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§ 266 Sonstige Familiensachen(1) Sonstige
Familiensachen sind Verfahren, die
1. Ansprüche
zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang
mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§
1298 und 1299 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwischen einer solchen
und einer dritten Person,
betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt. (2) Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. |