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§ 1299 Schuldhaft veranlasster Rücktritt vom Verlöbnis, Schadensersatz
Veranlasst ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden, das einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, so ist er nach Maßgabe des § 1298 Abs. 1, 2 zum Schadensersatz verpflichtet.