VORHERIGE SEITE
NÄCHSTE SEITE

XIV Gerichtsentscheidungen
14.56 Keine widerrechtliche Kritik am Transaktionspartner!

Im vorliegenden Fall hatte ein Verkäufer einen negativen Kommentar ("Bietet, nimmt nicht ab, schade, obwohl selber großer Verkäufer") nach einer Transaktion hinterlassen. Die Kundin hatte ein Laufband für ca. 900 EUR erworben und nach Lieferung und Zahlung einen Mangel gerügt, der vom Verkäufer nicht anerkannt wurde. Dennoch kam es zu einer Rückabwicklung.
Auf den veröffentlichten Kommentar hin nahm die Kundin wie folgt Stellung: "Band war nicht OK. Innerhalb Widerspruchsfrist zurückgegeben. Deshalb negativ??"

Mit dem negativen Kommentar hatte der Verkäufer das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Käuferin verletzt. Daher kann die Käuferin verlangen, daß die negative Bewertung zurückgenommen wird. Die negative Äußerung war als unwahre Tatsachenbehauptung zu werten, da die Umstände des Scheiterns verschwiegen wurden und die Äußerung "nimmt die Ware nicht ab" von juristischen Laien derart verstanden werden würden, daß die Käuferin sich nicht vertragstreu verhalten habe. Die Bewertung ist geeignet, negativen Einfluß auf weitere Geschäfte über die Plattform zu nehmen und hat für die Tätigkeit als Käuferin und Verkäuferin Bedeutung. Die Möglichkeit der Anmerkung durch die Käuferin hebt die Widerrechtlichkeit der Äußerung nicht auf.

OLG Oldenburg - Az: 13 U 71/05

VORHERIGE SEITE