig erscheint:
einmal dann, wenn die Anwendung der Regel einen der
Ehegatten wirtschaftlich zu so stark treffen würde, dass er
in seiner Lebensführung unverhältnismäßig beeinträchtigt
wäre ;
zum andern dann, wenn ein Ehegatte in Folgesachen, über die
zusammen mit der Scheidung entschieden worden ist,
unterlegen ist und der Streitwert dieser Folgesachen im
Verhältnis zum gesamten Streitwert des Verfahrens erheblich
ist. In einem solchen Fall würde die Anwendung der
" Aufhebungsregel " nämlich dazu führen, dass der Ehegatte,
der den Rechtsstreit bezüglich der Folgesachen gewonnen hat,
sich trotzdem an den Kosten dieses Teils des Rechtsstreits
beteiligen möchte.
Allerdings ist zu sagen, dass die Familiengerichte wirklich
nur ausnahmsweise von der " Aufhebungsregel " abweichen.
Handelt es sich um eine unstreitige Scheidung und haben sich
die Parteien darüber geeinigt, wer die Kosten des
Scheidungsverfahrens zu tragen hat, so wird das Familien-
gericht in der Regel seiner Kostenentscheidung diese
Einigung zugrundelegen.
- Wird in einem Scheidungsverfahren über Eilanträge der
Parteien in Form von einstweiligen Anordnungen entschieden,
so sind die dadurch veranlassten Kosten Teil der Kosten der
Hauptsache (§ 620g ZPO) ; über sie ergeht also keine
gesonderte Kostenentscheidung. Allerdings kann das
Familiengericht die Kosten eines erfolglosen Antrags separat
der Partei auferlegen, die den Antrag gestellt hat.
- Wird ein Scheidungsantrags abgewiesen, so trägt der
Ehegatte, der die Scheidung beantragt hatte, die gesamten
Kosten ; auch die Kosten etwaiger im Verbund befindlicher
Folgesachen, über die nun, weil die Ehe nicht geschieden
wird, vom Familiengericht nicht mehr entschieden werden
muss.
- Klagen Ehegatten oder Eltern und Kinder außerhalb eines
Scheidungsverfahrens gegeneinander, zum Beispiel auf
Unterhalt, so bleibt es hinsichtlich der Kostentragung bei
der allgemeinen Vorschrift des § 91 ZPO, wonach (s. o.) die
unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen
hat. Wird ein solcher Prozess nur zum Teil gewonnen, so
werden die Kosten zwischen den Parteien in dem Verhältnis
aufgeteilt, wie der Rechtsstreit gewonnen beziehungsweise
verloren worden ist (§ 92 ZPO).
Bei Streitigkeiten über elterliche Sorge oder Umgangsrechts
verteilt das Gericht die Gerichtskosten nach seinem Ermessen
auf die Beteiligten ; seine außergerichtlichen Kosten, also
vor allem Anwaltskosten, muss grundsätzlich jeder Beteiligte
selbst tragen. Auch hier hat das Gericht aber die
Möglichkeit, nach seinem Ermessen, die außergerichtlichen
Kosten eines Beteiligten ganz oder teilweise den übrigen
Beteiligten aufzuerlegen.
- Legt eine Partei gegen eine Entscheidung des Familien-
gerichts Berufung beziehungsweise Beschwerde zum Oberlandes-
gericht ein und bleibt das Rechtsmittel erfolglos, so fallen
die durch das Rechtsmittel entstanden Kosten dem Rechts-
mittelführer zur Last.
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