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XIV
Gerichtsentscheidungen
14.41 Wenn der Käufer nicht der Käufer ist...
Bei einer Online-Versteigerung ist es Sache des Anbieters zu beweisen, daß ein Vertrag mit dem Ersteigerer zustande gekommen ist. Wenn der Beklagte nun einwendet, daß ein unbekannter Dritter sich des Paßwortes bemächtigt hat und an der Versteigerung teilgenommen hat, so tritt keine Beweislastumkehr nach Gefahrkreisen ein, da es technisch möglich ist, ein ordnungsgemäß geschütztes Paßwort beispielsweise durch einen Trojaner auszuspähen und sodann rechtswidrig zu verwenden.
Das Risiko, daß Fälle von Kaufreue folgenlos bleiben, geht der Verkäufer bei Verwendung einer Internetauktion in Kenntnis der Mißbrauchsmöglichkeiten ein.OLG Naumburg, 2.3.2004 – Az: 9 U 145/03
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