§ 1682 Verbleibensanordnung
zugunsten von Bezugspersonen
Hat das
Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und
dessen Ehegatten gelebt und will der andere Elternteil, der nach den §§
1678, 1680, 1681 den Aufenthalt des Kindes nunmehr allein bestimmen kann,
das Kind von dem Ehegatten wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts
wegen oder auf Antrag des Ehegatten anordnen, dass das Kind bei dem Ehegatten
verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet
würde. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind seit längerer
Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und dessen Lebenspartner oder
einer nach § 1685 Abs. 1 umgangsberechtigten volljährigen Person
gelebt hat.