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XIV
Gerichtsentscheidungen
14.29 Powerseller ist gewerblicher Händler?
Ein Verkäufer, der aufgrund seines nicht unerheblichen Umsatzes als „Powerseller“ auftritt und immer wieder teilweise gleichartige Gegenstände anbietet, ist als gewerblicher Händler anzusehen. Dies hat zur Folge, daß die Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden kann. Zudem ist der Anbieter verpflichtet, ein Widerrufs- und Rückgaberecht einzuräumen und hierüber zu belehren.AG Radolfzell – Az: 3 C 553/03
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