§ 4 Barwert
einer Anwartschaft auf eine zeitlich begrenzte Versorgung
(1) Zur
Ermittlung des Barwerts einer Anwartschaft auf eine zeitlich begrenzte
Versorgung ist zunächst nach § 2 oder § 3 zu verfahren.
Der danach ermittelte Betrag ist gemäß Absatz 2 zu kürzen.
(2) Für
jedes Jahr, um das die in der Versorgungsregelung vorgesehene Laufzeit
10 Jahre unterschreitet, ist ein Abschlag von 10 vom Hundert vorzunehmen.
Wird eine Versorgung allein wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur
bis zu dem in der Versorgungsregelung vorgesehenen Höchstalter gewährt,
ist ein Abschlag von 50 vom Hundert vorzunehmen, wenn sich nicht nach Satz
1 ein höherer Kürzungsbetrag ergibt. Der Barwert ist jedoch nicht
höher als die Summe der vom Ende der Ehezeit an noch zu erwartenden
Leistungen, wenn unterstellt wird, daß der Versorgungsfall zum Ende
der Ehezeit eingetreten ist.