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Tabelle 6
Barwert einer nur bis zum Leistungsbeginn volldynamischen Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 3 Abs. 4)
 
Lebensalter Lebensalter
zum Endeder Ehezeit
Vervielfacher
bis 29 4,4
30-39 4,5
40-45 4,5
46-51 4,5
52-60 4,0
61-62 2,6
63 1,5
64 0,6
ab 65 0,3

Anmerkungen:

1. Für jedes Jahr, um das das Höchstalter für den Beginn der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 10 vom Hundert zu kürzen; für jedes Jahr, um das das Höchstalter nach der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 9,5 vom Hundert, höchstens aber um 50 vom Hundert, zu erhöhen.

2. Der erhöhte Wert darf bei dieser Tabelle jedoch nicht den Vervielfacher übersteigen, der sich bei Anwendung der Tabelle 4 ergäbe.