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§ 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge:

1.   minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinn des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2.   Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3.   Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,4
4.   Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5.   Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6.   Eltern,
7.   weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.