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[AnwaltOnline - Familienrecht April 2001]

Familienrecht

[AnwaltOnline - Familienrecht April 2001]

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* AnwaltOnline - Familienrecht                  April 2001 *
* von https://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/           *
* ISSN: 1511-8983                                          *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Neues bei AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Kindesunterhalt
   Eine Zahlungspflicht der wieder verheirateten Mutter
   besteht nur ausnahmsweise.
 Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, kann
nur ausnahmsweise, wenn seine Einkommens - und Vermögens-
verhältnisse besonders günstig sind, auch zur Leistung von
Barunterhalt herangezogen werden.
Hat der Elternteil, der das minderjährige Kind nicht
betreut, wieder geheiratet, so ist er neben seinen Ver-
pflichtungen aus der neuen Ehe unterhaltsrechtlich ver-
pflichtet, zumindest eine Nebentätigkeit aufzunehmen und so
zum Unterhalt des minderjährigen Kindes aus der früheren
Ehe beizutragen.
Ist aus der neuen Ehe kein Kind hervorgegangen, kann sich
der wieder verheirateten Elternteil gegenüber dem Kinde aus
der früheren Ehe nicht darauf berufen, dass er jetzt den
Haushalt führe und daher zur Leistung von Barunterhalt
nicht oder nur eingeschränkt in der Lage sei.
BGH, Urteil vom 18.10.2000 - XII ZR 191/98
>> Unterhaltsanspruch der Mutter eines nicht ehelichen
   Kindes -  Kein Mindestbedarf!
 Für einen Unterhaltsanspruch der nicht ehelichen Mutter
nach den §§ 1615l, 1610 BGB ist ein Mindestbedarfssatz von
1300 DM nicht anzuerkennen. Maßgeblich für das Maß des
Unterhalts ist vielmehr die konkrete Lebensstellung der
Unterhaltsberechtigten, wobei es in der Regel auf deren
Erwerbseinkommen vor der Geburt ankommt.
OLG Köln, Beschluss vom 15.11.2000 - 720 WF 203/00
 
>> Geschiedenenunterhalt - begrenztes Realsplitting
 Folgender Fall war zu entscheiden:
die geschiedene Ehefrau weigerte sich, dem begrenzten
Realsplitting für das Steuerjahr 1998 zuzustimmen und die
Anlage U zur Einkommensteuererklärung des geschiedenen
Ehemannes zu unterschreiben. Sie machte ein Zurück-
behaltungsrecht geltend, weil der geschiedene Ehemann den
für die Zeit nach dem 31.12.1998 geschuldeten Unterhalt von
monatlich 700 DM nicht bezahlt habe.
Das Gericht vertritt hierzu die Auffassung, dass der
Unterhaltsberechtigte dem Anspruch des Unterhaltspflichtigen
auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting kein Zurück-
behaltungsrecht entgegensetzen kann, wenn er für den
Zeitraum, für die er die Zustimmung begehrt (hier das
Steuerjahr 1998) seine Unterhaltsverpflichtung erfüllt hat.
Später entstehende Unterhaltsschulden begründen also kein
Zurückbehaltungsrecht.
OLG Stuttgart, Urteil vom 19.9.2000 - 18 UF 247/00.
>> Geschiedenenunterhalt
   Unterhaltsverzicht im Ehevertrag kann sittenwidrig sein
 Folgender Fall lag vor:
Die Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft
beschlossen, als ein Kind erwartet wurde, zu heiraten. Sie
trafen dann noch vor der Eheschließung für den Fall einer
späteren Scheidung auf Druck des Mannes folgende
Vereinbarung:
"1. Frau A und Herr B verzichten gegenseitig für
Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft auf jeglichen Unterhalt
ab Rechtskraft der Scheidung gerechnet, auch für den Fall
der Not.
2. Herr B verpflichtet sich auch für den Fall der
Scheidung..., an das zu erwartende Kind einen monatlichen
Unterhalt von 150 DM. ... zu Händen von Frau A zu leisten.
Von allen weiter gehenden Unterhaltsansprüchen des zu
erwartenden Kindes gegen Herrn B stellt Frau A Herrn B
frei."
Das BVerfG hält diesen Vertrag für sittenwidrig und damit
nichtig ; es führt dazu u. a. aus:
"enthält ein Ehevertrag eine erkennbar einseitige Lasten-
verteilung zu Ungunsten der Frau und ist er vor der Ehe und
im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft geschlossen
worden, gebietet es auch der Anspruch auf Schutz und
Fürsorge der werdenden Mutter aus Art. 6 IV Grundgesetz,
die ehevertragliche Vereinbarung einer besonderen richter-
lichen Inhaltskontrolle zu unterziehen." ... "Eine
Situation von Unterlegenheit ist regelmäßig anzunehmen,
wenn eine nicht verheiratete schwangere Frau sich vor die
Alternative gestellt sieht, in Zukunft entweder allein für
das erwartete Kind Verantwortung und Sorge zu tragen oder
durch Eheschließung den Kindesvater in die Verantwortung
einzubinden, wenn auch um den Preis eines mit ihm zu
schließenden, sie aber stark belastenden Ehevertrages." ...
"soll nach dem Willen der Eltern im Falle der Scheidung ein
Elternteil die alleinige Sorge für das gemeinsame Kind
tragen sowie dessen Betreuung übernehmen, und vereinbaren
die Eltern für diesen Fall eine Freistellung des nicht
betreuenden Elternteils vom Kindesunterhalt durch den
betreuenden, werden sie ihrer Verantwortung dem Kinde
gegenüber nicht gerecht und gefährden dessen Wohl, wenn
dadurch eine den Interessen des Kindes entsprechende
Betreuung und ein den Verhältnissen beider Eltern ange-
messener Barunterhalt nicht mehr sichergestellt sind." ...
"Führt die Vereinbarung der Eltern dazu, dass der sorgende
Elternteil im Falle der Scheidung wegen der Übernahme der
Kindesunterhaltslasten vom anderen Elternteil seinen
Unterhalt und den des Kindes nicht mehr durch Einkünfte
decken oder aus Vermögen bestreiten kann, beeinträchtigt
dies die Lebensumstände des Kindes in einer der Eltern-
verantwortung zuwiderlaufenden Weise."
BVerfG, Urteile vom 6.2.2001 - 1 BVR 12/92
Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
 >> Hausfrau oder -mann
    Anspruch auf Taschengeld, gibt es das?
 Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten stellt
sich die Frage nach dem Taschengeld nicht, weil ein
eventueller Unterhaltsanspruch den Gesamtbedarf des
Unterhaltsberechtigten abdecken soll. Taschengeld ist der
Betrag, mit dem der Empfänger seine persönlichen Bedürfnisse
befriedigen und über den er frei verfügen kann.
Bei intakter Ehe, die als sogenannte Hausfrauenehe - oder
natürlich auch Hausmannsehe - praktiziert wird, also so,
dass nur ein Ehepartner erwerbstätig ist und der andere den
Haushalt führt, gibt es über den Taschengeldanspruch des
einkommenslosen Ehegatten im allgemeinen auch nur dann
Streit, wenn Gläubiger dieses Ehegatten auf den Taschen-
geldanspruch im Wege der Pfändung zugreifen wollen. Meist
handelt es sich um Unterhaltsgläubiger. Die typische
Situation ist folgende:
Nach der Scheidung einer Ehe bleiben die Kinder beim Vater,
der sie betreut. Die Mutter heiratet wieder. Aus dieser
neuen Verbindung geht ein Kind hervor. Die Mutter kann
deshalb nicht mehr, auch nicht in Teilzeit, erwerbstätig
sein. Der zweite Ehemann verdient gut. Der erste Ehemann
versucht, wenigstens einen Teil des für die Kinder
benötigten Barunterhalts von der unterhaltspflichtigen
Mutter zu bekommen.
Nach der Rechtsprechung hat die Mutter gegen ihren jetzigen
Ehemann einen Taschengeldanspruch in Höhe von 5% - 7% des
bereinigten Nettoeinkommens des Ehemannes. Unter dem
bereinigten Nettoeinkommen versteht man das Nettoeinkommen,
das nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen (Werbungskosten),
des Kindesunterhalts und der Bedienung "berücksichtigungs-
fähiger Schulden" übrig bleibt. Reicht das Einkommen nur für
den notwendigen Familienunterhalt, entfällt der Taschengeld-
anspruch.
Den Taschengeldanspruch können die unterhaltsberechtigten
Kinder in voller Höhe für ihren Unterhalt beanspruchen. Sie
müssen, wenn die Mutter nicht freiwillig zahlt, zunächst
einen Vollstreckungstitel, normalerweise also ein Urteil
gegen sie erreichen. Mit Hilfe dieses Titels können sie
dann den Taschengeldanspruch mit einem Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses pfänden lassen. Das hat zur Folge,
dass der Ehemann das Taschengeld nicht mehr an seine
Ehefrau, also die Mutter der unterhaltsberechtigten Kinder
zahlen darf sondern an diese bzw. den Vater als betreuenden
Elternteil zahlen muss (§1629 BGB).
Dasselbe gilt natürlich, wenn die Geschlechterrollen gegen-
über dem obigen Beispiel vertauscht sind.
Mit dem Taschengeld, das dazu dient, persönliche Bedürfnisse
zu befriedigen, darf das Wirtschafts- oder Haushaltsgeld
nicht verwechselt werden, das der verdienende Ehegatten dem
anderen überlässt, um davon Ausgaben für Haushalt und
Familie zu bestreiten. Auf dieses können Gläubiger des
haushaltsführenden Ehegatten nicht zugreifen.
Und demnächst? Ihre Meinung ist gefragt, schlagen Sie neue
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2. AnwaltOnline bietet mehr als Rechtsinformationen zum
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Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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