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§1 Festsetzung der Regelbeträge
Die Regelbeträge für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes gegenüber dem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, betragen monatlich
1. in der ersten Altersstufe vom 1. Juli 2003 an 199 Euro,

2. in der zweiten Altersstufe vom 1. Juli 2003 an 241 Euro,

3. in der dritten Altersstufe vom 1. Juli 2003 an 284 Euro.