§ 9
Bietet
die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg und
erscheint sie nicht mutwillig, so wird für Verfahren auf Grund von
eingehenden Gesuchen nach diesem Gesetz auch ohne ausdrücklichen Antrag
des Unterhaltsberechtigten Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt,
dass Zahlungen an die Landes- oder Bundeskasse nicht zu leisten sind. Durch
die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach diesem Gesetz wird der Antragsteller
endgültig von der Zahlung der in § 122 Abs. 1 der Zivilprozessordnung
genannten Kosten befreit, sofern die Bewilligung nicht nach § 124
Nr. 1 der Zivilprozessordnung aufgehoben wird.