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§ 1755 Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen(1) Mit
der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes
und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus
ihm ergebenden Rechte und Pflichten. Ansprüche des Kindes, die bis
zur Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere
entsprechende wiederkehrende Leistungen, werden durch die Annahme nicht
berührt; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche.
(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so tritt das Erlöschen nur im Verhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten ein. |