§ 1387 Berechnungszeitpunkt
bei vorzeitigem Ausgleich
Wird auf
vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erkannt, so tritt für die Berechnung
des Zugewinns an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt,
in dem die Klage auf vorzeitigen Ausgleich erhoben ist.