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Tabelle 4Barwert
einer nur bis zum Leistungsbeginn volldynamischen Anwartschaft auf eine
lebenslange Versorgung wegen Alters und verminderter Erwerbsfähigkeit
(§ 3 Abs. 2)
Anmerkung: Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 3,5 vom Hundert, mindestens jedoch auf die sich nach der Tabelle 5 und der Anmerkung hierzu ergebenden Werte, zu erhöhen; für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 3 vom Hundert, höchstens aber um 25 vom Hundert, zu kürzen. |
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