Auf Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt kann durch Vertrag nicht wirksam verzichtet werden; lediglich die Vereinbarung von Modalitäten ist zulässig. Wenn eine Vereinbarung über nachehelichen Ehegattenunterhalt geschlossen werden soll, ist diese nur wirksam, wenn sie notariell beurkundet wird. Auch Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der notriellen Beurkundung.
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Mustervertrag von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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