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Tabelle 1
Barwert einer zumindest bis zum Leistungsbeginn nicht volldynamischen Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung wegen Alters und verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 2 Abs. 2)
Lebensalter
Lebensalter
zum Ende der Ehezeit Vervielfacher zum Ende der Ehezeit Vervielfacher
bis 25 1,3 45 3,8
26 1,4 46 4,0
27 1,5 47 4,2
28 1,5 48 4,4
29 1,6 49 4,6
30 1,7 50 4,9
31 1,8 51 5,1
32 1,9 52 5,4
33 2,0 53 5,7
34 2,1 54 6,0
35 2,2 55 6,3
36 2,3 56 6,6
37 2,5 57 6,9
38 2,6 58 7,3
39 2,7 59 7,6
40 2,9 60 8,0
41 3,0 61 8,4
42 3,2 62 8,8
43 3,4 63 9,3
44 3,6 64 9,9
  ab 65 10,2

Anmerkungen:

1. Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 8 vom Hundert, mindestens jedoch auf die sich nach Tabelle 2 und der Anmerkung 1 hierzu ergebenden Werte, zu erhöhen; für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 5 vom Hundert, höchstens aber um 30 vom Hundert, zu kürzen.

2. Steigt der Wert der Versorgung ab Leistungsbeginn in gleicher Weise wie der Wert einer volldynamischen Versorgung, so sind die Werte dieser Tabelle um 65 vom Hundert zu erhöhen.