(1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag werden monatlich gezahlt.(2) Auszuzahlende Beträge sind auf Euro abzurunden, und zwar unter 50 Cent nach unten, sonst nach oben.
(3) § 45 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.
(4) Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt ist abweichend von § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch für die Zukunft zurückzunehmen; er kann ganz oder teilweise auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.