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XIV Gerichtsentscheidungen
14.36 Wer einstellt, muß verkaufen!

Eine Online-Auktion kann nicht aus Unzufriedenheit mit den Geboten abgebrochen werden, da es sich um ein bindendes Verkaufsangebot ohne Rücktrittsrecht handelt. Die Wirksamkeit des Angebotes wird nicht durch die mögliche vorzeitige Auktionsbeendigung berührt, mit der Einstellung wird erklärt, das höchste wirksame Gebot annehmen zu wollen.
Im vorliegenden Fall erhielt ein Bieter Schadensersatz, nach dem der Anbieter die Auktion über ein Auto vorzeitig ohne Zuschlag gestoppt hatte. Da die Versteigerung des Fahrzeuges mit einem geschätzten Wert von EURO 7000 bei einem Höchstgebot des Klägers von EURO 4550 abgebrochen wurde und sich der Anbieter weigerte, daß Fahrzeug für den Bietpreis herauszugeben, mußte er die Differenz zwischen Gebot und Verkehrswert (EURO 2450) als Ersatz für entgangenen Gewinn auszahlen.

OLG Oldenburg - Az: 8 U 93/05

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