§ 21 Sondervorschrift
zur Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes in den Veranlagungszeiträumen
1983 bis 1995 durch Kindergeld
In Fällen,
in denen die Entscheidung über die Höhe des Kindergeldanspruchs
für Monate in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31.
Dezember 1995 noch nicht bestandskräftig geworden ist, kommt eine
von den §§ 10 und 11 in der jeweils geltenden Fassung abweichende
Bewilligung von Kindergeld nur in Betracht, wenn die Einkommensteuer formell
bestandskräftig und hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge
nicht vorläufig festgesetzt sowie das Existenzminimum des Kindes nicht
unter der Maßgabe des § 53 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei
belassen worden ist. Dies ist vom Kindergeldberechtigten durch eine Bescheinigung
des zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Nach Vorlage dieser Bescheinigung
hat die Familienkasse den vom Finanzamt ermittelten Unterschiedsbetrag
zwischen der festgesetzten Einkommensteuer und der Einkommensteuer, die
nach § 53 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes festzusetzen gewesen
wäre, wenn die Voraussetzungen nach § 53 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes
vorgelegen hätten, als zusätzliches Kindergeld zu zahlen.