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XIV Gerichtsentscheidungen
14.54 Auktionsbetreiber muß bei Hinweis auf Rechtsverstoß handeln

Der Betreiber einer Onlineauktionsplattform ist verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um weitere Rechtsverstöße zu vermeiden, wenn er von einem Mitglied auf eine klare Rechtsverletzung durch einen Dritten hingewiesen wurde. Wurde der Betreiber informiert, daß bereits zweimal unter mißbräuchlicher Verwendung des Namens des hinweisenden Mitglieds Geschäfte über die Plattform des Betreibers getätigt wurden, so steht dem betroffenen Mitglied wegen Verletzung seines Namensrechts ein Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber zu. Konkret ist das betroffene Angebot unverzüglich zu sperren und Vorsorge zu treffen, dass möglichst keine weiteren Rechtsgutsverletzungen auftreten. Es kann jedoch nicht verlangt werden, daß jede Veröffentlichung zunächst auf etwaige Rechtsverletzungen untersucht wird.

OLG Brandenburg, 16.11.2005 - Az: 4 U 5/05

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