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* AnwaltOnline - Familienrecht Januar 2001 *
* von http://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/ *
* ISSN: 1511-8983 *
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*1* Interessante Urteile & Neues
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*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Auch eine Abfindung ist Einkommen
Eine wegen Arbeitsplatzverlust gezahlte Abfindung ist
unterhaltsrechtliches Einkommen. Der Unterhaltspflichtige
muss die Abfindung dazu verwenden, seine währen der
Arbeitslosigkeit oder danach erzielten Einkünfte bis zur
Höhe seines früheren Einkommens aufzustocken.OLG Dresden, Urteil v. 15.09.1999 - 20 UF 259/99
>> Auch Zeugen Jehovas können gute Eltern sein
Allein die Tatsache, dass ein Elternteil den Zeugen Jehovas
angehört macht ihn nicht ungeeignet für die alleinige
elterliche Sorge.OLG Koblenz, Beschluss v. 04.02.2000 - 11 UF 348/99
Weitere aktuelle Urteile
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>> Die Scheidungssache Becker gegen Becker. <<
Was ist daran so interessant?Selten stand ein Scheidungsverfahren so sehr im Mittelpunkt
des öffentlichen Interesses wie das zwischen dem Tennisstar
Boris Becker und seiner Ehefrau Barbara. Das ergibt sich
natürlich aus der Prominenz der Beteiligten und dem Umstand,
dass ihre Ehe lange Zeit, offenbar nicht ganz zu Recht, als
besonders glücklich und mustergültig dargestellt wurde.
Hinzu kommen aber auch die besonderen rechtlichen Begleit-
umstände, unter denen die Scheidung sich abspielt. Boris
Becker hat seinen Scheidungsantrag in München gestellt,
während Barbara Becker, die neben der deutschen die
amerikanische Staatsbürgerschaft besitzt, in Florida
geschieden werden möchte. Das oder die Verfahren ist/sind
daher auch – wie ein Tagesschausprecher es ausgedrückt hat
– ein juristisches Lehrstück für die Rechtsprobleme, die
beim Zerbrechen einer gemischt- nationalen Ehe entstehen
können und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Beteiligten
– Ehegatten und Kinder – prominent sind oder nicht.
Im folgenden soll versucht werden, auf einige Punkte, die
für das Verständnis der familienrechtlichen Situation
wichtig sind, näher einzugehen. (Dabei wird nur der Fall der
Ehe eines/einer Deutschen mit einer/einem AusländerIn
behandelt, nicht aber der rechtlich noch schwierigere Fall
der Ehe zwischen zwei Ausländern.)- Wie in jedem Staat gibt es auch in Deutschland für die
rechtliche Behandlung gemischtnationaler Ehen besondere
Regeln. Dabei sind vor allem folgende Probleme zu lösen:1. Sind für die Ehescheidung und die Regelung der
Scheidungsfolgen, also hauptsächlich der elterlichen Sorge
für gemeinsame Kinder, des Umgangsrechts, des Ehegatten-
unterhalts während der Trennungszeit und nach der Scheidung
und der Vermögensauseinandersetzung einschließlich eines
etwaigen Ausgleichs von Versorgungsansprüchen (Versorgungs-
ausgleich) die deutschen Gerichte zuständig?
2. Ist auf den jeweiligen Fall deutsches Familienrecht oder
das Recht anzuwenden, das im Heimatstaat des ausländischen
Ehegatten gilt?
3. Werden Entscheidungen eines ausländischen Gerichts, also
vor allem des Heimatstaates des nichtdeutschen Ehegatten,
bei uns anerkannt?Da natürlich auch der Heimatstaat des
ausländischen Ehegatten entsprechende Regelungen für die
genannten Probleme kennt, kann es, wenn die beiden
beteiligten Rechtsordnungen die Probleme unterschiedlich
lösen, zu Konflikten kommen. Um diese zu lösen, wurden in
den vergangenen Jahrzehnten zahlreiche internationale
Abkommen geschlossen, die z. B. die gegenseitige Anerkennung
von Entscheidungen sowie deren Vollstreckbarkeit in den
Vertragsstaaten, den Schutz der in den Vertragsstaaten
lebenden ausländischen Kinder oder die Rückführung von
entführten Kindern zum Gegenstand haben. Die Abkommen und
Verträge gelten aber immer nur in den Staaten, die sie
abgeschlossen haben oder die ihnen beigetreten sind.- Nach den deutschen Vorschriften kann die Ehe des Ehepaars
Becker vor einem deutschen Gericht geschieden werden, weil
beide Ehegatten die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen.
Es würde sogar schon ausreichen, wenn nur ein Ehegatte
Deutscher wäre (§ 606a Abs.1 Ziff. 1 ZPO). Es spielt deshalb
für die Frage der Zuständigkeit keine Rolle, dass Barbara
Becker neben der deutschen auch die US-amerikanische
Staatsbürgerschaft besitzt. Die deutschen Gericht sind damit
für alle die Scheidungsfolgen betreffenden Verfahren
zuständig, wenn sie im Zusammenhang mit der Scheidung
geführt werden.1. Die Voraussetzungen der Scheidung prüft das Gericht nach
deutschem Recht, weil beide Ehegatten deutsche Staats-
angehörige sind (Art. 17 Abs. 1, 14 Abs.1 Ziff.1 EGBGB).
Die daneben bestehende amerikanische Staatsbürgerschaft der
Ehefrau ist nicht entscheidend. Da bisher keine
Anhaltspunkte für eine Härtescheidung nach § 1565 Abs. 2
BGB bekannt geworden sind, bedeutet dies, dass die Ehe
frühestens nach 1-jähriger Trennungszeit geschieden werden
kann. Die Trennung kann auch innerhalb der gemeinsamen
Häuser bzw. Wohnungen vollzogen worden sein (§ 1567 Abs.1
S.2 BGB), was Boris Becker Medienberichten zu Folge
behauptet. Allerdings müssten dann die gegenseitigen
Kontakte auf das Notwendigste beschränkt gewesen sein.
Nachdem das Ehepaar während des zurück liegenden Jahres
doch häufig gemeinsam in der Öffentlichkeit aufgetreten ist,
erscheint dies eher zweifelhaft.
2. Auf die Regelung des Ehegatten- und des Kindesunterhalts
wird von den deutschen Gerichten im Fall Becker ebenfalls
deutsches Recht angewandt (Art. 18 Abs. 4 und 5 EGBGB). Dies
ist für Boris Becker im Zweifel günstiger als die Anwendung
amerikanischen Rechts, weil die deutschen Gerichte im
allgemeinen bei der Bemessung von Unterhaltsbeiträgen
jedenfalls bei wirtschaftlichen Verhältnissen in der
Größenordnung der Familie Becker wesentlich zurückhaltender
sind als amerikanische Gerichte.
3. Die mit der elterlichen Sorge und dem Umgangsrecht in
Zusammenhang stehenden Fragen werden ebenfalls nach
deutschem Recht entschieden, wenn das Familiengericht zu der
Überzeugung kommt, dass die beiden Kinder des Ehepaars
Becker ihren "gewöhnlichen Aufenthalt" in Deutschland
hatten, bevor sie nach Amerika verbracht wurden. Wenn die
Mutter die Kinder gegen den Willen des Vaters nach Amerika
verbracht hat und dort belassen will, ändert dies am
gewöhnlichen Aufenthalt und damit an der Anwendbarkeit
deutschen Rechts nichts. Nach deutschem Recht steht auch
dann, wenn die Eltern getrennt leben oder ihre Ehe
geschieden wird, die elterliche Sorge für die gemeinsamen
Kinder nach wie vor beiden Elternteilen zu. Sie kann nur
dann auf einen Elternteil allein übertragen werden, wenn
dies von beiden Eltern gewünscht wird oder das Wohl der
Kinder es erfordert (§ 1671 BGB). Letzteres könnte dann der
Fall sein, wenn zwischen den Kindern in Fragen der Kinder-
erziehung unüberwindliche Differenzen bestehen und eine
Verständigung über diese Fragen nicht mehr möglich ist.
4. Grundsätzlich gelten auch für die güterrechtlichen
Verhältnisse des Ehepaars Becker die Vorschriften des
deutschen Rechts, wenn keine anderweitige Vereinbarung
geschlossen wurde (Art. 15 EGBGB).- In den USA ist das Familienrecht weitgehend Sache der
einzelnen Bundesstaaten. Es kommt hier also auf das Recht
des Staates Florida an. Grundsätzlich bejahen die
amerikanischen Staaten dann die Zuständigkeit ihrer
Gerichte, wenn die Ehegatten ihr bzw. wenigsten ein Ehegatte
sein "domicile" – dies kann man etwa mit Lebensmittelpunkt
übersetzen – dort haben bzw. hat. Von der Existenz eines
solchen "domicile" in Florida versuchen die Rechtsanwälte
von Barbara Becker das von ihnen angerufene amerikanische
Gericht gegenwärtig zu überzeugen. Wenn das amerikanische
Gericht seine Zuständigkeit annimmt, wird es auch, was die
Voraussetzungen der Eheschließung und die wesentlichen
materiellen Folgen, also vor allem unterhaltsrechtlicher
Art betrifft, nach den Gesetzen des Staates Florida
entscheiden. Ohne diese näher zu kennen, kann angenommen
werden, dass sie für Frau Becker insgesamt günstiger sein
würden als die entsprechenden deutschen Vorschriften. Was
die Fragen der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts mit
den Kindern betrifft, sind allerdings auch in Florida die
einschlägigen internationalen Abkommen zu beachten. Darauf
wird weiter unten noch eingegangen werden.- Die Öffentlichkeit ist besonders dadurch überrascht
worden, dass beide Seiten ihren jeweiligen Scheidungsantrag
nur ganz kurze Zeit nach Bekanntwerden der Schwierigkeiten
in ihrer Ehe gestellt haben, obgleich nur wenige Tage zuvor
noch von einer vorübergehenden Trennung die Rede war.
Einer der Gründe dafür ist sicherlich das Bestreben beider
Seiten gewesen, sich durch den früheren Antrag die Vorteile
der für sich günstigeren deutschen bzw. amerikanischen
Gerichtsbarkeit zu sichern.1. Die Bundesrepublik Deutschland beansprucht für sich keine
ausschließliche internationale Zuständigkeit in
Scheidungssachen. Dies bedeutet, dass ausländische Ehe-
scheidungen in Deutschland anerkannt werden, wenn bestimmte
Voraussetzungen vorliegen (§ 606a ZPO). Es hat aber auch zur
Folge, dass ein im Ausland zuerst eingeleitetes Scheidungs-
verfahren ein späteres Scheidungsverfahren in Deutschland
verhindert, wenn damit zu rechnen ist, dass die ausländische
Entscheidung hier anerkannt wird. Die Anerkennungsfähigkeit
ist wiederum nach deutschem Recht zu beurteilen. Ob ein
etwaiges Scheidungsurteil des Bundesstaates Florida im Fall
Becker in Deutschland anerkennungsfähig wäre, soll in diesem
Rahmen und an Hand der vorliegenden Informationen nicht
näher untersucht werden. Ebenso soll nicht geprüft werden,
ob im konkreten Fall das Scheidungsurteil eines deutschen
Gerichts in Florida anerkannt würde.
2. Für den Fall, dass ein in Florida gefälltes Scheidungs-
urteil anerkannt werden müsste, wären in Deutschland auch
Entscheidungen über Folgesachen, z.B. Unterhaltssachen,
anzuerkennen, die in Florida im Zusammenhang mit der
Scheidung ergehen.- Bei Entscheidungen über die elterliche Sorge und das
Umgangsrecht für die Kinder Becker müssen sowohl die
deutschen als auch die amerikanischen Gerichte die
internationalen Abkommen beachten, denen Deutschland und die
USA beigetreten sind. Dies sind vor allem das
Minderjährigen-Schutzabkommen (MSA) und das Haager
Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte
internationaler Kindesentführung (Haager Übereinkommen).
Das Haager Übereinkommen bezweckt die unverzügliche
Rückführung von entführten Kindern in den Staat, in dem sie
vor der Entführung gelebt haben. Eine Entführung im Sinne
des Abkommens liegt auch vor, wenn einer der beiden sorge-
berechtigten Elternteile ein Kind gegen den Willen des
anderen Elternteils von dem Staat, in dem es seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hatte, widerrechtlich in einen
anderen Vertragsstaat verbringt. Ob eine derartige
Entführung vorliegt, ist zwischen den Eheleuten Becker
streitig. Mit der unverzüglichen Rückführung soll vor allem
verhindert werden, dass die Bedingungen einer Entscheidung
über die elterlichen Sorge dadurch zu Gunsten des Entführers
verändert werden, dass das Kind in der neuen Umgebung sozial
verwurzelt. Für die Bearbeitung von Rückführungsanträgen ist
in jedem Vertragsstaat eine Zentrale Behörde zuständig. In
Deutschland ist dies der Generalbundesanwalt beim Bundes-
gerichtshof. Wie in den Medien verbreitet wurde, hat Boris
Becker bereits einen entsprechenden Rückführungsantrag
gestellt. Die Zentrale Behörde wird den Antrag an die nach
dem Haager Abkommen zuständige amerikanische Stelle weiter-
leiten. Die Chancen des Antrags, über den dann ein Gericht
des Bundesstaates Florida zu entscheiden hat, sind schwer zu
beurteilen, zumal es in letzter Zeit gerade zwischen
Deutschland und den USA über die Anwendung des Haager
Übereinkommens zu Verstimmungen gekommen ist, die auch auf
höchster Ebene, also zwischen Bundeskanzler Schröder und
Präsident Clinton diskutiert wurden. Das MSA sieht – in
vereinfachter Darstellung - vor, dass über notwendige
Maßnahmen der elterlichen Sorge oder des Umgangsrechts für
Kinder, die in einem der Vertragsstaaten ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, von den Gerichten des Aufenthaltsstaates
und nach den Rechtsvorschriften dieses Staates entschieden
wird. Auf die Staatsangehörigkeit der betroffenen Kinder
kommt es dabei nur ausnahmsweise an.Und demnächst? Ihre Meinung ist gefragt, schlagen Sie neue
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