§
5 Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt
Die Lebenspartner
sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen
die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. §
1360 Satz 2, die §§ 1360a, 1360b und 1609 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gelten entsprechend.