§ 1299 Schuldhaft
veranlasster Rücktritt vom Verlöbnis, Schadensersatz
Veranlasst
ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden, das
einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, so ist er nach
Maßgabe des § 1298 Abs. 1, 2 zum Schadensersatz verpflichtet.