Barwert einer zumindest bis zum Leistungsbeginn nicht volldynamischen Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung wegen Alters (§ 2 Abs. 3)
Lebensalter Lebensalter zum Ende der Ehezeit Vervielfacher zum Ende der Ehezeit Vervielfacher bis 25 1,0 45 3,1 26 1,1 46 3,3 27 1,1 47 3,5 28 1,2 48 3,7 29 1,3 49 3,9 30 1,4 50 4,1 31 1,4 51 4,4 32 1,5 52 4,7 33 1,6 53 5,0 34 1,7 54 5,3 35 1,8 55 5,6 36 1,9 56 5,9 37 2,0 57 6,3 38 2,1 58 6,7 39 2,2 59 7,2 40 2,3 60 7,6 41 2,5 61 8,1 42 2,6 62 8,7 43 2,8 63 9,2 44 2,9 64 9,9 ab 65 10,2 Anmerkungen:
1. Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 12 vom Hundert zu erhöhen; für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 9 vom Hundert, höchstens aber um 70 vom Hundert, zu kürzen.
2. Steigt der Wert der Versorgung ab Leistungsbeginn in gleicher Weise wie der Wert einer volldynamischen Versorgung, so sind die Werte dieser Tabelle um 80 vom Hundert zu erhöhen.