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§ 6 Höhe des Kindergeldes
(1) Das Kindergeld beträgt für erste, zweite und dritte Kinder jeweils 154 Euro monatlich und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 179 Euro monatlich.

(2) In den Fällen des § 1 Abs. 2 beträgt das Kindergeld 154 Euro monatlich.