§
17 Familiengerichtliche Entscheidung
Können
sich die Lebenspartner anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft
nicht darüber einigen, wer von ihnen die gemeinsame Wohnung künftig
bewohnen oder wer die Wohnungseinrichtung und den sonstigen Hausrat erhalten
soll, so regelt auf Antrag das Familiengericht die Rechtsverhältnisse
an der Wohnung und am Hausrat nach billigem Ermessen. Dabei hat das Gericht
alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Regelung
der Rechtsverhältnisse an der Wohnung oder am Hausrat hat rechtsgestaltende
Wirkung.