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XIV
Gerichtsentscheidungen
14.69 Widerrufsbelehrung nicht auf der 'mich'-Seite verstecken
Es genügt nicht, bei eBay-Verkäufen auf die zweiwöchige Widerrufsfrist auf der "mich"-Seite hinzuweisen. Aufgrund der Besonderheiten des Verkaufs bei eBay ist der Hinweis auf die einmonatige Widerrufsfrist erforderlich. Die dauerhafte Speicherung der AGB auf der "mich"-Seite durch eBay genügt den Anforderungen des § 355 Abs. 2 S.1 BGB nicht, da die Speicherung technisch wieder aufzuheben ist. Zudem fehlt es an der Mitteilung, wenn man nur auf die Speicherung und damit nur auf die Abrufbarkeit bei eBay abstellt.
Die AGB's mit Regelung des Widerrufsrechts auf der "mich"-Seite sind auch keine Belehrung in Textform. Daher erfolgt keine Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluß. Die erforderliche Widerrufsbelehrung kann in der Folge nur nach Vertragsschluß erfolgen. In diesem Fall gilt die Widerrufsfrist von einem Monat.
Eine solche Zuwiderhandlung gegen § 312c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV verstößt gegen Bestimmungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG und ist unlauter.Hanseatisches OLG, 24.8.2006 - Az: 3 U 103/06
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